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   BGH, 30.01.2012 - II ZB 20/11   

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https://dejure.org/2012,406
BGH, 30.01.2012 - II ZB 20/11 (https://dejure.org/2012,406)
BGH, Entscheidung vom 30.01.2012 - II ZB 20/11 (https://dejure.org/2012,406)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 2012 - II ZB 20/11 (https://dejure.org/2012,406)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 MitbestG, § 25 Abs 1 S 1 Nr 2 MitbestG, § 109 Abs 1 AktG
    Mitbestimmung in einer GmbH mit zwingendem Aufsichtsrat: Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit weiteren beratenden Mitgliedern neben den stimmberechtigten Mitgliedern

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    MitbestG § 7; AktG § 109
    Entsendung von beratenden Anteilseignervertretern in den Aufsichtsrat ist mit dem Paritätsgedanken des Mitbestimmungsgesetzes nicht vereinbar

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Bestimmens des Bestehens des Aufsichtsrats neben zwanzig stimmberechtigten Aufsichtsratsmitgliedern aus weiteren Mitgliedern mit beratender Funktion durch eine Satzung einer GmbH

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl von 20 Aufsichtsratsmitgliedern in mitbestimmungspflichtiger GmbH

  • Betriebs-Berater

    Bildung des Aufsichtsrats in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem MitbestG

  • rewis.io

    Mitbestimmung in einer GmbH mit zwingendem Aufsichtsrat: Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit weiteren beratenden Mitgliedern neben den stimmberechtigten Mitgliedern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MitbestG § 7 Abs. 1
    Zulässigkeit des Bestimmens des Bestehens des Aufsichtsrats neben zwanzig stimmberechtigten Aufsichtsratsmitgliedern aus weiteren Mitgliedern mit beratender Funktion durch eine Satzung einer GmbH

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bestehen einers Aufsichtsrats nach dem Mitbestimmungsgesetz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zu den Grenzen der satzungsmäßigen Festlegung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder einer dem Mitbestimmungsgesetz unterliegenden GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine ständigen Aufsichtsratsmitglieder mit beratender Funktion in einer dem MitbestG unterliegenden GmbH

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Gesellschaftsrecht: Keine ständigen Aufsichtsratsmitglieder mit beratender Funktion

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zusätzlich Aufsichtsratsmitglieder mit beratender Funktion

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aktienrecht, Aufsichtsrat, fakultativer Aufsichtsrat, Gesellschaftsrecht, Mitbestimmung, Satzungsänderung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Die Satzung einer zur Bildung eines Aufsichtsrats verpflichteten GmbH kann die Maximalanzahl von 20 Mitgliedern nicht erhöhen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bildung des Aufsichtsrats in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem MitbestG

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Erweiterung des Aufsichtsrates einer mitbestimmten GmbH um Mitglieder mit beratender Funktion

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 472
  • MDR 2012, 417
  • FGPrax 2012, 119
  • WM 2012, 448
  • BB 2012, 585
  • BB 2012, 667
  • DB 2012, 568
  • NZG 2012, 347
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.11.1988 - II ZR 57/88

    Prozeßführungsbefugnis einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats einer

    Auszug aus BGH, 30.01.2012 - II ZB 20/11
    Dieser in der mitbestimmungsfreien Aktiengesellschaft allgemein anerkannte Grundsatz (vgl. Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 107 AktG Rn. 7; Mertens in KK-AktG, 2. Aufl., § 107 Rn. 5) ist auch in das Mitbestimmungsgesetz eingegangen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 123/81, BGHZ 83, 106, 112 f.; Urteil vom 28. November 1988 - II ZR 57/88, NJW 1989, 979, 981 f.).
  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 123/81

    Zur Zulässigkeit von Satzungsvorschriften über Aufsichtsratsausschüsse und über

    Auszug aus BGH, 30.01.2012 - II ZB 20/11
    Dieser in der mitbestimmungsfreien Aktiengesellschaft allgemein anerkannte Grundsatz (vgl. Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 107 AktG Rn. 7; Mertens in KK-AktG, 2. Aufl., § 107 Rn. 5) ist auch in das Mitbestimmungsgesetz eingegangen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 123/81, BGHZ 83, 106, 112 f.; Urteil vom 28. November 1988 - II ZR 57/88, NJW 1989, 979, 981 f.).
  • OLG Stuttgart, 25.05.2022 - 20 U 76/21

    Zulässigkeit der ständigen Teilnahme eines Ehrenmitglieds an

    Bei den Regelungen des § 109 Abs. 1 AktG handelt es sich trotz des insoweit auf den ersten Blick missverständlichen Wortlauts ("sollen") um zwingendes Recht (s. BGH, Beschl. v. 30.01.2012 - II ZB 20/11, Rz. 15 bei juris; Habersack in: MünchKommAktG, 5. Aufl., § 109 Rz. 3; Roth/Hopt in: GK-AktG, 5. Aufl., § 109 Rz. 8; jeweils m.w.N.).

    Teleologisch dient § 109 Abs. 1 AktG dazu, den Aufsichtsrat klar von gesetzlich nicht vorgesehenen "Organen" bzw. anderen Personen abzugrenzen, seine Arbeitsfähigkeit zu sichern und die Erhaltung der Vertraulichkeit der Sitzungen des Aufsichtsrats zu gewährleisten, weshalb die Vorschrift verhindern will, dass nicht dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand angehörende Personen ständig an Aufsichtsratssitzungen teilnehmen und so eine vergleichbare Einflussmöglichkeit erlangen, ohne hierfür eine entsprechende Verantwortung zu tragen (so ausdrücklich BGH, Beschl. v. 30.01.2012 - II ZB 20/11, juris Rz. 16).

    Ausgehend von der de lege lata geltenden Regelungskonzeption des § 109 Abs. 1 AktG kann deshalb weder die Satzung noch der Aufsichtsrat oder ein sonstiges Organ der Gesellschaft über die in § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AktG genannten Fälle hinaus den Kreis der zu den Sitzungen des Aufsichtsrats zugelassenen Personen erweitern (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2012 - II ZB 20/11, Rz. 15 bei juris).

    Für den Senat ist insoweit insbesondere maßgeblich, dass § 109 Abs. 1 AktG - wie ausgeführt - im Ausgangspunkt generell verhindern soll, dass nicht dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand angehörende Personen ständig an Aufsichtsratssitzungen teilnehmen und so eine vergleichbare Einflussmöglichkeit erlangen, ohne hierfür eine entsprechende Verantwortung zu tragen (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 30.1.2012 - II ZB 20/11, Rz. 16 bei juris).

    Jedenfalls soweit sich - wie hier - zu einer Rechtsfrage eine seit langem vertretene ganz herrschende Meinung im Schrifttum gebildet hat, die von maßgeblichen Stimmen der Literatur geteilt wird und qua Erst-recht-Schluss höchstrichterlicher Rechtsprechung (hier: BGH, Beschl. v. 30.01.2012 - II ZB 20/11) entspricht, wird die Rechtslage nicht allein dadurch zweifelhaft, dass eine höchst- oder obergerichtliche Entscheidung zu exakt dieser Frage fehlt.

    Vielmehr hat sich der Aufsichtsrat der Beklagten - wie oben bereits dargelegt - über die von der ganz h.M. im Schrifttum seit langem vertretene und damit hinreichend zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt, welche qua Erst-recht-Schluss höchstrichterlicher Rechtsprechung (hier: BGH, Beschl. v. 30.01.2012 - II ZB 20/11, bei juris) entspricht.

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2011 - 10 W 149/11

    Entscheidung der Zivilgerichte über die Abgrenzung der Zuständigkeit von

    Setzt sich der Einzelrichter über seine zwingende Vorlagepflicht hinweg, so liegt darin zugleich ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), der einen wesentlichen, vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel darstellt (BGH, Beschlüsse vom 13.3.2003 - V ZB 134/02 - BGHZ 154, 200, 202 = NJW 2003, 1254, 1255, vom 11.8.2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 2712, und vom 15.6.2011 - II ZB 20/11 - NJW 2011, 2974, 2976, Rn. 18 mwN.).
  • BGH, 07.11.2017 - II ZB 4/17

    Wert der Beschwer einer Verurteilung zur Auskunftserteilung: Bemessung für die

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 5; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/11, WM 2011, 1335 Rn. 4; Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 48/14, ZIP 2016, 1605 Rn. 5 mwN).
  • OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 3 UF 52/12

    Unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung bei anwaltlicher Vertretung für Versäumung

    Die Antragstellerin hält an ihrer Beschwerde fest und verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2012 - AZ V ZB 198/11, V ZB 199/11 -, MDR 2012, 417.
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