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   BGH, 30.03.2023 - III ZB 13/22   

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https://dejure.org/2023,9307
BGH, 30.03.2023 - III ZB 13/22 (https://dejure.org/2023,9307)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2023 - III ZB 13/22 (https://dejure.org/2023,9307)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2023 - III ZB 13/22 (https://dejure.org/2023,9307)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § ... 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 577 Abs. 3 ZPO, § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 233 Satz 1 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 130a Abs. 5 Satz 1 und 2 ZPO, § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO

  • JurPC

    Rechtzeitiger Eingang eines nicht zu den Gerichtsakten gelangten Fristverlängerungsantrags bei Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

  • Wolters Kluwer

    Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Eingangs eines nicht zu den Gerichtsakten gelangten Fristverlängerungsantrags (hier: Berufungsbegründungsfrist) bei Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    BeA - Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Eingangs eines nicht zu den Gerichtsakten gelangten Fristverlängerungsantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Eingangs eines nicht zu den Gerichtsakten gelangten Fristverlängerungsantrags (hier: Berufungsbegründungsfrist) bei Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht: beA - Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Eingangs eines nicht zu den Gerichtsakten gelangten Fristverlängerungsantrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fristverlängerungsantrag per beA gestellt: Eingang ist glaubhaft zu machen!

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    BeA: Fristverlängerungsbitte rechtzeitig bei der Akte? - Ausreichende Glaubhaftmachung?

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    ZPO §§ 130a V, 233 S. 1, 234 II 1
    Sicherung der Eingangsbestätigung im beA

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1737
  • MDR 2023, 1029
  • MDR 2023, 793
  • MMR 2023, 501
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.09.2022 - XI ZB 14/22

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Überprüfung der ordnungsgemäßen

    Auszug aus BGH, 30.03.2023 - III ZB 13/22
    Die Eingangsbestätigung, die der Justizserver bei ordnungsgemäßem Zugang der Nachricht automatisch generiert, soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Zutun von Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 7 und vom 24. Mai 2022 - XI ZB 18/21, juris Rn. 11).

    Bleibt sie aus, muss ihn dies zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022, aaO Rn. 7; vom 29. September 2021, aaO Rn. 12; vom 11. Mai 2021, aaO Rn. 21 ff, BAGE 167, 221 Rn. 19 f).

    cc) Aus der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergibt sich nicht, dass in der Eingangsbestätigung in der Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung als Meldetext "Request executed" und als Übermittlungsstatus "Erfolgreich" angezeigt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022, aaO Rn. 8).

  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 9/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung eines fristwahrenden

    Auszug aus BGH, 30.03.2023 - III ZB 13/22
    Danach ist ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument bei Gericht eingegangen, sobald es auf dem für dieses eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert ist, wobei unerheblich ist, ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2022 - VI ZB 25/20, juris Rn. 8; vom 29. September 2021 - VII ZR 94/21, NJW 2021, 3471 Rn. 9 und vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, juris Rn. 18).

    Sie wird durch das beA-System in die gesendete Nachricht eingebettet und kann nach deren Öffnen vom Absender in der Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung auf dem Computerbildschirm anhand des Meldetextes "Request executed", dem Eingangsdatum und dem Übermittlungsstatus "Erfolgreich" optisch wahrgenommen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022, aaO Rn. 12; vom 8. März 2022, aaO Rn. 13 und vom 11. Mai 2021, aaO Rn. 33; BRAK, beA-Newsletter 31/2019, "Wo findet man Eingangsbestätigung, Prüf- und Übermittlungsprotokoll?", abrufbar über das beA-Newsletter Archiv unter https://www.brak.de/bea-newsletter/).

    Bleibt sie aus, muss ihn dies zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022, aaO Rn. 7; vom 29. September 2021, aaO Rn. 12; vom 11. Mai 2021, aaO Rn. 21 ff, BAGE 167, 221 Rn. 19 f).

  • BGH, 08.03.2022 - VI ZB 25/20

    Eingang eines elektronischen Dokuments durch Speicherung auf der für den Empfang

    Auszug aus BGH, 30.03.2023 - III ZB 13/22
    Danach ist ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument bei Gericht eingegangen, sobald es auf dem für dieses eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert ist, wobei unerheblich ist, ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2022 - VI ZB 25/20, juris Rn. 8; vom 29. September 2021 - VII ZR 94/21, NJW 2021, 3471 Rn. 9 und vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, juris Rn. 18).

    Sie wird durch das beA-System in die gesendete Nachricht eingebettet und kann nach deren Öffnen vom Absender in der Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung auf dem Computerbildschirm anhand des Meldetextes "Request executed", dem Eingangsdatum und dem Übermittlungsstatus "Erfolgreich" optisch wahrgenommen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022, aaO Rn. 12; vom 8. März 2022, aaO Rn. 13 und vom 11. Mai 2021, aaO Rn. 33; BRAK, beA-Newsletter 31/2019, "Wo findet man Eingangsbestätigung, Prüf- und Übermittlungsprotokoll?", abrufbar über das beA-Newsletter Archiv unter https://www.brak.de/bea-newsletter/).

  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 94/21

    Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich des nicht

    Auszug aus BGH, 30.03.2023 - III ZB 13/22
    Danach ist ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument bei Gericht eingegangen, sobald es auf dem für dieses eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert ist, wobei unerheblich ist, ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2022 - VI ZB 25/20, juris Rn. 8; vom 29. September 2021 - VII ZR 94/21, NJW 2021, 3471 Rn. 9 und vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, juris Rn. 18).

    Bleibt sie aus, muss ihn dies zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022, aaO Rn. 7; vom 29. September 2021, aaO Rn. 12; vom 11. Mai 2021, aaO Rn. 21 ff, BAGE 167, 221 Rn. 19 f).

  • BGH, 24.05.2022 - XI ZB 18/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltlichen Sorgfaltspflichten im

    Auszug aus BGH, 30.03.2023 - III ZB 13/22
    Die Eingangsbestätigung, die der Justizserver bei ordnungsgemäßem Zugang der Nachricht automatisch generiert, soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Zutun von Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 7 und vom 24. Mai 2022 - XI ZB 18/21, juris Rn. 11).

    Sie wird durch das beA-System in die gesendete Nachricht eingebettet und kann nach deren Öffnen vom Absender in der Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung auf dem Computerbildschirm anhand des Meldetextes "Request executed", dem Eingangsdatum und dem Übermittlungsstatus "Erfolgreich" optisch wahrgenommen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022, aaO Rn. 12; vom 8. März 2022, aaO Rn. 13 und vom 11. Mai 2021, aaO Rn. 33; BRAK, beA-Newsletter 31/2019, "Wo findet man Eingangsbestätigung, Prüf- und Übermittlungsprotokoll?", abrufbar über das beA-Newsletter Archiv unter https://www.brak.de/bea-newsletter/).

  • LG Köln, 14.04.2021 - 13 S 1/21
    Auszug aus BGH, 30.03.2023 - III ZB 13/22
    Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Januar 2022 - 13 S 1/21 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 07.08.2019 - 5 AZB 16/19

    Überwachungspflichten bei Berufungseinlegung über das beA

    Auszug aus BGH, 30.03.2023 - III ZB 13/22
    Bleibt sie aus, muss ihn dies zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022, aaO Rn. 7; vom 29. September 2021, aaO Rn. 12; vom 11. Mai 2021, aaO Rn. 21 ff, BAGE 167, 221 Rn. 19 f).
  • OLG Hamm, 15.01.2024 - 22 U 13/23

    "Zustellbestätigung" als tauglicher Ersatz für digitale Eingangsbestätigung?

    Die erfolgreiche Übermittlung der elektronischen Nachricht an das Gericht über das beA wird in der Webanwendung des Systems durch den Meldetext "Request executed", dem Eingangsdatum und dem Übermittlungsstatus "Erfolgreich" angezeigt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30.3.2023 - III ZB 13/22 - NJW 2023, 1717, Rn. 10).

    Die Eingangsbestätigung wird durch das beA-System in die gesendete Nachricht eingebettet und kann nach deren Öffnen vom Absender in der Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung auf dem Computerbildschirm anhand des Meldetextes "request executed", Eingangsdatums und des Übermittlungsstatus "Erfolgreich" optisch wahrgenommen werden (BGH Beschl. v. 30.3.2023 - III ZB 13/22, BeckRS 2023, 9123 Rn. 10, beck-online).

    Dies kann nicht nur in Form eines Screenshots geschehen, sondern auch durch elektronischen Export aus dem beA-System, solange sichergestellt ist, dass die Informationen über Absender, Empfänger, übermitteltes Dokument sowie Versand- und Zugangszeitpunkt dauerhaft gespeichert werden können (BGH Beschl. v. 30.3.2023 - III ZB 13/22, BeckRS 2023, 9123 Rn. 11, beck-online).

    Hierzu und zu den allgemeinen technischen Hintergründen der Entstehung dieses Dokuments macht allerdings der Wiedereinsetzungsantrag, obschon dies in Anbetracht der komplexen Funktionsweise des beA-Systems und des vorangegangenen Hinweises des Senats vom 26.06.2023 geboten gewesen wäre (zu den generellen Anforderungen an die Angaben bzgl. der technischen Abläufe: BGH Beschl. v. 30.3.2023 - III ZB 13/22, BeckRS 2023, 9123 Rn. 14, beck-online), keinerlei Angaben.

  • BSG, 27.09.2023 - B 2 U 1/23 R

    Prüfung des Eingangs durch Vorlage der automatisierten Eingangsbestätigung

    Sobald eine Nachricht über das beA im EGVP eingeht, wird an den Absender eine Eingangsbestätigung übermittelt, die ihm unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschafft, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (vgl zB zu der gleichlautenden Vorschrift des § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO BGH Beschlüsse vom 30.3.2023 - III ZB 13/22 - juris RdNr 10 ff, vom 30.11.2022 - IV ZB 17/22 - juris RdNr 8, 10 und vom 11.5.2021 - VIII ZB 9/20 - juris RdNr 18, 22, 47; zu § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG BAG Beschluss vom 7.8.2019 - 5 AZB 16/19 - BAGE 167, 221 = juris RdNr 23; Müller, NZS 2023, 586, 587; Radke, jM 2022, 449, 454; BT-Drucks 17/12634 S 37 iVm S 26) .

    Wenn der Prozessbevollmächtigte im Weiteren ausführt, die Einlegungsschrift vom 19.12.2022 müsse verlorengegangen sein, handelt es sich diesbezüglich um ein bloße Behauptung, der wegen der nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten nicht mehr rekonstruierbaren Eingangsbestätigung nicht weiter nachzugehen ist (zum Erfordernis der Vorlage der Eingangsbestätigung s auch VerfGH Rheinland-Pfalz Beschluss vom 24.9.2019 - VGH B 23/19 - juris RdNr 9; BGH Beschluss vom 30.3.2023 - III ZB 13/22 - juris RdNr 11, 14; Müller in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl 2022, § 65a SGG RdNr 461 mwN ).

  • BFH, 24.05.2023 - XI R 34/21

    Zum Organisationsverschulden der Finanzverwaltung bei der Übermittlung

    Bleibt sie aus, muss ihn dies zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. BGH-Beschluss vom 30.03.2023 - III ZB 13/22, Rz 12; s. auch BTDrucks 17/12634, S. 26 zu § 130a der Zivilprozessordnung und S. 37 zu § 52a FGO; Fu in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 52a FGO Rz 68; Thürmer in HHSp, § 52a FGO Rz 126; Brandis in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rz 15 Abs. 2 a.E.).
  • BGH, 08.08.2023 - 3 StR 264/23

    Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Insoweit genügt der Eingang bei dem Empfänger-Intermediär (vgl. entsprechend zu § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 12 f.; Beschluss vom 30. März 2023 - III ZB 13/22, NJW 2023, 1737 Rn. 10 mwN; s. auch MüKoStPO/Beller/Gründler/Kindler/Rochner, 2. Aufl., § 32a Rn. 45; BT-Drucks. 18/9416 S. 47).
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