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   BGH, 30.03.1977 - 4 StR 28/77   

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BGH, 30.03.1977 - 4 StR 28/77 (https://dejure.org/1977,1611)
BGH, Entscheidung vom 30.03.1977 - 4 StR 28/77 (https://dejure.org/1977,1611)
BGH, Entscheidung vom 30. März 1977 - 4 StR 28/77 (https://dejure.org/1977,1611)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter öffentlicher Ankündigung pornographischer Bildträger und wegen öffentlichen Zugänglichmachens pornographischer Schriften und Darstellungen - Voraussetzungen für die Verjährung der Strafverfolgung - Voraussetzungen für eine vorläufige ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 1695
  • MDR 1977, 678
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.11.1955 - 6 StR 26/55
    Auszug aus BGH, 30.03.1977 - 4 StR 28/77
    Beide Formen, das Verbreiten und das Zugänglichmachen, sind jedoch als Verbreitungshandlungen anzusehen (vgl. Lackner, StGB 11. Aufl., § 184 Anm. 3 d) und unterscheiden sich dadurch von den in der jeweiligen Nr. 3 der Bestimmungen enthaltenen bloßen Vorbereitungshandlungen, die nach ganz allgemeiner Meinung den Presseinhaltsdelikten noch nicht zuzurechnen sind (vgl. BGHSt 8, 245, 246; BGH, Urt. vom 3. Februar 1976 - 1 StR 694/75 S. 5/6).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BGH, 30.03.1977 - 4 StR 28/77
    Es muß für den Gesetzesunterworfenen grundsätzlich berechenbar sein, ob ein in Aussicht genommenes Handeln strafbar ist (BVerfGE 25, 269, 284 ff).
  • BGH, 03.02.1976 - 1 StR 694/75

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlich fortgesetzten Beziehens, Vorrätighaltens und

    Auszug aus BGH, 30.03.1977 - 4 StR 28/77
    Beide Formen, das Verbreiten und das Zugänglichmachen, sind jedoch als Verbreitungshandlungen anzusehen (vgl. Lackner, StGB 11. Aufl., § 184 Anm. 3 d) und unterscheiden sich dadurch von den in der jeweiligen Nr. 3 der Bestimmungen enthaltenen bloßen Vorbereitungshandlungen, die nach ganz allgemeiner Meinung den Presseinhaltsdelikten noch nicht zuzurechnen sind (vgl. BGHSt 8, 245, 246; BGH, Urt. vom 3. Februar 1976 - 1 StR 694/75 S. 5/6).
  • BGH, 24.06.1975 - 1 StR 210/75

    Strafbarkeit wegen unerlaubter Werbung für offensichtlich sittlich schwer

    Auszug aus BGH, 30.03.1977 - 4 StR 28/77
    Es fehlt - abgesehen von der einschränkenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 15 des Gesetzes zum Schütze der Jugend in der Öffentlichkeit (vgl. BGHSt 26, 156) - jedoch auch hier an der Voraussetzung, daß pornographische Bildträger angekündigt (§ 5 Abs. 2 GjS) werden.
  • RG, 09.07.1923 - II 453/23

    Muß nach § 184 Nr. 1 StGB. aus der Ankündigung erkennbar sein, daß es sich um

    Auszug aus BGH, 30.03.1977 - 4 StR 28/77
    Die an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 57, 359, 360/361) anknüpfende weitergehende Ansicht (vgl. Dreher, StGB 36. Aufl. § 184 Rn. 22; Lackner, StGB 11. Aufl. § 184 Anm. 3 a), wonach beim Ankündigen der pornographische Charakter des Objekts nicht erkennbar zu werden braucht, vermag nicht zu überzeugen.
  • RG, 06.03.1903 - 5610/02

    Zum Begriff der Ankündigung im Sinne des § 184 Nr. 3 St.G.B.'s.

    Auszug aus BGH, 30.03.1977 - 4 StR 28/77
    Bereits das Reichsgericht hat zu § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB der damaligen Fassung, der sich auf "zu unzüchtigem Gebrauch bestimmte Gegenstände" bezog, ausgeführt, daß das, was der verständige Leser einer Bekanntmachung aus ihr nicht erkennen kann, durch sie nicht angekündigt wird (RGSt 36, 139, 140; vgl. auch Laufhütte, a.a.O.).
  • BGH, 24.03.1999 - 3 StR 240/98

    Kinderpornographie

    Verbreiten ist die Tätigkeit, durch die eine Schrift aus dem engen Kreis der an ihrer Herstellung Beteiligten heraustritt, um einem größeren, individuell nicht miteinander verbundenen Personenkreis zugänglich gemacht zu werden (BGH NJW 1977, 1695 zu § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB; Bay0bLG NStZ 1996, 436, 437; OLG Hamburg NStZ 1983, 127; Laufhütte aa0 § 184 Rdn. 35).

    Zwar handelt es sich bei dem Verbreiten kinderpornographischer Schriften nach § 184 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 StGB in der Regel um ein Presseinhaltsdelikt, dessen Verjährung sich nach dem einschlägigen Landespressegesetz richtet (BGH NJW 1976, 720; BGH NJW 1977, 1695 zu § 184 Abs. 3 Nr. 2; Tröndle aa0 § 184 Rdn. 48 und § 78 Rdn. 8; Lenckner aa0 § 184 Rdn. 69; Laufhütte aa0 § 184 Rdn. 47, Horn aa0 § 184 Rdn. 44 zu Abs. 1 Nr. 5 2. Alt.).

  • BGH, 10.06.1986 - 1 StR 41/86

    Strafbare Werbung für Pornographie

    Der 4. Strafsenat hat in seinem Urteil vom 30. März 1977 (NJW 1977, 1695) zwar zu § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB ausgesprochen, das Ankündigen pornographischer Bildträger sei nur strafbar, wenn es nach seinem Aussagegehalt genügend klar erkennbar mache, daß es sich auf pornographisches Material beziehe.

    Strafbedroht ist daher wie beim öffentlichen Ankündigen auch das öffentliche Anbieten nur, wenn es nach seinem Aussagegehalt erkennbar macht, daß es sich auf pornographisches Material bezieht, und dadurch im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung "gefährlich" ist (vgl. BGH NJW 1977, 1695, 1696 [BGH 30.03.1977 - 4 StR 28/77]; Laufhütte a.a.O. Rdn. 32, 20; anders noch JZ 1974, 46, 48; Lenckner a.a.O. Rdn. 31).

    Ob die Voraussetzung, daß sich die Werbung auf pornographisches Material bezieht, gegeben ist, hängt letztlich weniger davon ab, wie die Werbung im einzelnen ausgestaltet ist, als vielmehr davon, wie sie in der Verkehrsanschauung verstanden wird (vgl. BGH NJW 1977, 1695 zu der Frage, wie der Hinweis "Non-Stop-Sex-Show" zu verstehen ist).

    Einen allgemeinen Sprachgebrauch, an dem Werbeaussagen zu messen wären, gibt es nicht; entscheidend muß sein, wie die Aussage im konkreten Fall in der Verkehrsanschauung verstanden wird (vgl. BGH NJW 1977, 1695, 1696) [BGH 30.03.1977 - 4 StR 28/77].

  • BGH, 06.10.1988 - 1 StR 395/88

    Werbung für pornographische Filme in einer Zeitungsanzeige - Gestaltung und

    Insoweit ist das Landgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar zutreffend davon ausgegangen, daß ein öffentliches Ankündigen eines pornographischen Films dann nach § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar ist, wenn die Werbung nach ihrem Aussagegehalt erkennbar macht, daß sie sich auf pornographisches Material bezieht (BGHSt 34, 94, 98 [BGH 10.06.1986 - 1 StR 41/86]; BGH NJW 1977, 1695, 1696); daß die veröffentlichten Anzeigen jedoch erkennbar für pornographische Filme werben sollten, lag nach ihrem Inhalt weder auf der Hand, noch läßt es sich aus der tatrichterlichen Beurteilung mit ausreichender Sicherheit entnehmen.

    Der Angeklagte als juristischer Laie konnte sie ungeachtet der im Jahre 1977 ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1977, 1695), die einen nicht ohne weiteres vergleichbaren Fall betraf, nicht durchschauen.

  • OLG Frankfurt, 28.10.1986 - 1 Ws 132/86
    Ob die Voraussetzung, daß sich die Werbung auf pornographisches Material bezieht, gegeben ist, hängt nach dieser stetigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes letztlich weniger davon ab, wie die Werbung im einzelnen ausgestaltet ist, als vielmehr davon, wie sie in der Verkehrsanschauung verstanden wird (vgl. BGH NJW 1977, 1695 zu der Frage, wie der Hinweis "Non- Stop Sex-Show« zu verstehen ist).

    Einen allgemeinen Sprachgebrauch, an dem Werbeaussagen zu messen wären, gebe es nicht; entscheidend müsse sein, wie die Aussage in dem konkreten Fall in der Verkehrsanschauung verstanden wird (vgl. BGH NJW 1977, 1695, 1696).

  • BVerfG, 22.03.1986 - 2 BvR 1499/84

    Werbung für indizierte Schriften

    Das strafbewehrte Werbeverbot nach den §§ 21 Abs. 1 Nr. 6, 5 Abs. 2, 1 Abs. 3 GjS a.F. ist in der Auslegung der Fachgerichte, in der es jedwede Werbung erfasst und verbietet, auch nicht deshalb gleichheitswidrig, weil der Straftatbestand des öffentlichen Werbens für pornographische Schriften (sowie Ton- und Bildträger) nach § 184 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 StGB in ständiger Rechtsprechung der Strafgerichte nur ein solches Werben untersagt, das sein Bezogensein auf eine pornographische Darstellung erkennen lässt (siehe zur Auslegung des § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB nur BGH, NJW 1977, S. 1695; OLG Stuttgart, MDR 1977, S. 246; OLG Karlsruhe, NJW 1984, S. 1975 ).
  • OLG Karlsruhe, 10.05.1984 - 1 Ss 24/84

    Zugänglichmachen pornographischer Magazine in Auslagen einer Tankstelle

    Denn jedenfalls ist für die Erfüllung des § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB notwendig, dass die pornographische Schrift oder Darstellung gerade als "pornographische" angeboten, angekündigt oder angepriesen wird; der pornographische Charakter dessen, wofür geworben wird, muss also deutlich erkennbar gemacht werden (BGH NJW 1977, 1695, 1696; OLG Stuttgart Die Justiz 1977, 19 = MDR 1977, 246; Die Justiz 1981, 213, 214; …
  • BGH, 10.07.1984 - 1 StR 264/84

    Neutrale Werbung - Verbot

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  • BayObLG, 12.10.2000 - 3 ObOWi 89/00

    Begriff der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers; Verkaufsveranstaltung

    Der Begriff der Ankündigung im gewerberechtlichen Sinn ist nicht identisch mit demjenigen im straf- und bußgeldrechtlichen Sinn (vgl. z. B. § 184 Abs. 1 Nr. 5 , Abs. 3 Nr. 3 StGB , §§ 119, 120 OWiG ), der voraussetzt, dass der Gegenstand der Ankündigung zumindest für einen durchschnittlich interessierten und informierten Betrachter erkennbar sein muss (BGH NJW 1977, 1695/1696; BGHSt 34, 94/.
  • OLG München, 08.08.1986 - 2 Ws 766/86

    Werbeverbot; Pornographisches Schrifttum; Pornographische Filme; Werbung;

    Der vorliegenden Entscheidung stehe Ä wie der Senat im einzelnen ausführt Ä auch nicht das Urteil des 4. Strafsenats des BGH vom 30.3.1977 (NJW 1977, 1695 [hier: III (323) 126 d]) entgegen.
  • BGH, 25.05.1977 - 3 StR 89/77

    Vorrätighalten von nationalsozialistischen Propagandamitteln - Anschlagen von

    Eine solche Verbreitung ist hier im Anbringen des Plakats und der Aufkleber zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1977 - 4 StR 28/77; Löffler, Presserecht 2. Aufl. Bd. II § 24 LPG Rn 21; Lackner StGB 11. Aufl., § 86 Anm. 2, § 184 Anm. 3 d).
  • OLG Karlsruhe, 18.11.2002 - 3 Ss 68/99

    Zulässige und begründete Revision in Sachen Freispruch bei Verbreitung

  • OLG Stuttgart, 27.02.1981 - 1 Ss (12) 968/80

    Strafbarkeit eines Barbetreibers wegen der öffentlichen Vorführung und

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