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   BGH, 30.03.2006 - I ZR 123/03   

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https://dejure.org/2006,418
BGH, 30.03.2006 - I ZR 123/03 (https://dejure.org/2006,418)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2006 - I ZR 123/03 (https://dejure.org/2006,418)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2006 - I ZR 123/03 (https://dejure.org/2006,418)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines Beförderungsvertrags mit der Deutschen Post über eine an sich ausgeschlossene Sendung; Übernahme einer ihrem Inhalt nach nicht erkennbaren Sendung durch Mitarbeiter der Post; Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Unterlassene Wertdeklaration als ...

  • tis-gdv.de

    Post, qualifiziertes Verschulden, AGB

  • rabüro.de

    Zur Haftung des Transportunternehmens für Transportschaden bei Beförderung von nach seinen AGB ausgeschlossenen Sendungen

  • Judicialis

    BGB § 133 B; ; BGB § 157 Ga; ; AGB Deutsche Post AG (Stand 1.3.2001) Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 7; ; AGB Deutsche Post AG (Stand 1.3.2001) Abschn. 6 Abs. 2 Satz 4; ; HGB § 435; ; HGB § 425 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 133; BGB § 157; HGB § 435; AGB Deutsche Post AG Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 7; AGB Deutsche Post AG Abschn. 6 Abs. 2 S. 4
    Zustandekommen eines Beförderungsvertrags über eine an sich ausgeschlossene Sendung durch Entgegennahme in Unkenntnis ihres Inhalts

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Auslegung von AGB; Haftung beim Frachtvertrag (§§ 421, 425 HGB); Zustandekommen des Vertrages beim Transport "ausgeschlossener Güter"; Anfechtbarkeit eines Vertrags zugunsten Dritter bei arglistiger Täuschung durch den Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustandekommen eines Beförderungsvertrages mit der Deutschen Post über die Beförderung ausgeschlossenen Gutes; Haftung für Verlust von Verbotsgütern; Mitverschulden des Versenders bei Unterlassen einer Wertangabe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versendung von Wertgegenständen mit der Deutschen Post

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Wertvolle Post

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wertvolle Post

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Beförderungsvertrag durch Entgegennahme der Sendung trotz Ausschluss in AGB

  • rechtsanwalt-cordes.de (Leitsatz)

    Haftung der Post bei Beförderung nicht zugelassener Sendungen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Deutsche Post haftet auch für Verlust von "Verbotsgütern"

Besprechungen u.ä. (3)

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Auslegung von AGB; Haftung beim Frachtvertrag (§§ 421, 425 HGB); Zustandekommen des Vertrages beim Transport "ausgeschlossener Güter"; Anfechtbarkeit eines Vertrags zugunsten Dritter bei arglistiger Täuschung durch den Dritten

  • grimme-kollegen.de PDF, S. 1 (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung der Deutschen Post AG zum Sendungsverlust

  • grimme-kollegen.de PDF (Entscheidungsanmerkung)

    Haftung der Deutschen Post AG für Sendungsverluste (RA Benjamin Grimme; TranspR 2006, 339)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 167, 64
  • NJW-RR 2006, 1210
  • ZIP 2006, 1307
  • MDR 2006, 1242
  • VersR 2007, 226
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 16.07.2002 - X ZR 250/00

    Zur Haftung der Deutschen Post AG bei Verlust von Wertsendungen

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - I ZR 123/03
    aa) Die Auslegung der über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendeten AGB der Beklagten unterliegt in vollem Umfang revisionsrechtlicher Überprüfung (st. Rspr.; vgl. BGHZ 151, 337, 346 f. m.w.N.).

    Daneben kommt es auf den Sinn und Zweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Gesamtwerks an, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kunden maßgeblich sind (BGHZ 151, 337, 348).

  • BGH, 04.05.1995 - I ZR 70/93

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Speditionsvertrages

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - I ZR 123/03
    Die in allgemeiner Form gehaltene Darstellung der Sicherheitsvorkehrungen in dem Umschlagslager reicht insoweit nicht aus (vgl. BGHZ 129, 345, 350; BGH, Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 462).
  • BGH, 04.03.2004 - I ZR 200/01

    Ansprüche aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Verlustes von

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - I ZR 123/03
    Die in allgemeiner Form gehaltene Darstellung der Sicherheitsvorkehrungen in dem Umschlagslager reicht insoweit nicht aus (vgl. BGHZ 129, 345, 350; BGH, Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 462).
  • BGH, 08.05.2003 - I ZR 234/02

    Mitverschulden des Auftraggebers eines Paketbeförderungsdienstes bei

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - I ZR 123/03
    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Frachtführer die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318).
  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - I ZR 123/03
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen schuldhafter Irreführung sowie bei Falschangaben vor oder bei Vertragsschluss über die § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB eine Lösung von dem abgeschlossenen Vertrag in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1962 - VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196, 1197; Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 f.; Urt. v. 6.4.2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 ff.).
  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 103/04

    Formularmäßige Haftungsfreizeichnung eines Paketdienstes bei Verzicht auf

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - I ZR 123/03
    a) In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Regelung im Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 AGB einen Haftungsausschluss oder die einer Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung oder Klarstellung der vertraglichen Leistungspflichten der Beklagten darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, Tz 21 m.w.N.).
  • BGH, 06.04.2001 - V ZR 394/99

    Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten; Umfang des

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - I ZR 123/03
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen schuldhafter Irreführung sowie bei Falschangaben vor oder bei Vertragsschluss über die § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB eine Lösung von dem abgeschlossenen Vertrag in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1962 - VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196, 1197; Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 f.; Urt. v. 6.4.2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 ff.).
  • BGH, 31.01.1962 - VIII ZR 120/60
    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - I ZR 123/03
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen schuldhafter Irreführung sowie bei Falschangaben vor oder bei Vertragsschluss über die § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB eine Lösung von dem abgeschlossenen Vertrag in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1962 - VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196, 1197; Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 f.; Urt. v. 6.4.2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 ff.).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - I ZR 123/03
    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Frachtführer die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318).
  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 80/03

    Mitverschulden des Paketversenders wegen unterlassener Wertdeklaration eines

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - I ZR 123/03
    Ein Mitverschulden ist bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, Tz 21).
  • BGH, 03.12.1991 - XI ZR 300/90

    Begrenzung des Haftungsumfangs durch den Schutzzweck der Norm

  • OLG Köln, 08.04.2003 - 3 U 146/02

    Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes einer Express-Sendung; Zustandekommen

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 205/01

    Begriff der Leichtfertigkeit; Anforderungen an die Betriebsorganisation eines

  • BGH, 14.06.2006 - I ZR 75/03

    Anforderungen an die Einbeziehung von AGB bei Bestellungen über das Internet

    b) Der Annahme eines Vertragsschlusses steht, wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist, weder die Regelung in Nr. 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Beklagte nur solche Sendungen annimmt, die ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen, entgegen noch die Bestimmung der Nr. 4.1.1, dass zur Beförderung nur Pakete bis zu einem Höchstwert von 1.000 DM angenommen werden (zur Auslegung vergleichbarer Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz 17 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Diese Klausel ist nach dem Zusammenhang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß dem Grundsatz, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zweifel kundenfreundlich auszulegen sind (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz 25), dahin zu verstehen, dass die in den vorstehenden Bedingungen geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen bei grobem Verschulden der Beklagten nicht gelten sollen.

  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 257/03

    Umfang des Schadensersatzes; Befreiung von einer Verbindlichkeit

    Denn bereits die vorrangige Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der AGB aus der Sicht eines verständigen Versenders ergibt, dass die Beklagte ungeachtet des Wortlauts der Klauseln unter Ziffer 3.1 einen Vertrag schließen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, TranspR 2006, 254, 255, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 64 vorgesehen).

    Daneben kommt es aber auch auf den Sinn und Zweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Gesamtwerks an, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kunden maßgeblich sind (BGHZ 151, 337, 348; BGH TranspR 2006, 254, 255).

    Vielmehr bringt sie insoweit zum Ausdruck, dass sie sich nach dem Abschluss eines Beförderungsvertrags über so genannte ausgeschlossene Sendungen ihr weiteres Vorgehen vorbehalten will (vgl. BGH TranspR 2006, 254, 255 f.).

    Der Vertragsschluss selbst ist daher auch nicht als Schaden der Beklagten anzusehen (vgl. BGH TranspR 2006, 254, 256).

    Die Klausel schränkt nach ihrem eindeutigen Wortlaut die ohne sie nach dem Gesetz bestehende Haftung ein (vgl. BGH TranspR 2006, 254, 256).

  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 245/03

    Haftung des Transportunternehmers bei nichtdeklariertem Transport von Verbotsgut

    Denn bereits die vorrangige Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der AGB aus der Sicht eines verständigen Postkunden ergibt, dass die Beklagte ungeachtet des Wortlauts der Klausel in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 einen Vertrag schließen wollte (BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, TranspR 2006, 254, 255).

    Daneben kommt es aber auch auf den Sinn und Zweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Gesamtwerks an, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kunden maßgeblich sind (BGHZ 151, 337, 348; BGH TranspR 2006, 254, 255).

    Vielmehr bringt sie insoweit zum Ausdruck, dass sie sich nach dem Abschluss eines Beförderungsvertrags über sogenannte ausgeschlossene Sendungen ihr weiteres Vorgehen vorbehalten will (BGH TranspR 2006, 254, 255 f.).

    Nach dem Inhalt der AGB sollte eine eventuell verletzte Aufklärungspflicht nicht einen Vertragsschluss als solchen verhindern (vgl. oben Ziff. 1a cc), so dass dieser nicht als Schaden der Beklagten anzusehen ist (BGH TranspR 2006, 254, 256).

    Die Klausel schränkt nach ihrem eindeutigen Wortlaut die ohne sie nach dem Gesetz bestehende Haftung ein (vgl. BGH TranspR 2006, 254, 256).

    Abschnitt 6 der AGB der Beklagten ist nach seinem Wortlaut und nach seiner Systematik gemäß dem Grundsatz, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zweifel kundenfreundlich auszulegen sind, dahin zu verstehen, dass Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse bei qualifiziertem Verschulden der Beklagten nicht gelten sollen (BGH TranspR 2006, 254, 256).

    Das reicht für das erforderliche Kennenmüssen der Versicherungsnehmerin aus (BGH TranspR 2006, 254, 257).

    bb) Auf Seiten der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht deren qualifiziertes Verschulden in die Haftungsabwägung mit einbezogen (vgl. BGH TranspR 2006, 254, 257).

  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 212/20

    AGB von Paketdienstleister teilweise unwirksam

    (1) Nach der Senatsrechtsprechung kommt ungeachtet von Verbotsgutsklauseln ein Frachtvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande, weil die Übernahme der ihrem Inhalt nach nicht erkennbaren Sendung durch den Frachtführer aus der Sicht des Absenders nur dahingehend verstanden werden kann, dass der Frachtführer ungeachtet des Wortlauts dieser Klausel einen Vertrag schließen wollte (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 123/03, BGHZ 167, 64 Rn. 15; Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 245/03, TranspR 2006, 448 Rn. 16).
  • BGH, 23.07.2020 - I ZR 119/19

    Haftungsprozess gegen den Straßenfrachtführer: Entschädigungsberechtigter;

    Der Grundsatz der kundenfreundlichsten Auslegung gilt auch dann, wenn eine Klausel, bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, einer Prüfung nach § 449 Abs. 1 Satz 1 HGB zu unterziehen ist (vgl. zu § 449 Abs. 2 HGB aF BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 123/03, BGHZ 167, 64 Rn. 25; Urteil vom 14. Juni 2006 - I ZR 75/03, TranspR 2006, 345, 347 [juris Rn. 24]).
  • BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 274/06

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in einem Gasversorgungs-Sondervertrag

    Maßgeblich ist in erster Linie der Wortlaut, daneben der Sinn und Zweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel (st. Rspr., BGHZ 77, 116, 118 ; 167, 64, 69 f.).
  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 176/03

    Anforderungen an die Darlegung des qualifizierten Verschuldens des Frachtführers

    Der Annahme eines Vertragsschlusses steht nicht die Regelung in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 5 AGB entgegen, wonach Sendungen mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 50.000 DM von der Beförderung ausgeschlossen sind (zur Auslegung einer vergleichbaren Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz 17 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Diese Klausel ist nach dem Zusammenhang der AGB der Beklagten gemäß dem Grundsatz, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zweifel kundenfreundlich auszulegen sind (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz 25), dahin zu verstehen, dass die in den vorangegangenen und nachfolgenden Bedingungen geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen bei qualifiziertem Verschulden der Beklagten nicht gelten sollen.

    Die Beklagte selbst geht danach beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 435 HGB auch bei Verbotsgütern von ihrer vollen Haftung aus (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz 25).

    Dementsprechend besteht der Schaden der Beklagten nicht in dem Vertragsschluss als solchem, so dass die Beklagte auch nicht dessen Aufhebung bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht beanspruchen kann (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz 22).

  • BGH, 28.09.2006 - I ZR 198/03

    Anforderungen an den Nachweis des Inhalts einer Sendung

    Wie der Senat für die insoweit inhaltlich übereinstimmenden AGB der Beklagten mit Stand vom 1. März 2001 entschieden hat, stehen diese der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nicht entgegen, dass die Beklagte ungeachtet des Wortlauts der Verbotsgutklausel einen Vertrag schließen will, wenn sie Pakete tatsächlich und ohne Vorbehalt befördert, die - nicht erkennbar - nach ihren AGB ausgeschlossene Sendungen enthalten (BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03 Tz 15 ff., NJW-RR 2006, 1210 = TranspR 2006, 254, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 64 vorgesehen; vgl. ferner BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 176/03 Tz 18 f., TranspR 2006, 390).

    Die zuletzt genannte Klausel schränkt die ohne sie nach dem Gesetz bestehende Haftung ein und stellt daher keine Leistungsbeschreibung dar (BGH NJW-RR 2006, 1210 Tz 24).

    Abschnitt 6 Abs. 2 der AGB behandelt nur die Haftung der Beklagten "im Übrigen", d.h. soweit die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1210 Tz 25; BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 176/03 Tz 26, TranspR 2006, 390).

  • BGH, 15.02.2007 - I ZR 186/03

    Haftung des Frachtführers bei Versendung unerwünschter Güter durch den Versender

    Wie der Senat für die insoweit inhaltlich übereinstimmenden AGB der Beklagten mit Stand vom 1. März 2001 entschieden hat, stehen diese der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nicht entgegen, dass die Beklagte ungeachtet des Wortlauts der Verbotsgutklausel einen Vertrag schließen will, wenn sie Pakete tatsächlich und ohne Vorbehalt befördert, die - nicht erkennbar - nach ihren AGB ausgeschlossene Sendungen enthalten (BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, NJW-RR 2006, 1210 Tz 15 f. = TranspR 2006, 254; zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 64 vorgesehen; Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 Tz 16 = TranspR 2006, 448).

    Die zuletzt genannte Klausel schränkt die Haftung ein, die ohne die Freizeichnung nach dem Gesetz bestünde; sie stellt daher keine Leistungsbeschreibung dar (BGH NJW-RR 2006, 1210 Tz 24).

    Abschnitt 6 Abs. 2 der AGB behandelt nur die Haftung der Beklagten "im Übrigen", d.h. soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1210 Tz 25; BB 2006, 2324 Tz 26).

  • BGH, 04.07.2013 - I ZR 156/12

    Beförderungsausschlussklausel eines Paketdienstunternehmens: Auslegung der in

    ff) Der Umstand, dass der Beklagten Verbotsgut im Sinne ihrer Beförderungsbedingungen zum Transport übergeben wurde, ohne sie darüber in Kenntnis zu setzen, führt entgegen der Ansicht der Revision allerdings nicht ohne weiteres dazu, dass die Haftung der Beklagten nach § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB vollständig entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 123/03, BGHZ 167, 64 Rn. 22; Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Rn. 23 = TranspR 2006, 448; Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 210/05, TranspR 2008, 406 Rn. 17).
  • OLG Koblenz, 30.11.2006 - 2 U 1521/05

    Transportrecht: Schadensersatz wegen Verlust von Transportsendungen; Nachweis des

  • BGH, 03.05.2007 - I ZR 109/04

    Haftung des Transporteurs bei unterlassener Wertdeklaration

  • BGH, 14.06.2006 - I ZR 136/03

    Anforderungen an die Schnittstellenkontrollen bei der Beförderung von Briefen

  • OLG Frankfurt, 19.11.2020 - 1 U 289/19

    AGB eines Paketdienstleisters in der Klauselkontrolle

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 132/05

    Haftung eines Paketbeförderungsdienstes; Kriterien für die Haftungsabwägung

  • OLG Koblenz, 30.11.2006 - 2 U 1522/05

    Zur Haftung des Transportunternehmens bei Sendungsverlust

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 120/07

    Gültigkeit einer den Transport bestimmter Güter ausschließenden

  • OLG Koblenz, 30.11.2006 - 2 U 1523/05

    Schadensersatz wegen des Verlustes von Wertpaketen mit einer Wertdeklaration von

  • BGH, 26.04.2007 - I ZR 70/04

    Haftung der Deutschen Post AG wegen des Verlustes von Briefsendungen

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 210/05

    Mitverschulden des Versenders an dem Verlust von Transportgut bei unterlassener

  • LG Landshut, 01.03.2013 - 54 O 1098/12

    Wertersatz gegen ein Transportunternehmen nach dem Entwenden eines Paketinhalts

  • LG Hamburg, 28.09.2007 - 324 O 871/06
  • OLG Düsseldorf, 28.10.2009 - 18 U 104/09

    Mitwirkendes Verschulden des Versenders einer Uhr wegen unterbliebener

  • LG Bonn, 22.05.2015 - 1 O 380/14

    Studienkredit; Leistungsnachweis; Fördersemester; ECTS Punkte

  • AG Winsen, 12.01.2010 - 18 C 861/09
  • AG Winsen, 12.01.2010 - 18 C 825/09

    Gaslieferungsvertrag - Recht zur Preisanpassung?

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