Rechtsprechung
BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 99/10 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unzulässigkeit einer Anfechtung eines Leasingvertrags wegen arglistiger Täuschung bei einem absehbaren Scheitern einer Refinanzierung der Leasingraten i.R.e. Schneeballsystems; Zurechnung des Verhaltens des Geschäftsführers eines Lieferanten im Bezug auf einen Abschluss ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit der Anfechtung eines Leasingvertrags wegen arglistiger Täuschung bei einem absehbaren Scheitern einer Refinanzierung der Leasingraten i.R.e. Schneeballsystems; Zurechnung des Verhaltens des Geschäftsführers eines Lieferanten in Bezug auf einen Abschluss ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
KfZ-Leasing: Refinanzierungsvereinbarungen mit Dritten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten
- haufe.de (Kurzinformation)
Neukundenwerbung: Haftung des Leasinggebers begrenzt
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten
- juraforum.de (Kurzinformation)
Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten
- juraforum.de (Kurzinformation)
Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten
Besprechungen u.ä.
- vogel.de (Entscheidungsbesprechung)
Leasinggeber haftet nicht zwingend für Vermittler - Entscheidend ist der Inhalt der übertragenen Aufgaben
Verfahrensgang
- LG Braunschweig, 23.06.2009 - 4 O 2732/08
- OLG Braunschweig, 23.03.2010 - 7 U 90/09
- BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 99/10
Wird zitiert von ...
- BGH, 18.09.2013 - VIII ZR 281/12
Haftung des Leasinggebers für einen Leasingvertrag über eine …
Zur Frage einer Zurechnung des Verhaltens eines vom Leasinggeber mit der Vorbereitung des Leasingvertrags betrauten Lieferanten, der weitere Personen einschaltet, die dem Leasingnehmer unter Hinweis auf eine angebliche "Kostenneutralität" des Gesamtgeschäfts ohne Wissen des Leasinggebers den Abschluss eines "Kooperationsvertrags" mit einem Dritten anraten (im Anschluss an BGH, 30. Januar 1995, VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 ff.; BGH, 30. März 2011, VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 ff. und BGH, 30. März 2011, VIII ZR 99/10, juris).Für das Verhalten des Mitarbeiters der M. GmbH hätte die Klägerin daher nur dann nach § 278 BGB einzustehen, wenn die Lieferantin ihrerseits - der Klägerin zurechenbar - die M. GmbH zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eingeschaltet hätte und die von deren Mitarbeiter gemachten Angaben über die angebliche Kostenneutralität des Leasinggeschäfts zum allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört hätten, zu dessen Wahrnehmung die Lieferantin bestimmt worden war (vgl. Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 Rn. 16, und VIII ZR 99/10, juris Rn. 18 mwN).
Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO, und VIII ZR 99/10, aaO).
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Lieferantin T. GmbH von der Klägerin mit der Betreuung der für die Anbahnung von Leasingverträgen notwendigen Vertragsvorbereitungen betraut worden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO Rn. 17, und VIII ZR 99/10, aaO Rn. 19 mwN).
Wird einem Leasingnehmer vom Lieferanten oder dessen Gehilfen vorgespiegelt, die Belastungen aus dem Leasingvertrag würden in wirtschaftlicher Hinsicht durch ein mit einem anderen Vertragspartner abzuschließendes Nebengeschäft kompensiert, wird der Lieferant regelmäßig nicht in Ausübung, sondern nur bei Gelegenheit der ihm von der Leasinggeberin übertragenen Aufgaben tätig (…vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO unter 3; vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO, und VIII ZR 99/10, aaO).
bb) Da sich das auf den Abschluss eines solchen Koppelungsgeschäfts gerichtete Verhalten des Erfüllungsgehilfen auf ein außerhalb seines Pflichtenkreises stehendes Geschehen bezieht, ist der Leasinggeber regelmäßig nicht verpflichtet, den Leasingnehmer bei den Vertragsverhandlungen darüber aufklären zu lassen, dass Leasingvertrag und Koppelungsgeschäft nicht zu einem einheitlichen Gesamtgeschäft verknüpft sind und daher die angestrebte Kostenneutralität nicht für die Dauer des Leasingverhältnisses sichergestellt ist (Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO Rn. 27, und VIII ZR 99/10, aaO Rn. 29;… vgl. auch Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1776).
Sie war nicht gehalten, die Beklagte im Vorfeld des Vertragsabschlusses darüber zu belehren oder durch Erfüllungsgehilfen belehren zu lassen, dass im Falle einer mit einem Dritten möglicherweise gesondert zustande kommenden Subventionierungsvereinbarung die beiden Vertragsverhältnisse nicht zu einem einheitlichen Gesamtgeschäft verknüpft würden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO Rn. 27, und VIII ZR 99/10, aaO Rn. 29).