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   BGH, 30.03.2017 - AK 18/17   

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https://dejure.org/2017,12033
BGH, 30.03.2017 - AK 18/17 (https://dejure.org/2017,12033)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2017 - AK 18/17 (https://dejure.org/2017,12033)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2017 - AK 18/17 (https://dejure.org/2017,12033)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 211 StGB, § ... 212 StGB, §§ 8, 9, 10, 11, 12 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG, § 1 Abs. 1 KWKG, § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB, § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 112 Abs. 3 StPO, § 116 StPO, § 121 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anordnunng der Fortdauer der Untersuchungshaft; Dringender Tatverdacht der Beteiligung als Mitglied an der Organisation "Jabhat al-Nusra"; Vorsätzliche Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe; Erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnunng der Fortdauer der Untersuchungshaft; Dringender Tatverdacht der Beteiligung als Mitglied an der Organisation "Jabhat al-Nusra"; Vorsätzliche Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe; Erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von ...

  • rechtsportal.de

    Anordnunng der Fortdauer der Untersuchungshaft; Dringender Tatverdacht der Beteiligung als Mitglied an der Organisation "Jabhat al-Nusra"; Vorsätzliche Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe; Erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    U-Haft I: Hungerstreik, oder: Wer hungert, will fliehen.

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flucht per Hungerstreik

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 22.02.2011 - 4 Ws 54/11

    Begriff des Sich-Entziehens als Haftgrund

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - AK 18/17
    Das zu prognostizierende Sich-Entziehen gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO kann auch darin begründet sein, dass sich der Beschuldigte, etwa durch einen sog. Hungerstreik, bewusst in einen Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 22. Februar 2011 - 4 Ws 54/11, juris Rn. 7; vom 7. April 2015 - 5 Ws 114/15, 5 Ws 115/15, juris Rn. 17; BeckOK StPO/Krauß, § 112 Rn. 12).
  • OLG Hamm, 07.04.2015 - 5 Ws 114/15

    Fluchtgefahr, Hungerstreik, Flucht, Invollzugsetzung

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - AK 18/17
    Das zu prognostizierende Sich-Entziehen gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO kann auch darin begründet sein, dass sich der Beschuldigte, etwa durch einen sog. Hungerstreik, bewusst in einen Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 22. Februar 2011 - 4 Ws 54/11, juris Rn. 7; vom 7. April 2015 - 5 Ws 114/15, 5 Ws 115/15, juris Rn. 17; BeckOK StPO/Krauß, § 112 Rn. 12).
  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - AK 18/17
    Die den Fällen 2 bis 7 zugrundeliegenden Handlungen, durch die der Angeklagte sich einerseits mitgliedschaftlich an der Jabhat al-Nusra beteiligte und andererseits zur Förderung deren Ziele das Kriegswaffendelikt beging, stehen sowohl untereinander als auch zu den sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakten in Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, juris Rn. 5).
  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - AK 18/17
    Dies folgt für die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB, für die vorsätzliche Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB (s. zum Strafanwendungsrecht im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 355/16

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - AK 18/17
    Die den Fällen 2 bis 7 zugrundeliegenden Handlungen, durch die der Angeklagte sich einerseits mitgliedschaftlich an der Jabhat al-Nusra beteiligte und andererseits zur Förderung deren Ziele das Kriegswaffendelikt beging, stehen sowohl untereinander als auch zu den sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakten in Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, juris Rn. 5).
  • BGH, 12.01.2024 - StB 81/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

    Nach alledem kann dahinstehen, ob es eine die Fluchtgefahr verstärkende Bedeutung haben könnte, dass sich der Angeklagte durch einen nunmehr begonnenen Hungerstreik möglicherweise bewusst in einen Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. März 2017 - AK 18/17, juris Rn. 23; BeckOK StPO/Krauß, 49. Ed., § 112 Rn. 24, jew. mwN).

    Wie sich aus der Generalklausel des § 116 Abs. 4 Nr. 2 Variante 3 StPO für die Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls ergibt, setzt dessen Außervollzugsetzung voraus, dass in den Beschuldigten Vertrauen gesetzt werden kann; hierfür bedarf es einer Tatsachenbasis (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 - AK 18/17, juris Rn. 26; vom 10. August 2017 - AK 33/17, juris Rn. 39; ferner LR/Lind, StPO, 27. Aufl., § 116 Rn. 50; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 116 Rn. 56).

    Vorrangig ist Gesundheitsgefahren im Rahmen der Untersuchungshaft zu begegnen (s. BGH, Beschluss vom 30. März 2017 - AK 18/17, juris Rn. 30).

  • BGH, 06.12.2017 - AK 63/17

    Überprüfung der Fortdauer von Untersuchungshaft: Gegenstand der Prüfung;

    Hinzu kommt, dass nach den Ermittlungsergebnissen gerade das Verhältnis der Jabhat al-Nusra zum ISIG in dem hier relevanten Zeitraum geprägt ist von wechselseitiger Abgrenzung und Konfrontation bis hin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen beiden Vereinigungen (vgl. - betreffend die Sechs-Monats-Prüfung in dieser Sache - Senatsbeschluss vom 10. August 2017 - AK 35 u. 36/17, juris Rn. 11; s. etwa auch BGH, Beschluss vom 30. März 2017 - AK 18/17, juris Rn. 13).
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