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   BGH, 30.01.2023 - VIa ZB 15/22   

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https://dejure.org/2023,3055
BGH, 30.01.2023 - VIa ZB 15/22 (https://dejure.org/2023,3055)
BGH, Entscheidung vom 30.01.2023 - VIa ZB 15/22 (https://dejure.org/2023,3055)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 2023 - VIa ZB 15/22 (https://dejure.org/2023,3055)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Zweite Fristverlängerung: durch Gericht zu gewähren wenn Gegner eingewilligt hat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gegner hat eingewilligt: Zweite Fristverlängerung ist zu gewähren!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1449
  • MDR 2023, 379
  • MDR 2023, 614
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.07.2009 - VII ZB 111/08

    Vertrauen einer Partei in eine erstmalig beantragten Verlängerung einer

    Auszug aus BGH, 30.01.2023 - VIa ZB 15/22
    Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelführer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1996 - VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155; Beschluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947; Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8, jeweils mwN).

    Beantragt der Berufungskläger mit Einverständnis des Gegners, die wegen eines erheblichen Grundes bereits um einen Monat verlängerte Frist zur Berufungsbegründung um weitere sieben Tage zu verlängern, darf der Berufungskläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen, dass dem Antrag stattgegeben werde (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009, aaO, Rn. 10; Beschluss vom 1. Juli 2013 - VI ZB 18/12, NJW 2013, 3181 Rn. 10).

    c) Die in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Verwerfung der Berufung ist gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 26.01.2017 - IX ZB 34/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nichtbescheidung des ersten Antrags auf

    Auszug aus BGH, 30.01.2023 - VIa ZB 15/22
    Für eine Rückfrage, ob dem Antrag stattgegeben wurde, besteht kein erkennbarer Anlass, wenn der Anwalt - wie im Streitfall - mit der Verlängerung der Frist rechnen konnte (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 Rn. 9; Beschluss vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 10; Beschluss vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 12).
  • BGH, 08.04.2015 - VII ZB 62/14

    Berufungsbegründungsfrist: Auslegung einer gewährten Fristverlängerung

    Auszug aus BGH, 30.01.2023 - VIa ZB 15/22
    Aus dem Umstand, dass im Streitfall eine Verlängerung um weitere sechs Wochen beantragt wurde, folgt schon deshalb nichts anderes, weil dem Kläger, der die Berufungsbegründung einen Tag nach Fristablauf eingereicht hat, eine teilweise Stattgabe seines Verlängerungsantrags für sieben Tage genügt hätte, um die Frist zu wahren (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2015 - VII ZB 62/14, NJW 2015, 1966 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 01.08.2001 - VIII ZB 24/01

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 30.01.2023 - VIa ZB 15/22
    Das Berufungsgericht verkennt, dass ein solcher Hinweis das Gericht nicht davon entbindet, die in § 520 Abs. 2 ZPO angelegte Differenzierung danach, ob der Gegner eingewilligt hat oder nicht, und die vom Gesetzgeber beabsichtigte (BT-Drucks. 14/4722 S. 95) vereinfachte Verlängerungsmöglichkeit bei erteilter Einwilligung zu beachten (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BGH, Beschluss vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01, NJW 2001, 3552).
  • BGH, 16.10.2007 - VI ZB 65/06

    Anforderungen an die Form eines das Verfahren abschließenden Beschlusses;

    Auszug aus BGH, 30.01.2023 - VIa ZB 15/22
    Für eine Rückfrage, ob dem Antrag stattgegeben wurde, besteht kein erkennbarer Anlass, wenn der Anwalt - wie im Streitfall - mit der Verlängerung der Frist rechnen konnte (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 Rn. 9; Beschluss vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 10; Beschluss vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 12).
  • BGH, 01.07.2013 - VI ZB 18/12

    Versäumung der Berufungsbegründungspflicht: Rechtsanwaltsverschulden bei

    Auszug aus BGH, 30.01.2023 - VIa ZB 15/22
    Beantragt der Berufungskläger mit Einverständnis des Gegners, die wegen eines erheblichen Grundes bereits um einen Monat verlängerte Frist zur Berufungsbegründung um weitere sieben Tage zu verlängern, darf der Berufungskläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen, dass dem Antrag stattgegeben werde (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009, aaO, Rn. 10; Beschluss vom 1. Juli 2013 - VI ZB 18/12, NJW 2013, 3181 Rn. 10).
  • BGH, 21.02.2000 - II ZB 16/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Auszug aus BGH, 30.01.2023 - VIa ZB 15/22
    Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelführer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1996 - VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155; Beschluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947; Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8, jeweils mwN).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BGH, 30.01.2023 - VIa ZB 15/22
    Das Berufungsgericht verkennt, dass ein solcher Hinweis das Gericht nicht davon entbindet, die in § 520 Abs. 2 ZPO angelegte Differenzierung danach, ob der Gegner eingewilligt hat oder nicht, und die vom Gesetzgeber beabsichtigte (BT-Drucks. 14/4722 S. 95) vereinfachte Verlängerungsmöglichkeit bei erteilter Einwilligung zu beachten (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BGH, Beschluss vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01, NJW 2001, 3552).
  • BGH, 05.06.2012 - VI ZB 16/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nachfragepflicht des

    Auszug aus BGH, 30.01.2023 - VIa ZB 15/22
    Für eine Rückfrage, ob dem Antrag stattgegeben wurde, besteht kein erkennbarer Anlass, wenn der Anwalt - wie im Streitfall - mit der Verlängerung der Frist rechnen konnte (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 Rn. 9; Beschluss vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 10; Beschluss vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 12).
  • BGH, 04.07.1996 - VII ZB 14/96

    Erfolgsaussichten eines dritten Verlängerungsantrages

    Auszug aus BGH, 30.01.2023 - VIa ZB 15/22
    Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelführer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1996 - VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155; Beschluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947; Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8, jeweils mwN).
  • BGH, 08.05.2018 - VI ZB 5/17

    Schadensersatzanspruch gegen ein Krankenhausträger wegen ärztlicher

  • BGH, 18.03.1982 - GSZ 1/81

    Zur Zulässigkeit der Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach deren

  • BGH, 10.10.2023 - XI ZB 1/23

    Nachweis vorübergehender technischer Unmöglichkeit durch Screenshot?

    aa) Bei Einwilligung des Gegners ist auch das Vertrauen in eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist geschützt (BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2023 - VIa ZB 15/22, NJW 2023, 1449 Rn. 10 und vom 31. Juli 2023 - VIa ZB 1/23, juris Rn. 12 f.).
  • BGH, 02.08.2023 - XII ZB 96/23

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist von Amts

    Darf der Beteiligte auf die Gewährung einer beantragten Fristverlängerung vertrauen, weil deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, bedarf es zwar keiner Nachfrage beim Gericht, ob die beantragte Fristverlängerung bewilligt wurde oder bewilligt werden wird (BGH Beschluss vom 30. Januar 2023 - VIa ZB 15/22 - FamRZ 2023, 718 Rn. 10 ff. mwN).

    So liegt es regelmäßig im Falle eines Fristverlängerungsantrags um nicht mehr als einen Monat oder bei Einwilligung des Gegners in eine weitergehende Fristverlängerung sowie Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO (BGH Beschlüsse vom 30. Januar 2023 - VIa ZB 15/22 - FamRZ 2023, 718 Rn. 10 ff. mwN; vom 16. Januar 2018 - VIII ZB 61/17 - NJW 2018, 1022 Rn. 25 und vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16 - NJW 2017, 2041 Rn. 11 f. mwN).

    In einem solchen Fall ist es Sache des Beteiligten, sich rechtzeitig nach dem Schicksal des von ihm gestellten Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu erkundigen, um die Begründung fristwahrend einreichen zu können (vgl. BGH Beschlüsse vom 30. Januar 2023 - VIa ZB 15/22 - FamRZ 2023, 718 Rn. 12 mwN und vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16 - NJW-RR 2017, 564 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 31.07.2023 - VIa ZB 1/23

    Voraussetzungen einer wiederholten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit

    Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelführer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1996 - VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155; Beschluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947; Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; Beschluss vom 30. Januar 2023 - VIa ZB 15/22, NJW 2023, 1449 Rn. 10, jeweils mwN).

    Die Bewilligung der Fristverlängerung hängt auch bei der wiederholten Fristverlängerung entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht davon ab, dass der Rechtsmittelführer hierfür erhebliche Gründe geltend machen kann, die er deshalb auch nicht darlegen muss (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 9; Beschluss vom 30. Januar 2023 - VIa ZB 15/22, NJW 2023, 1449 Rn. 11).

    Ein solcher Hinweis entbindet das Gericht nicht davon, die in § 520 Abs. 2 ZPO angelegte Differenzierung danach, ob der Gegner eingewilligt hat oder nicht, und die vom Gesetzgeber (BT-Drucks. 14/4722, S. 95) beabsichtigte vereinfachte Verlängerungsmöglichkeit bei erteilter Einwilligung zu beachten (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2023 - VIa ZB 15/22, NJW 2023, 1449 Rn. 11 mwN).

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