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   BGH, 30.03.2021 - 2 StR 302/19   

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https://dejure.org/2021,12185
BGH, 30.03.2021 - 2 StR 302/19 (https://dejure.org/2021,12185)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2021 - 2 StR 302/19 (https://dejure.org/2021,12185)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2021 - 2 StR 302/19 (https://dejure.org/2021,12185)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 356a StPO
    Anhörungsrüge (Zurückversetzung des Verfahrens nach erfolgreicher Anhörungsrüge hinsichtlich abtrennbarer Teile einer Senatsentscheidung)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG), Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, § 356a Satz 2 StPO, § 356a StPO, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Unbegründete Anhörungsrüge des Angeklagten in einem Verfahren wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften; Begründete Revision gegen die Einziehungsentscheidung wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts; Zurückversetzung in den vorigen Stand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unbegründete Anhörungsrüge des Angeklagten in einem Verfahren wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften; Begründete Revision gegen die Einziehungsentscheidung wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts; Zurückversetzung in den vorigen Stand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

    Auszug aus BGH, 30.03.2021 - 2 StR 302/19
    Dass es sich dabei lediglich um einen formalen Mantel ohne Trennung zwischen Täter- und Gesellschaftsvermögen gehandelt hätte oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss bei der Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet worden wäre ist nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018, 3 StR 620/17, StV 2019, 42 mwN).

    Dass es sich dabei lediglich um einen formalen Mantel ohne Trennung zwischen Täter- und Gesellschaftsvermögen gehandelt hätte oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss bei der Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet worden wäre ist nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018, 3 StR 620/17, StV 2019, 42 mwN).

  • BGH, 29.11.2017 - 2 StR 271/17

    Verfall (Anwendbarkeit des alten Rechts bei Absehen von Verfallsanordnung; keine

    Auszug aus BGH, 30.03.2021 - 2 StR 302/19
    Auch der seitens der v. GmbH im Jahr 2012 gezahlte Kaufpreis für sämtliche Anteile der D. (UA S. 112) weist keinen inneren Zusammenhang zu der abgeurteilten Tat auf; die erst nach Beendigung der Tat beschlossene Veräußerung der Gesellschaftsanteile und der damit einhergehende Erlös sind weder objektiv, noch nach der Vorstellung des Angeklagten als Teil des von ihm unerlaubten Bankgeschäfts zu erfassen, zumal die D. zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits seit elf Monaten ausschließlich zur Abwicklung legaler Geschäfte genutzt wurde, deren Einnahmen etwa drei Mal so hoch waren wie die Einnahmen aus inkriminierten Geschäften (vgl. UA S. 13, 36; noch zum alten Verfallsrecht: Senat, Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, NJW-Spezial 2018, 121).

    Die Vermögensmehrung bei einem Drittbegünstigten schließt hier daher eine gegen den handelnden Täter anzuordnende Einziehung aus (vgl. BGH aaO).' Auch der seitens der S. Finance am 18. April 2012 gezahlte Kaufpreis für einen Anteil von 50 % an der v. GmbH (UA S. 35, 114) weist keinen inneren Zusammenhang mit der abgeurteilten Tat auf; die erst nach Beendigung der Tat beschlossene Veräußerung des Gesellschaftsanteils und der damit einhergehende Erlös sind weder objektiv, noch nach der Vorstellung des Angeklagten als Teil des von ihm unerlaubt betriebenen Bankgeschäfts zu erfassen, zumal zu diesem Zeitpunkt die D. noch nicht von der v. GmbH gekauft worden war (vgl. UA S. 36; noch zum alten Verfallsrecht: Senat, Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, NJW-Spezial 2018, 121).

  • BVerfG, 21.01.2002 - 2 BvR 1225/01

    Zur gebotenen Substantiierung der strafprozessualen Revisionsrüge der Verwertung

    Auszug aus BGH, 30.03.2021 - 2 StR 302/19
    Insoweit, als der Senat dies übergangen und im Beschlusswege eine von der Antragstellung des Generalbundesanwalts zu Ungunsten der Angeklagten abweichende Entscheidung getroffen hat, sind diese in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfGE 59, 98, 101 f.; BVerfG, NStZ 2002, 487, 488; BGH, Beschluss vom 30. März 1994 - 3 StR 628/93; SSW-StPO/Momsen-Pflanz, 4. Aufl., § 349 Rn. 44; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 349 Rn. 16).
  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1060/81

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei der Verwerfung einer strafrechtlichen

    Auszug aus BGH, 30.03.2021 - 2 StR 302/19
    Insoweit, als der Senat dies übergangen und im Beschlusswege eine von der Antragstellung des Generalbundesanwalts zu Ungunsten der Angeklagten abweichende Entscheidung getroffen hat, sind diese in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfGE 59, 98, 101 f.; BVerfG, NStZ 2002, 487, 488; BGH, Beschluss vom 30. März 1994 - 3 StR 628/93; SSW-StPO/Momsen-Pflanz, 4. Aufl., § 349 Rn. 44; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 349 Rn. 16).
  • BGH, 18.06.2008 - 1 StR 185/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 356a

    Auszug aus BGH, 30.03.2021 - 2 StR 302/19
    Das Verfahren nach § 356a StPO dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1 StR 185/08).
  • BGH, 28.10.1997 - 1 StR 612/97

    Anordnung über den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 30.03.2021 - 2 StR 302/19
    Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Angeklagten das Urteil des Landgerichts auch dann mit ihren Revisionen angegriffen hätten, wenn dieses von dem durch den Senat aufgehobenen Einziehungsausspruch abgesehen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1997 - 1 StR 612/97, NStZ-RR 1998, 70; KK/StPO-Gieg, 8. Aufl., § 473 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 30.03.1994 - 3 StR 628/93

    Nebenklägerrevision - Aufhebung - Urteil - Ungunsten - Angeklagter

    Auszug aus BGH, 30.03.2021 - 2 StR 302/19
    Insoweit, als der Senat dies übergangen und im Beschlusswege eine von der Antragstellung des Generalbundesanwalts zu Ungunsten der Angeklagten abweichende Entscheidung getroffen hat, sind diese in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfGE 59, 98, 101 f.; BVerfG, NStZ 2002, 487, 488; BGH, Beschluss vom 30. März 1994 - 3 StR 628/93; SSW-StPO/Momsen-Pflanz, 4. Aufl., § 349 Rn. 44; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 349 Rn. 16).
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