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   BGH, 30.03.1987 - RiZ(R) 6/86   

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BGH, 30.03.1987 - RiZ(R) 6/86 (https://dejure.org/1987,909)
BGH, Entscheidung vom 30.03.1987 - RiZ(R) 6/86 (https://dejure.org/1987,909)
BGH, Entscheidung vom 30. März 1987 - RiZ(R) 6/86 (https://dejure.org/1987,909)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Richter auf Probe - Entlassung - Pflichtwidriges Verhalten - Dienstrechtliche Maßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DRiG § 12 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 3
    Entlassung eines Richters auf Probe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • facebook.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung, 21.04.2014)

    Der niedersächsische "Klausurenverkäufer" - auch vor 30 Jahren zitterten zahlreiche Anwälte und Richter wegen Ihres Staatsexamens

Sonstiges

  • spiegel.de (Pressebericht mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 25.04.1983)

    Juristen: Beistand aus der Kartei

Papierfundstellen

  • BGHZ 100, 287
  • NJW 1987, 2516
  • MDR 1988, 51
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 23.02.1967 - II C 29.65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 30.03.1987 - RiZ(R) 6/86
    (BVerwGE 26, 228, 231; vgl. auch BVerwGE 41, 75, 79: »Einschränkung des Ermessens«).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat unter diesen Umständen eine Einengung des Ermessens der Anstellungsbehörde dahin erwogen, daß der Beamte auf Probe nach Ablauf der Statusdienstzeit nur noch wegen eines Verhaltens entlassen werden dürfe, das auch bei einem Beamten auf Lebenszeit die Entlassung im förmlichen Disziplinarverfahren zur Folge hätte (BVerwGE 26, 228, 231).

    Die zur Klärung erforderliche Zeit müsse ihm zugebilligt werden (BVerwGE 26, 228, 231 f.; zustimmend Schnellenbach aaO Rdn. 119 a. E. und Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder § 9 LBG NW Rdn. 3).

    Allerdings folge aus dem Sinn und Zweck der grundsätzlichen Verpflichtung, den Probebeamten nach Ablauf der Statusdienstzeit auf Lebenszeit zu ernennen, daß der Dienstherr gerade in derartigen die Grenze der Statusdienstzeit überschreitenden Fällen die Aufklärung des Sachverhalts und die Entscheidung über die Entlassung nicht ungebührlich verzögern dürfe; nur unter dieser Voraussetzung bleibe die Ermessensfreiheit des Dienstherrn, den Probebeamten zu entlassen oder auf Lebenszeit zu ernennen (und anderweitig zur Verantwortung zu ziehen), erhalten (in diesem Sinne BVerwGE 26, 228, 232 und 41, 75, 80).

  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 24.79

    Fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen eines

    Auszug aus BGH, 30.03.1987 - RiZ(R) 6/86
    Insoweit unterliegt im richterdienstgerichtlichen Verfahren in vollem Umfange der Nachprüfung, ob dem Richter auf Probe das ihm von seinem Dienstherrn vorgeworfene Verhalten tatsächlich zur Last fällt und ob es bei einem Richter auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme, d. h. - wie schon ausgeführt - mindestens eine disziplinarische Geldbuße, zur Folge hätte (vgl. - für die nämliche Situation bei Beamten auf Probe - BVerwGE 62, 280, 281 f.).

    a) Ob diese Voraussetzung des § 22 Abs. 3 DRiG vorliegt, ist in erster Linie anhand der einschlägigen disziplinarrechtlichen Rechtsprechung zu beurteilen (s. BVerwGE 62, 280, 282 f.).

    Spätere Umstände sind grundsätzlich unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise einen Rückschluß auf den Entlassungssachverhalt zulassen (BVerwGE 62, 280, 287 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 29. September 1975 - RiZ (R) 1/75 - DRiZ 1976, 23, 24 und vom 6. Juli 1984 - RiZ (R) 4/84 - insoweit in DRiZ 1984, 444 nicht mit abgedruckt).

    (BVerwGE 62, 280, 287 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 29. September 1975 - RiZ (R) 1/75 - DRiZ 1976, 23, 24 und vom 6. Juli 1984 - RiZ (R) 4/84 - insoweit in DRiZ 1984, 444 nicht mit abgedruckt).

  • BVerwG, 24.10.1972 - VI C 43.70

    Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung und Begutachtung - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 30.03.1987 - RiZ(R) 6/86
    (BVerwGE 26, 228, 231; vgl. auch BVerwGE 41, 75, 79: »Einschränkung des Ermessens«).

    Dies kann jedoch in dieser Allgemeinheit (mißverständlich insoweit Schnellenbach aaO Rdn. 119 eingangs) nur für den Fall gelten, daß das Dienstvergehen in die Zeit nach Ablauf der Statusdienstzeit und damit in eine Zeit fällt, in der der Dienstherr die Ernennung auf Lebenszeit eigentlich schon hätte vollzogen haben müssen (vgl. auch BVerwGE 41, 75, 79 f.).

    Bis dahin sei der Ablauf der Statusdienstzeit »gehemmt« (BVerwGE 41, 75, 80; Schnellenbach aaO).

    Allerdings folge aus dem Sinn und Zweck der grundsätzlichen Verpflichtung, den Probebeamten nach Ablauf der Statusdienstzeit auf Lebenszeit zu ernennen, daß der Dienstherr gerade in derartigen die Grenze der Statusdienstzeit überschreitenden Fällen die Aufklärung des Sachverhalts und die Entscheidung über die Entlassung nicht ungebührlich verzögern dürfe; nur unter dieser Voraussetzung bleibe die Ermessensfreiheit des Dienstherrn, den Probebeamten zu entlassen oder auf Lebenszeit zu ernennen (und anderweitig zur Verantwortung zu ziehen), erhalten (in diesem Sinne BVerwGE 26, 228, 232 und 41, 75, 80).

  • BGH, 26.06.1984 - RiZ(R) 3/84

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch listenmäßige Erfassung

    Auszug aus BGH, 30.03.1987 - RiZ(R) 6/86
    Spätere Umstände sind grundsätzlich unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise einen Rückschluß auf den Entlassungssachverhalt zulassen (BVerwGE 62, 280, 287 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 29. September 1975 - RiZ (R) 1/75 - DRiZ 1976, 23, 24 und vom 6. Juli 1984 - RiZ (R) 4/84 - insoweit in DRiZ 1984, 444 nicht mit abgedruckt).

    (BVerwGE 62, 280, 287 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 29. September 1975 - RiZ (R) 1/75 - DRiZ 1976, 23, 24 und vom 6. Juli 1984 - RiZ (R) 4/84 - insoweit in DRiZ 1984, 444 nicht mit abgedruckt).

  • BGH, 29.09.1975 - RiZ(R) 1/75

    Entlassung eines Richters auf Probe - Beurteilung der Leistungen und Fähigkeiten

    Auszug aus BGH, 30.03.1987 - RiZ(R) 6/86
    Spätere Umstände sind grundsätzlich unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise einen Rückschluß auf den Entlassungssachverhalt zulassen (BVerwGE 62, 280, 287 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 29. September 1975 - RiZ (R) 1/75 - DRiZ 1976, 23, 24 und vom 6. Juli 1984 - RiZ (R) 4/84 - insoweit in DRiZ 1984, 444 nicht mit abgedruckt).

    (BVerwGE 62, 280, 287 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 29. September 1975 - RiZ (R) 1/75 - DRiZ 1976, 23, 24 und vom 6. Juli 1984 - RiZ (R) 4/84 - insoweit in DRiZ 1984, 444 nicht mit abgedruckt).

  • BVerwG, 17.05.1983 - 1 C 163.80

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einbürgerung bei bestehender Ehe mit einem

    Auszug aus BGH, 30.03.1987 - RiZ(R) 6/86
    Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist die Entlassungsverfügung des Antragsgegners in der Gestalt - d. h. auch: mit der Begründung (vgl. BVerwGE 62, 80, 81; 67, 177, 180) -, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (s. § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. §§ 83, 66 Abs. 1 DRiG).
  • BGH, 14.02.1967 - RiZ(R) 3/66

    Wirksamkeit einer Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe - Verletzung der

    Auszug aus BGH, 30.03.1987 - RiZ(R) 6/86
    Dies rechtfertigt strengere Maßstäbe bei der Ernennung auf Lebenszeit (s. näher BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 14. Februar 1967 - RiZ (R) 3/66 - LM Nr. 1 zu § 22 DRiG = DRiZ 1967, 132, 133).
  • BGH, 23.05.1984 - 1 StR 148/84

    Tatprovokation polizeilicher Lockspitzel

    Auszug aus BGH, 30.03.1987 - RiZ(R) 6/86
    Damit ist eine entsprechende Anwendung der im Bereich der Strafverfolgung entwickelten Grundsätze über Zulässigkeit und Grenzen des Einsatzes eines »agent provocateur« (vgl. BGHSt 32, 345, 355) nicht von vornherein ausgeschlossen.
  • BVerwG, 25.04.1974 - II C 17.73

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

    Auszug aus BGH, 30.03.1987 - RiZ(R) 6/86
    Sie belegt jedoch zum einen, daß der Ablauf der Statusdienstzeit nicht etwa einen absoluten Endpunkt in dem Sinne setzt, daß von da an die Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses auf Probe nach den insoweit geltenden besonderen Regelungen von vornherein ausgeschlossen wäre (vgl. insoweit auch BVerwGE 19, 344, 347 f. und BVerwG Urteil vom 25. April 1974 - II C 17.73 - DÖV 1974, 853 f.).
  • BVerwG, 29.10.1964 - II C 219.62

    Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe - Wahrscheinlichkeit des

    Auszug aus BGH, 30.03.1987 - RiZ(R) 6/86
    Sie belegt jedoch zum einen, daß der Ablauf der Statusdienstzeit nicht etwa einen absoluten Endpunkt in dem Sinne setzt, daß von da an die Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses auf Probe nach den insoweit geltenden besonderen Regelungen von vornherein ausgeschlossen wäre (vgl. insoweit auch BVerwGE 19, 344, 347 f. und BVerwG Urteil vom 25. April 1974 - II C 17.73 - DÖV 1974, 853 f.).
  • BVerwG, 25.03.1981 - 8 C 69.80

    Gegenstand der Anfechtungsklage - Einberufung zum Zivildienst -

  • BGH, 03.11.1987 - VI ZR 95/87

    Würdigung von Aussagen von Insassen unfallbeteiligter Fahrzeuge oder Verwandten

    Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die hierzu von den Parteien vertretenen unterschiedlichen Auffassungen darauf hin, daß eine erneute Zeugenvernehmung in der Berufungsinstanz jedenfalls erforderlich ist, soweit sich das Berufungsgericht in der Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit des oder der Zeugen über den Erstrichter hinwegsetzen oder den Bekundungen eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will (s. etwa BGH, Urteile vom 20. November 1984 VI ZR 73/83 - VersR 1985, 183, 184 f., vom 8. Januar 1985 VI ZR 96/83 - VersR 1985, 341, 342, vom 13. Mai 1986 VI ZR 142/85 - VersR 1986, 970, 971, vom 23. Juni 1987 VI ZR 213/86 - zur Veröffentlichung bestimmt sowie BGHZ 100, 287 m.w.N.).
  • BGH, 05.07.2007 - RiZ(R) 1/07

    Berücksichtigung einer Schwangerschaft bei der Entlassung einer Richterin auf

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes (BGH, Urteile vom 14. Februar 1967 - RiZ(R) 3/66, DRiZ 1967, 132, 133 und vom 30. März 1987 - RiZ(R) 6/86, BGHZ 100, 287, 288 f. = NJW 1987, 2516).

    Dasselbe gilt für die Auffassung des Dienstgerichtshofes, § 22 Abs. 3 DRiG sei auch in Fällen anwendbar, in denen die sogenannte Statusdienstzeit gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 DRiG im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung bereits abgelaufen ist (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - RiZ(R) 6/86, BGHZ 100, 287, 289 f. = NJW 1987, 2516).

    Insoweit unterliegt im richterdienstgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang der Nachprüfung, ob dem Richter auf Probe das ihm von seinem Dienstherrn vorgeworfene Verhalten tatsächlich zur Last fällt und ob es bei einem Richter auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme, d.h. mindestens eine disziplinarrechtliche Geldbuße, zur Folge hätte (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - RiZ(R) 6/86, BGHZ 100, 287, 290 = NJW 1987, 2516).

    Die Ermessensentscheidung gemäß § 22 Abs. 3 DRiG ist gerichtlich nur eingeschränkt, nämlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO, §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG; BGH, Urteil vom 30. März 1987 - RiZ(R) 6/86, BGHZ 100, 287, 293 = NJW 1987, 2516, 2518).

    Die Entlassung gemäß § 22 Abs. 3 DRiG ist keine disziplinarrechtliche, sondern eine richterdienstrechtliche Entscheidung (vgl. für das Beamtenrecht: BVerwGE 66, 19, 20), bei der weder im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung noch im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides von einem verkürzten Ermessensspielraum ausgegangen werden kann (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - RiZ(R) 6/86, BGHZ 100, 287, 297 f. = NJW 1987, 2516, 2519).

  • BVerfG, 09.03.2022 - 2 BvR 91/22

    Entlassung einer Richterin aus dem Dienstverhältnis

    e) Ohne hinreichende Substanz bleibt schließlich die Auseinandersetzung mit der Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Art. 97 GG) und dem daraus von der Beschwerdeführerin abgeleiteten Gebot einer beschleunigten Bearbeitung des gegen sie geführten Verfahrens nach Ablauf der Statusdienstzeit (vgl. aber BVerwGE 26, 228-234; BGHZ 100, 287-299).
  • BGH, 05.10.2005 - RiZ(R) 4/04

    Entlassung eines Richters auf Probe

    Für die Rechtmäßigkeit der Entlassung kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (BGH, Urteile vom 30. März 1987 - RiZ(R) 6/86, BGHZ 100, 287, 299 und vom 10. Juli 1996 - RiZ(R) 3/95, DRiZ 1996, 454, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01

    Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände im Verfahren über die

    Bei gestaltenden Verwaltungsakten dieser Art (ähnlich: Entlassung oder Zurruhesetzung eines Beamten, aber auch Anfechtung einer baurechtlichen oder nachbarrechtlichen Genehmigung, der Genehmigung zur Personenbeförderung u.a.) gebieten es materielle Gründe der Rechtssicherheit, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit auf den Anfechtungsantrag hin von späteren Veränderungen der Sachlage unabhängig zu halten (allgemein: Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 113 Rdn. 46; Redeker/von Oertzen u.a., VwGO, 13. Aufl., § 108 Rdn. 20; vgl. auch Eyermann/Fröhler, VwGO, 11. Aufl., § 113 Rdn. 45 ff, 53 a; zur Zurruhesetzung eines Beamten BVerwG DVBl. 1998, 201/202; zur Entlassung eines Richters auf Probe BGHZ 100, 287, 298 f).
  • BVerwG, 13.04.1989 - 1 B 54.89

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Spezialregelung - Rücknahme

    Nur in Ausnahmefällen ist das Berufungsgericht zur nochmaligen Vernehmung eines Zeugen verpflichtet, insbesondere dann, wenn es von der Würdigung der Glaubwürdigkeit des Zeugen durch das Gericht der ersten Instanz abweichen will (Beschlüsse vom 12. Juni 1973 - BVerwG 6 B 49.72 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 87, vom 10. September 1979 - BVerwG 3 CB 117.79 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 38; BGH, Urteil vom 30. März 1987 - RiZ (R) 6/86 - NJW 1987, 2516 [BGH 30.03.1987 - RiZ R 6/86]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2008 - 1 A 3443/06

    Voraussetzungen des Ausschlusses eines Anspruchs auf Umwandlung eines

    vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1967 - II C 29.65 -, BVerwGE 26, 228 (= Juris Rn. 40), und vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356 (= Juris Rn. 19); BGH, Urteil vom 30. März 1987 - RiZ (R) 6/86 -, BGHZ 100, 287 (= Juris Rn. 22 f.); Nds. OVG, Urteil vom 14. November 1967 - V OVG A 62/67 -, ZBR 1968, 112; OVG NRW, Urteil vom 11. März 1982 - 6 A 1551/80 -, ZBR 1984, 17; Battis, a.a.O., § 9 Rn. 9; GKÖD, Stand: November 2007, § 9 BBG Rn. 15 und § 31 BBG Rn. 22a; Plog/Wiedow/ Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 9 Rn. 21 und § 31 Rn. 9; Schnellenbach, a.a.O., Rn. 163.
  • BGH, 10.07.1996 - RiZ(R) 3/95

    Klage gegen die Entlassung eines Richters auf Probe - Fehlende Eignung für das

    Umstände, die erst danach eingetreten sind, sind grundsätzlich unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise den Entlassungssachverhalt rückblickend in einem anderen Licht erscheinen lassen (BGHZ 100, 287, 299 [BGH 30.03.1987 - Riz R 6/86]; BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 29. September 1975 - RiZ (R) 1/75, DRiZ 1976, 23, 24 und vom 6. Juli 1984 - RiZ (R) 4/84, Urt. Umdr.
  • BGH, 13.01.1999 - RiZ(R) 5/98

    Eignung eines Richters auf Probe für das Richteramt; Gesundheitliche Eignung;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wirken sich Umstände, die erst nach dem Entlassungstermin eingetreten sind, nicht auf die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Entlassung als eines rechtsgestaltenden Akts aus, soweit sie nicht ausnahmsweise den Entlassungssachverhalt rückblickend in einem anderen Licht erscheinen lassen (BGHZ 100, 287, 292; BGH, Urteil vom 4. November 1998 - RiZ (R) 2/98, Urt.Umdr.
  • BGH, 22.09.1998 - RiZ(R) 1/98

    Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe - Rechtmäßigkeit einer

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können Leistungen, die nach der Entlassungsverfügung oder nach dem Entlassungstermin erbracht werden, Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Entlassung als eines rechtsgestaltenden Aktes nicht mehr beeinträchtigen; Umstände, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, sind grundsätzlich unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise den Entlassungssachverhalt rückblickend in einem anderen Licht erscheinen lassen (BGHZ 100, 287, 292; BGH, Urteile vom 29. September 1975 - RiZ (R) 1/75, DRiZ 1976, 23, 24; vom 6. Juli 1984 - RiZ (R) 4/84; vom 12. Oktober 1995 - RiZ (R) 8/94, DRiZ 1997, 67, 68 und vom 10. Juli 1996 - RiZ (R) 3/95, DRiZ 1996, 454).
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