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   BGH, 30.03.2022 - 2 StR 292/21   

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BGH, 30.03.2022 - 2 StR 292/21 (https://dejure.org/2022,11517)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2022 - 2 StR 292/21 (https://dejure.org/2022,11517)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2022 - 2 StR 292/21 (https://dejure.org/2022,11517)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 177 Abs. 1 StGB
    Beweiswürdigung (beschränkte Revisibilität; Gesamtschau); sexueller Übergriff (entgegenstehender Wille: Erkennbarkeit zum Tatzeitpunkt, Bestimmung aus der Sicht eines objektiven Dritten, Entkräftung einer ausdrücklich erklärten Ablehnung durch nachfolgende ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 261 StPO, § 267 StPO, § 177 Abs 1 StGB
    Revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung im Falle eines Freispruchs: Erfordernis der Darlegung des Geschehensablaufs in der Gesamtschau; Anforderungen an den Vorsatz des Täters bei sexuellem Übergriff

  • IWW

    § 261 StPO, § 400 Abs. 1 StPO, § 177 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die strafprozessuale Beweiswürdigung; Erschöpfende Beweiswürdigung aller wesentlichen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen und Beweisergebnisse der Hauptverhandlung in einer Gesamtschau

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261 ; StPO § 400 Abs. 1
    Anforderungen an die strafprozessuale Beweiswürdigung; Erschöpfende Beweiswürdigung aller wesentlichen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen und Beweisergebnisse der Hauptverhandlung in einer Gesamtschau

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 211
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.11.2018 - 1 StR 290/18

    Sexueller Übergriff (erforderliche erschöpfende Beweiswürdigung)

    Auszug aus BGH, 30.03.2022 - 2 StR 292/21
    Zwar hat das Landgericht zutreffend gesehen, dass der Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB erfordert, dass der entgegenstehende Wille zum Tatzeitpunkt erkennbar sein muss, dass dies aus Sicht eines objektiven Dritten zu bestimmen ist (BT-Drucks. 18/9097 S. 22; Schönke/ Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 177 Rn. 19 mwN; Hörnle, NStZ 2017, 13, 15), und dass eine erklärte ausdrückliche Ablehnung durch nachfolgende entgegenstehende Handlungen oder Äußerungen der Nebenklägerin entkräftet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 ? 1 StR 290/18, NStZ 2019, 717, 718).

    Dies näher als geschehen in den Blick zu nehmen, musste sich der Strafkammer schon deswegen aufdrängen, weil die Nebenklägerin nicht nur von Anbeginn der sexuellen Annäherung und dann über fünf bis zehn Minuten hinweg unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten wolle, sondern sich - anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2018 ? 1 StR 290/18 (NStZ 2019, 717) zugrundeliegenden Fall - an dem Geschlechtsakt nicht aktiv beteiligte, sondern sich lediglich gegen die Aktivitäten des Angeklagten nicht zur Wehr setzte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 3 StR 302/21 Rn. 47).

  • BGH, 23.06.2021 - 2 StR 337/20

    Beweiswürdigung (beschränkte Revisibilität; Identifikation als Täter)

    Auszug aus BGH, 30.03.2022 - 2 StR 292/21
    Die auf die Sachrüge gebotene revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 2 StR 337/20 Rn. 6; BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 ? 1 StR 597/15, Rn. 27 je mwN).
  • BGH, 16.12.2021 - 3 StR 302/21

    Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Tatrichterliche Sachkunde bezüglich der

    Auszug aus BGH, 30.03.2022 - 2 StR 292/21
    Dies näher als geschehen in den Blick zu nehmen, musste sich der Strafkammer schon deswegen aufdrängen, weil die Nebenklägerin nicht nur von Anbeginn der sexuellen Annäherung und dann über fünf bis zehn Minuten hinweg unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten wolle, sondern sich - anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2018 ? 1 StR 290/18 (NStZ 2019, 717) zugrundeliegenden Fall - an dem Geschlechtsakt nicht aktiv beteiligte, sondern sich lediglich gegen die Aktivitäten des Angeklagten nicht zur Wehr setzte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 3 StR 302/21 Rn. 47).
  • BGH, 12.02.2015 - 4 StR 420/14

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Anforderungen an die Darstellung in einem

    Auszug aus BGH, 30.03.2022 - 2 StR 292/21
    Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16 Rn. 19; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 ? 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN).
  • BGH, 01.02.2017 - 2 StR 78/16

    Tatrichterlicher Beweiswürdigung (Anforderungen an ein freisprechendes Urteil:

    Auszug aus BGH, 30.03.2022 - 2 StR 292/21
    Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16 Rn. 19; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 ? 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN).
  • BGH, 16.01.2018 - 2 StR 527/17

    Unterschlagung (Subsidiarität gegenüber Nicht-Zueignungsdelikten: Vergewaltigung,

    Auszug aus BGH, 30.03.2022 - 2 StR 292/21
    Damit entbehrt die Schlussfolgerung der Strafkammer einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage und erweist sich letztlich als reine Vermutung; auch dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - 1 StR 360/16 Rn. 11; vom 21. März 2013 ? 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420, 421 mwN; Senat, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 2 StR 527/17, NStZ-RR 118, 119).
  • BGH, 12.01.2017 - 1 StR 360/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Darstellung im Urteil: erforderliche

    Auszug aus BGH, 30.03.2022 - 2 StR 292/21
    Damit entbehrt die Schlussfolgerung der Strafkammer einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage und erweist sich letztlich als reine Vermutung; auch dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - 1 StR 360/16 Rn. 11; vom 21. März 2013 ? 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420, 421 mwN; Senat, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 2 StR 527/17, NStZ-RR 118, 119).
  • BGH, 01.06.2016 - 1 StR 597/15

    Notwehr (Gebotenheit: Notwehrprovokation, gestuftes Notwehrrecht, persönliches

    Auszug aus BGH, 30.03.2022 - 2 StR 292/21
    Die auf die Sachrüge gebotene revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 2 StR 337/20 Rn. 6; BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 ? 1 StR 597/15, Rn. 27 je mwN).
  • BGH, 24.03.2015 - 5 StR 521/14

    Sachlich-rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung beim freisprechenden

    Auszug aus BGH, 30.03.2022 - 2 StR 292/21
    Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 ? 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179).
  • BGH, 21.03.2013 - 3 StR 247/12

    Beweiswürdigung (Beweiswert eines mit der Tatspur übereinstimmenden

    Auszug aus BGH, 30.03.2022 - 2 StR 292/21
    Damit entbehrt die Schlussfolgerung der Strafkammer einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage und erweist sich letztlich als reine Vermutung; auch dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - 1 StR 360/16 Rn. 11; vom 21. März 2013 ? 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420, 421 mwN; Senat, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 2 StR 527/17, NStZ-RR 118, 119).
  • BGH, 20.07.2023 - 4 StR 32/23

    Beweiswürdigung zur Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen hinsichtlich

    Ohne Kenntnis des von der Strafkammer zugrunde gelegten Gesamtgeschehensablaufs (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2022 - 2 StR 292/21, NStZ-RR 2022, 211) ist die Wertung der Strafkammer, in dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin nicht habe erkennen können, nicht nachvollziehbar.

    Die weitere Feststellung, die Nebenklägerin habe ihren entgegenstehenden Willen "dem Angeklagten gegenüber nicht ausschließbarer Weise [...] nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck" gebracht, lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass aus der allein maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten der entgegenstehende Wille der Nebenklägerin zum Tatzeitpunkt erkennbar gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2022 - 2 StR 292/21, NStZ-RR 2022, 211, 222).

    Ohne Kenntnis des von der Strafkammer zugrunde gelegten Gesamtgeschehensablaufs (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2022 - 2 StR 292/21, NStZ-RR 2022, 211) ist die Wertung der Strafkammer, in dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin nicht habe erkennen können, nicht nachvollziehbar.

    Die weitere Feststellung, die Nebenklägerin habe ihren entgegenstehenden Willen "dem Angeklagten gegenüber nicht ausschließbarer Weise [...] nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck" gebracht, lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass aus der allein maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten der entgegenstehende Wille der Nebenklägerin zum Tatzeitpunkt erkennbar gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2022 - 2 StR 292/21, NStZ-RR 2022, 211, 222).

    Ohne Kenntnis des von der Strafkammer zugrunde gelegten Gesamtgeschehensablaufs (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2022 - 2 StR 292/21, NStZ-RR 2022, 211) ist die Wertung der Strafkammer, in dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin nicht habe erkennen können, nicht nachvollziehbar.

    Die weitere Feststellung, die Nebenklägerin habe ihren entgegenstehenden Willen "dem Angeklagten gegenüber nicht ausschließbarer Weise [...] nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck" gebracht, lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass aus der allein maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten der entgegenstehende Wille der Nebenklägerin zum Tatzeitpunkt erkennbar gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2022 - 2 StR 292/21, NStZ-RR 2022, 211, 222).

  • BGH, 10.01.2024 - 6 StR 361/23
    aa) Zum einen lässt sie die gebotene Gesamtwürdigung der einzelnen Beweisergebnisse vermissen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2022 - 2 StR 292/21).
  • BGH, 07.07.2022 - 4 StR 28/22

    Beweiswürdigung (beschränkte Revisibilität der Beweiswürdigung: Maßstab,

    Die auf die Sachrüge gebotene revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. März 2022 - 2 StR 292/21 Rn. 7; Urteil vom 23. Juni 2021 - 2 StR 337/20 Rn. 6; BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 ? 1 StR 597/15 Rn. 27 je mwN).

    Der Tatrichter hat alle wesentlichen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen und Beweisergebnisse, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren, erschöpfend zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2022 ? 2 StR 292/21 Rn. 9); dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet werden, sondern sind in eine umfassende Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 4 StR 360/12 Rn. 17).

  • BGH, 25.05.2023 - 4 StR 479/22

    Beweiswürdigung (beschränkte Revisibilität; Gesamtschau); Gegenstand des Urteils

    b) Die Strafkammer ist zudem rechtsfehlerfrei dem Gebot nachgekommen, alle wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen und Beweisergebnisse, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren, in einer Gesamtschau zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2022 - 2 StR 292/21 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 30.08.2022 - 2 StR 39/22

    Beweiswürdigung (eingeschränkte Revisibilität der Beweiswürdigung; Würdigung

    Eine zentrale Regel der Beweiswürdigung, deren Beachtung revisionsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ist aber auch das Gebot, alle wesentlichen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen und Beweisergebnisse, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren, erschöpfend in einer Gesamtschau zu würdigen (Senat, Urteil vom 30. März 2022 - 2 StR 292/21, NStZ-RR 2022, 211, 212).
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