Rechtsprechung
BGH, 30.03.2005 - 1 StR 67/05 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 59 Abs. 1 StPO n.F.; § 238 StPO
Zeugenvereidigung nach dem Justizmodernisierungsgesetz und Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden (Rügevoraussetzung des Beschlusses) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen einer Zeugenvereidigung
- Judicialis
StPO § 59 Abs. 1 nF; ; StPO § 238 Abs. 1; ; StPO § 238 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 59 § 238
Entscheidung über die Vereidigung durch den Vorsitzenden - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2005, 208
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 20.01.2005 - 3 StR 455/04
Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen (Vorsitzender; Sachleitung; …
Auszug aus BGH, 30.03.2005 - 1 StR 67/05
Die Neufassung der Vorschriften über die Vereidigung hat nichts daran geändert, daß aufgrund der Prozeßleitungsbefugnis des Vorsitzenden dieser zu nächst allein im Wege einer Anordnung, zu der ihn § 238 Abs. 1 StPO ermächtigt, darüber entscheidet, ob ein Zeuge nach seiner Vernehmung zu vereidigen ist oder unvereidigt bleibt (BGH, Beschluß vom 20. Januar 2005 - 3 StR 455/04).Jedenfalls setzt die Zulässigkeit einer entsprechenden Verfahrensrüge voraus, daß der Angeklagte oder seine Verteidiger die Entscheidung in der Hauptverhandlung beanstanden und gemäß § 238 Abs. 2 StPO einen ausdrücklichen Beschluß des Gerichts herbeiführen (…BGHR StPO § 59 Satz 1 Entscheidung, fehlende 2;… BGHR StPO § 238 Abs. 2 Vereidigung 1 m.w.N.; BGH NStZ 1997, 198; Beschluß vom 20. Januar 2005 - 3 StR 455/04).
- BGH, 15.02.2005 - 1 StR 584/04
Entscheidung über die Zeugenvereidigung nach dem JuMoG (kein zusätzlicher …
Auszug aus BGH, 30.03.2005 - 1 StR 67/05
Nach § 59 Abs. 1 StPO nF sind Zeugen danach nur dann zu vereidigen, wenn es das Gericht wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Bekundung für erforderlich erachtet (vgl. auch BT-Drucks. 15/1508 S. 23; s. hierzu auch BGH, Beschluß vom 15. Februar 2005 - 1 StR 584/04). - BGH, 10.10.1996 - 5 StR 634/95
Anforderungen an die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips - Voraussetzungen für …
Auszug aus BGH, 30.03.2005 - 1 StR 67/05
Jedenfalls setzt die Zulässigkeit einer entsprechenden Verfahrensrüge voraus, daß der Angeklagte oder seine Verteidiger die Entscheidung in der Hauptverhandlung beanstanden und gemäß § 238 Abs. 2 StPO einen ausdrücklichen Beschluß des Gerichts herbeiführen (…BGHR StPO § 59 Satz 1 Entscheidung, fehlende 2;… BGHR StPO § 238 Abs. 2 Vereidigung 1 m.w.N.; BGH NStZ 1997, 198; Beschluß vom 20. Januar 2005 - 3 StR 455/04). - BGH, 03.02.1987 - 1 StR 730/86
Entscheidung des Gerichts über die Nichtvereidigung einer Zeugin als wesentliche …
Auszug aus BGH, 30.03.2005 - 1 StR 67/05
Jedenfalls setzt die Zulässigkeit einer entsprechenden Verfahrensrüge voraus, daß der Angeklagte oder seine Verteidiger die Entscheidung in der Hauptverhandlung beanstanden und gemäß § 238 Abs. 2 StPO einen ausdrücklichen Beschluß des Gerichts herbeiführen (BGHR StPO § 59 Satz 1 Entscheidung, fehlende 2;… BGHR StPO § 238 Abs. 2 Vereidigung 1 m.w.N.; BGH NStZ 1997, 198; Beschluß vom 20. Januar 2005 - 3 StR 455/04). - BGH, 02.03.1988 - 2 StR 522/87
Strafbarkeit wegen Betruges und wegen Urkundenvernichtung - Anforderungen an die …
Auszug aus BGH, 30.03.2005 - 1 StR 67/05
Jedenfalls setzt die Zulässigkeit einer entsprechenden Verfahrensrüge voraus, daß der Angeklagte oder seine Verteidiger die Entscheidung in der Hauptverhandlung beanstanden und gemäß § 238 Abs. 2 StPO einen ausdrücklichen Beschluß des Gerichts herbeiführen (…BGHR StPO § 59 Satz 1 Entscheidung, fehlende 2; BGHR StPO § 238 Abs. 2 Vereidigung 1 m.w.N.; BGH NStZ 1997, 198; Beschluß vom 20. Januar 2005 - 3 StR 455/04).
- BGH, 11.05.2006 - 4 StR 131/06
Kein Teilfreispruch bei nicht auszuschließender Tateinheit; Anwesenheit des …
Dies gilt hinsichtlich der Anordnung des Vorsitzenden, den Zeugen nicht zu vereidigen, schon deshalb, weil nach der Änderung des § 59 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 28. August 2004 (BGBl. I 2198) die Nichtvereidigung den Regelfall bildet (vgl. dazu BGH NJW 2006, 388, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt;… BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 25; BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - 1 StR 67/05, NStZ-RR 2005, 208). - OLG Hamm, 07.03.2006 - 4 Ss 28/06
Nötigung im Straßenverkehr, Fahrverbot, Aufhebung des Fahrverbotes, Zeuge, …
Eine Vereidigung eines Zeugen ist nur noch in den in § 59 Abs. 1 StPO genannten Ausnahmefällen vorgeschrieben (vgl. BGH, NJW 2006, 388;… Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 59 Rdn. 1), also wenn es das Gericht wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Bekundung für erforderlich erachtet (vgl. BGH, NStZ-RR 2005, 208).Die Entscheidung über die Vereidigung ergeht von Amts wegen in der Hauptverhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorsitzenden des Gerichts gemäß § 238 Abs. 1 StPO, der die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 StPO zu prüfen hat (vgl. BGH, NStZ-RR 2005, 208;… Meyer-Goßner, a.a.O, § 59, Rdn. 8 - 10).
- BGH, 17.08.2005 - 2 StR 284/05
Entscheidung über Vereidigung (Unterlassen; wesentliche Förmlichkeit: Divergenz …
Zur Rüge der Verletzung des § 59 StPO bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des 1. und 3. Strafsenats (Beschlüsse vom 20. Januar 2005 - 3 StR 455/04 (StraFo 2005, 204), 15. Februar 2005 - 1 StR 584/04 (StraFo 2005, 244) und vom 30. März 2005 - 1 StR 67/05 (wistra 2005, 310)), wonach auch nach der Gesetzesänderung durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 28. August 2004, in Kraft seit dem 1. September 2004 (BGBl. I 2198), die Entscheidung des Vorsitzenden über die Nichtvereidigung eines Zeugen als wesentliche Förmlichkeit nach § 274 StPO im Hauptverhandlungsprotokoll festzuhalten ist, zutrifft. - OLG Hamm, 06.12.2005 - 3 Ss 313/05
Beweisantrag; Ablehnung; Sachverständigenbeweis; anderes …
Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Nichtvereidigungs-Entscheidung des Kammervorsitzenden um eine wesentliche Förmlichkeit nach § 274 StPO handelt, die im Hauptverhandlungsprotokoll festzuhalten ist (vgl. Beschlüsse des 1. und 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2005 - 3 StR 455/04 - 15.02.2005 - 1 StR 584/04 - und vom 30.03.2005 - 1 StR 67/05 -, demgegenüber Beschuss des 2. Strafsenats vom 17.08.2005 - 2 StR 284/05).