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   BGH, 30.01.2001 - XI ZR 118/00   

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BGH, 30.01.2001 - XI ZR 118/00 (https://dejure.org/2001,786)
BGH, Entscheidung vom 30.01.2001 - XI ZR 118/00 (https://dejure.org/2001,786)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 2001 - XI ZR 118/00 (https://dejure.org/2001,786)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 1191; AGBG § 3
    Nachträgliche Erweiterung der Sicherungszweckerklärung für Grundschuld

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 1191; AGBG § 3
    Wirksame Erweiterung der formularmäßigen Zweckerklärung einer Grundschuld bei großem zeitlichen Abstand zur ursprünglichen Bestellung

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1417
  • ZIP 2001, 507
  • MDR 2001, 557
  • DNotZ 2001, 623
  • WM 2001, 623
  • BB 2001, 645 (Ls.)
  • DB 2001, 1305 (Ls.)
  • BauR 2001, 1152 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.01.2001 - XI ZR 84/00

    Erneute formularmäßige Vereinbarung einer Sicherungsabrede als überraschende

    Auszug aus BGH, 30.01.2001 - XI ZR 118/00
    Sind für eine Grundschuld - wie hier - mehrere zeitlich aufeinander folgende Zweckerklärungen abgegeben worden, so ist bei der Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 3 AGBG auf die jüngste und den Anlaß ihrer Abgabe abzustellen (Senatsurteile vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94, WM 1995, 790, 791 und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, Urteilsumdruck S. 8).

    Nach diesen Grundsätzen ist die formularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten bei der Abtretung oder Bestellung einer Grundschuld aus Anlaß einer bestimmten Kreditaufnahme in aller Regel überraschend im Sinne des § 3 AGBG (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 126, 174, 177; Senatsurteile vom 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99, WM 2000, 1328 und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, Urteilsumdruck S. 7).

    Zu den für die berechtigten Erwartungen des Vertragspartners maßgebenden Umständen und Verhältnissen kann durchaus auch eine frühere Darlehensgewährung gehören, wenn zwischen ihr und der mit einer Grundschuldbestellung oder -abtretung in Zusammenhang stehenden Zweckerklärung ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (Senatsurteile vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94, WM 1995, 790, 791 und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, Urteilsumdruck S. 7, jeweils m.w.Nachw.).

    Besondere Umstände, die eine solche Annahme gleichwohl rechtfertigen könnten, hat die Beklagte, die die tatsächlichen Voraussetzungen des § 3 AGBG darzulegen und zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94, WM 1995, 790, 791 und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, Urteilsumdruck S. 9), nicht vorgetragen.

  • BGH, 28.03.1995 - XI ZR 151/94

    Überraschende Klauseln in einer Zweckerklärung; Maßgebliche Erklärung bei Abgabe

    Auszug aus BGH, 30.01.2001 - XI ZR 118/00
    Sind für eine Grundschuld - wie hier - mehrere zeitlich aufeinander folgende Zweckerklärungen abgegeben worden, so ist bei der Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 3 AGBG auf die jüngste und den Anlaß ihrer Abgabe abzustellen (Senatsurteile vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94, WM 1995, 790, 791 und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, Urteilsumdruck S. 8).

    Zu den für die berechtigten Erwartungen des Vertragspartners maßgebenden Umständen und Verhältnissen kann durchaus auch eine frühere Darlehensgewährung gehören, wenn zwischen ihr und der mit einer Grundschuldbestellung oder -abtretung in Zusammenhang stehenden Zweckerklärung ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (Senatsurteile vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94, WM 1995, 790, 791 und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, Urteilsumdruck S. 7, jeweils m.w.Nachw.).

    Besondere Umstände, die eine solche Annahme gleichwohl rechtfertigen könnten, hat die Beklagte, die die tatsächlichen Voraussetzungen des § 3 AGBG darzulegen und zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94, WM 1995, 790, 791 und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, Urteilsumdruck S. 9), nicht vorgetragen.

  • BGH, 09.03.1999 - XI ZR 155/98

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Verrechnungsvereinbarung von Zahlungen auf eine

    Auszug aus BGH, 30.01.2001 - XI ZR 118/00
    Die in der formularmäßigen Zweckbestimmungserklärung enthaltene Klausel, daß die Klägerin wählen kann, auf welche von mehreren gesicherten Forderungen Zahlungseingänge verrechnet werden, verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG, da sie die ohnehin schon sehr gläubigerfreundliche Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB zugunsten des Sicherungsnehmers modifiziert (Senatsurteil vom 9. März 1999 - XI ZR 155/98, WM 1999, 948, 949).

    Eine etwaige Anrechnung der auf die Grundschuld erfolgten Zahlung ihres Sohnes von 247.500 DM auf die gesicherten Forderungen hätte daher in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB zu erfolgen (Senatsurteile vom 29. April 1997 - XI ZR 176/96, WM 1997, 1247, 1249 und vom 9. März 1999 - XI ZR 155/98, aaO).

  • BGH, 02.10.1990 - XI ZR 306/89

    Persönliche Haftung des Darlehensnehmers nach Erlöschen der Grundschuld in der

    Auszug aus BGH, 30.01.2001 - XI ZR 118/00
    Erst recht gilt dies für den an der Sicherungsabrede nicht beteiligten Sohn der Beklagten (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 1986 - V ZR 266/85, WM 1987, 202, 203 und vom 2. Oktober 1990 - XI ZR 306/89, WM 1990, 1927, 1929).
  • BGH, 29.04.1997 - XI ZR 176/96

    Rechte des mit dem Schuldner nicht identischen Sicherungsgebers; Verrechnung von

    Auszug aus BGH, 30.01.2001 - XI ZR 118/00
    Eine etwaige Anrechnung der auf die Grundschuld erfolgten Zahlung ihres Sohnes von 247.500 DM auf die gesicherten Forderungen hätte daher in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB zu erfolgen (Senatsurteile vom 29. April 1997 - XI ZR 176/96, WM 1997, 1247, 1249 und vom 9. März 1999 - XI ZR 155/98, aaO).
  • BGH, 14.02.1979 - VIII ZR 284/78

    Verpflichtung des Pfandgläubigers zur Rückgabe der Pfandsache

    Auszug aus BGH, 30.01.2001 - XI ZR 118/00
    bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Beklagten nach Tilgung ihrer Darlehensschuld (vgl. zu einem Zurückbehaltungsrecht in derartigen Fällen: BGHZ 73, 317, 319) aufgrund der Sicherungsabrede auch kein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld wegen Wegfalls des Sicherungszwecks zu.
  • BGH, 12.03.1998 - IX ZR 74/95

    Sittenwidrigkeit einer Sicherungsvereinbarung wegen Übersicherung

    Auszug aus BGH, 30.01.2001 - XI ZR 118/00
    Sie setzt voraus, daß bereits bei Bestellung bzw. Abtretung der Grundschuld feststeht, daß im Verwertungsfall ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheiten und der gesicherten Forderung besteht (BGH, Urteil vom 12. März 1998 - IX ZR 74/95, WM 1998, 856, 857).
  • BGH, 24.06.1997 - XI ZR 288/96

    Des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle künftigen Forderungen

    Auszug aus BGH, 30.01.2001 - XI ZR 118/00
    Da Inhalt und Umfang der schuldrechtlichen Zweckbindung von Grundschulden anders als die von Bürgschaften gesetzlich nicht geregelt sind, sondern - in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB - freier Vereinbarung unterliegen, weicht die formularmäßig vereinbarte Erstreckung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle Forderungen des Gläubigers gegen einen Dritten nicht vom dispositiven Gesetzesrecht ab (BGHZ 131, 55, 58; Senatsurteil vom 24. Juni 1997 - XI ZR 288/96, WM 1997, 1615, 1616).
  • BGH, 01.06.1994 - XI ZR 133/93

    Formularmäßige Erweiterung einer Bürgschaftserklärung auf alle bestehenden und

    Auszug aus BGH, 30.01.2001 - XI ZR 118/00
    Nach diesen Grundsätzen ist die formularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten bei der Abtretung oder Bestellung einer Grundschuld aus Anlaß einer bestimmten Kreditaufnahme in aller Regel überraschend im Sinne des § 3 AGBG (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 126, 174, 177; Senatsurteile vom 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99, WM 2000, 1328 und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, Urteilsumdruck S. 7).
  • BGH, 04.10.1995 - XI ZR 215/94

    Anwendbarkeit des HWiG auf die Unterzeichnung einer Sicherungszweckerklärung

    Auszug aus BGH, 30.01.2001 - XI ZR 118/00
    Da Inhalt und Umfang der schuldrechtlichen Zweckbindung von Grundschulden anders als die von Bürgschaften gesetzlich nicht geregelt sind, sondern - in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB - freier Vereinbarung unterliegen, weicht die formularmäßig vereinbarte Erstreckung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle Forderungen des Gläubigers gegen einen Dritten nicht vom dispositiven Gesetzesrecht ab (BGHZ 131, 55, 58; Senatsurteil vom 24. Juni 1997 - XI ZR 288/96, WM 1997, 1615, 1616).
  • BGH, 12.11.1986 - V ZR 266/85

    Rechtsfolgen der Zahlung des Eigentümers auf die Grundschuld

  • BGH, 23.05.2000 - XI ZR 214/99

    Formularmäßige Erstreckung der dinglichen Haftung bei einer Grundschuld

  • BGH, 24.11.2016 - IX ZR 278/14

    Grundschuldhaftung: Formularmäßige Erweiterung des Sicherungszwecks einer

    Treffen der Sicherungsgeber und der Sicherungsnehmer in zeitlichem Abstand zur Grundschuldbestellung eine oder mehrere neue Sicherungsabreden, ist maßgeblich auf den Anlass der letzten - jüngsten - Abrede abzustellen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1992 - XI ZR 256/91, WM 1992, 1648, 1649; vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94, NJW 1995, 1674; vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, NJW 2001, 1416, 1417; vom 30. Januar 2001 - XI ZR 118/00, NJW 2001, 1417, 1418 f).

    Es liegen keine - vom Kläger darzulegende und zu beweisende (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 118/00, NJW 2001, 1417, 1419 mwN) - Umstände vor, welche der Klausel einen überraschenden Charakter im Sinne von § 3 AGBG geben und damit einer Einbeziehung der Klausel in den Vertrag entgegenstehen würden.

  • BGH, 20.03.2002 - IV ZR 93/01

    Bestellung einer Grundschuld durch mehrere Miteigentümer eines Grundstücks

    Danach ist bei Bestellung einer Grundschuld, die eine bestimmte Kreditaufnahme zum Anlaß hat, die formularmäßige Erstreckung ihrer dinglichen Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers nicht überraschend, regelmäßig aber die formularmäßige Ausdehnung der Haftung auch auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten, zumal die Aufnahme und Erweiterung solcher Drittkredite außerhalb des Einflußbereichs des Sicherungsgebers liegt (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 - XI ZR 118/00 - ZIP 2001, 507 unter II 2 b bb (2); vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00 - ZIP 2001, 408 unter II 2 a; vom 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99 - ZIP 2000, 1202 unter II 1).
  • OLG Hamm, 31.07.2017 - 5 U 142/15

    Zwangsvollstreckungsgegenklage; Ausübung des Widerrufsrechts

    Die anfängliche Übersicherung führt zur Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages gem. § 138 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW 2001, 1417 - Rn. 17 ff. zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 15.01.2015 - 5 U 81/14

    Begriff der anfänglichen Übersicherung

    Stehen also einer Forderung im Nominalwert von 100 Sicherheiten im Nominalwert von 300 (200 % der Deckungsgrenze) gegenüber, bestehen Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Übersicherung (vgl. BGH NJW 2001, 1417 ff. - Rdn. 17 zitiert nach Juris, Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 138 BGB, Rdn. 97).
  • OLG Bamberg, 05.12.2002 - 1 U 43/02

    Widerruf einer Zweckerklärung wegen Vorliegens eines Haustürgeschäfts;

    Die Tatsache, dass die Grundschulden auch Forderungen der Beklagten gegen die Firma ##### GmbH absichern sollten, war angesichts der bereits mehrere Jahre zurückliegenden Absicherungsvereinbarungen in den ursprünglichen Darlehensverträgen vom 10.8.1990 und 16.3.1993 und den weiteren zwischenzeitlichen Zweckerklärungen, nach denen ebenfalls bereits Forderungen gegen die GmbH gesichert werden sollten, nicht überraschend i.S.d. § 3 AGBG a.F. (vgl. BGH NJW 01, 1417 (1419); ZIP 01, 408 (409 f.)).

    Da Inhalt und Umfang der schuldrechtlichen Zweckbindung von Grundschulden anders als die von Bürgschaften gesetzlich nicht geregelt sind, sondern - in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB freier Vereinbarung unterliegen, weicht die formularmäßig vereinbarte Erstreckung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf Forderungen des Gläubigers gegen einen Dritten nicht vom dispositiven Gesetzesrecht ab (vgl. BGH NJW 01, 1417 (1419) m.w.N.).

    Der Umstand, dass der Beklagten weitere Sicherheiten gewährt worden sind, kann die Sittenwidrigkeit der Zweckerklärung nicht begründen, zumal in diesem Zusammenhang die Realisierbarkeit (Werthaltigkeit) der weiteren Sicherheiten von Bedeutung wäre (vgl. Palandt/Bassenge a.a.O., § 1191, Rdnr. 24; BGH NJW 01, 1417 (1418)), wozu jeglicher Sachvortrag der Klägerin fehlt.

  • OLG Schleswig, 20.04.2006 - 5 U 155/05

    Doppelte Tilgungswirkung bei einer Zahlung auf eine Grundschuld

    Rechte hieraus kann die Klägerin schon deshalb im Verhältnis zum Beklagten zu 1) nicht herleiten, weil die Zweckerklärung als schuldrechtliche Vereinbarung nur die an der Sicherungsabrede unmittelbar Beteiligten bindet (BGH WM 2001, 623; WM 1990, 1927, 1929;WM 1987, 202, 203).
  • OLG Frankfurt, 12.03.2007 - 23 U 89/06

    Allgemeine Geschäftsbedingungen; Zwangsvollstreckung: Anspruch auf Duldung der

    Je größer der zeitliche Abstand zwischen der Darlehensgewährung und der für eine Grundschuld abgegebenen neuen formularmäßigen Zweckerklärung ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass der ursprüngliche, auf die Absicherung eines bestimmten Darlehens gerichtete Sicherungszweck durch einen anderen ersetzt oder erweitert worden ist, wie der BGH mehrfach entschieden hat (NJW 2001, 1416; WM 1995, 790; NJW 2001, 1417).
  • OLG Bamberg, 10.05.2002 - 6 U 1/02

    Abgrenzung des Erklärungs- vom Motivirrtum

    Der Senat befindet sich mit dieser nach Wortlaut und geäußertem und mutmaßlichem Parteiwillen vorgenommenen Auslegung auf dem Boden der neueren BGH-Rechtsprechung, wonach ein längerer Zeitraum zwischen Zweckerklärung und Kreditvergabe oder Anlass der Besicherung gegen einen Zusammenhang (auch gegen eine Überrumplung im Sinne des § 3 AGBG ) mangels zeitlicher Nähe spricht (vgl. BGH, WM 2001, 455; ZIP 2001, 507 ), hier also auch gegen einen Zusammenhang mit der Besicherung aus Anlass der ersten Zweckerklärung aus dem Jahr 1987.
  • OLG Hamm, 03.12.2012 - 5 U 77/12

    Auslegung einer Zweckerklärung; Entlassung eines Grundstücks aus der Mithaft

    Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesgerichtshof vom 30.01.2001, Az.: XI ZR 118/00, abgedruckt in: NJW 2001, 1417.
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