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   BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 162/02   

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https://dejure.org/2003,2298
BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 162/02 (https://dejure.org/2003,2298)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2003 - VIII ZR 162/02 (https://dejure.org/2003,2298)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2003 - VIII ZR 162/02 (https://dejure.org/2003,2298)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einschränkung des Herausgabeanspruchs; Nutzung von Räumlichkeiten zu Wohnzwecken, als Design-Werkstätten und zu Ausstellungszwecken; Nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht eines Vereins

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Verein als Zwischenvermieter

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verein und gewerbliche Zwischenvermietung

  • Judicialis

    BGB § 556 Abs. 3 n.F.; ; BGB § 985

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 556 Abs. 3 (n.F.) § 985
    Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einschränkung des Herausgabeanspruchs gemäß § 556 Abs. 3 BGB a.F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3054
  • MDR 2003, 1106
  • NZM 2003, 759
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 162/02
    Durch die Einfügung des § 549 a BGB a.F. sollten ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1991 (BVerfGE 84, 197 = NJW 1991, 2272) klargestellt werden, nach welcher auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zusteht (BGHZ 133, 142, 148 f. m.w.Nachw.).

    Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung des Mieters, der Wohnraum nicht unmittelbar vom Eigentümer gemietet hat, sondern von einem gewerblichen Zwischenvermieter (Beschluß des BVerfG vom 11. Juni 1991 aaO) ist im vorliegenden Fall ein Herausgabeanspruch der Klägerin gemäß § 556 Abs. 3 BGB a.F., § 985 BGB durch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) jedenfalls dahin eingeschränkt, daß der Beklagte sich auf die Kündigungsvorschriften des Wohnraummietrechts gegenüber der Klägerin berufen kann.

  • BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95

    Kündigungsschutz bei Vermietung einer Wohnung an einen Verein

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 162/02
    Durch die Einfügung des § 549 a BGB a.F. sollten ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1991 (BVerfGE 84, 197 = NJW 1991, 2272) klargestellt werden, nach welcher auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zusteht (BGHZ 133, 142, 148 f. m.w.Nachw.).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe nicht durch ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt, das gegen die Interessen des Beklagten abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1994 - I BvR 2195/93, NJW 1994, 848; BVerfG, Beschluß vom 6. August 1993 - I BvR 596/93, NJW 1993, 2600; BGHZ 133, 142, 152).

  • BVerfG, 20.08.1993 - 2 BvR 1610/91

    Verfassungsrechtliche Prüfung der analogen Anwendung haftungsbegründender Normen

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 162/02
    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe nicht durch ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt, das gegen die Interessen des Beklagten abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1994 - I BvR 2195/93, NJW 1994, 848; BVerfG, Beschluß vom 6. August 1993 - I BvR 596/93, NJW 1993, 2600; BGHZ 133, 142, 152).
  • BVerfG, 03.02.1994 - 1 BvR 2195/93

    Endmieter - Hauptmieter - Sozialer Kündigungsschutz - Zwischenmieter - Klassische

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 162/02
    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe nicht durch ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt, das gegen die Interessen des Beklagten abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1994 - I BvR 2195/93, NJW 1994, 848; BVerfG, Beschluß vom 6. August 1993 - I BvR 596/93, NJW 1993, 2600; BGHZ 133, 142, 152).
  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 311/14

    BGH präzisiert Anforderungen an die gewerbliche Weitervermietung von Wohnraum

    Zwar hat der Senat in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2003 (Senatsurteile vom 30. April 2003 - VIII ZR 162/02, NJW 2003, 3054 unter II 2, und VIII ZR 163/02, WuM 2003, 563 unter II 2) angenommen, dass sich ein Endmieter, der von einem nicht gewerblichen Zwischenmieter angemietet hat, im Einzelfall gegenüber dem Herausgabeanspruch des Hauptvermieters nach Beendigung der Zwischenvermietung auf die Kündigungsvorschriften des Wohnungsmietrechts berufen kann.
  • OLG Brandenburg, 09.03.2016 - 4 U 88/15

    Mietvertrag: Abgrenzung zwischen einem Mietverhältnis über Wohnraum und einem

    In einer weiteren Entscheidung hat der BGH die Anwendung des § 565 BGB (vormals § 549 a BGB) bei Zwischenvermietung an einen gemeinnützigen Verein zur Förderung von künstlerischen, gestaltenden Berufen verneint (BGH Urteil vom 30.04.2003 - VIII ZR 162/02), in dem dortigen Fall jedoch angenommen, der (Unter-)Mieter könne sich (wohl gemäß § 242 BGB i.V.m. Art. 3 GG) gegenüber dem Eigentümer auf die Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts berufen.
  • OLG Frankfurt, 23.09.2016 - 2 U 19/16

    Gewerbliches Zwischenmietverhältnis bei Weitervermietung als Werkswohnung

    Dabei reicht allein eine Anwendung des sozialen Mieterschutzes der §§ 573 ff. BGB zu Gunsten der Beklagten zu 2) und 3) im Verhältnis zum Kläger als Eigentümer des Mietobjekts nicht aus (so BGH, NJW 2003, 3054 f. [BGH 30.04.2003 - VIII ZR 162/02] ; ZMR 2003, 816 f.).

    Wenn auch nicht unterstellt werden kann, dass das Mietverhältnis mit den Beklagten zu 2) und 3) ohne Dazwischenschaltung der B AG in gleicher Weise zustandegekommen wäre, so kann aber dennoch davon ausgegangen werden, dass die A AG die Wohnung an die Beklagten zu 2) und 3) zu vergleichbaren Bedingungen auch unmittelbar vermietet hätte oder die Beklagten zu 2) und 3) eine vergleichbare Wohnung anderweitig auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt zu gleichfalls tragfähigen Bedingungen erhalten hätten (vgl. hierzu BGH, NJW 2003, 3054 f. [BGH 30.04.2003 - VIII ZR 162/02] ; ZMR 2003, 816 f.; andererseits BGH, NJW 1996, 2862 ff. [BGH 03.07.1996 - VIII ZR 278/95] ; vgl. Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, a.a.O., § 565, Rdnr. 18 m.w.N.).

  • LG Frankfurt/Main, 15.01.2016 - 8 O 258/15
    Durch die Einfügung der besagten Norm habe ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 197 [BVerfG 11.06.1991 - 1 BvR 538/90] ) klargestellt werden sollen, nach der auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zustehe (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2003, Az.: VIII ZR 162/02, Rn. 8, zitiert nach juris).

    Folgerichtig hat der Bundesgerichtshof das von ihm gefundene Ergebnis auch nicht aus einer analogen Anwendung der Norm hergeleitet, sondern es in Umsetzung einer älteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den in Art. 3 GG verankerten allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gegründet (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2003, Az.: VIII ZR 162/02, Rn. 9, zitiert nach juris).

    Hieraus leitet der Bundesgerichtshof wiederum ab, dass rechtlich vergleichbares nicht ungleich behandelt werden dürfe, und dass eine Anwendung der Kündigungsvorschriften des Wohnraummietrechts jedenfalls dann aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz herzuleiten ist, wenn die Interessenlage der an einem gestuften Mietverhältnis beteiligten Personen dem Fall einer gewerblichen Zwischenvermietung vergleichbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2003, Az.: VIII ZR 162/02, Rn. 9, zitiert nach juris).

    Bei dem weniger Anlehnungen an den gewerblichen Vermieter aufweisenden gemeinnützigen Verein hat der Bundesgerichtshof in der herangezogenen Entscheidung die Vergleichbarkeit bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2003, Az.: VIII ZR 162/02, Rn. 10, zitiert nach juris).

  • LG Berlin, 15.10.2015 - 67 S 187/15

    Gewerberaummietvertrag: Konkludente Vereinbarung der Anwendung der gesetzlichen

    Es bedurfte deshalb keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob der Endmieter der streitgegenständlichen Wohnung auch bei wirksamer Kündigung des Hauptmietverhältnisses entweder gemäß § 565 Satz 1 BGB oder aufgrund des karitativen Anmietungszwecks zumindest gemäß Art. 3 Abs. 1 GG weiterhin zu Besitz und Nutzung der Mietsache berechtigt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30. April 2003 - VIII ZR 162/02, NJW 2003, 3054 Tz. 10) und der Räumungsanspruch der Klägerin damit gemäß § 275 Abs. 1 BGB auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen wäre, die ohnehin die Klageabweisung geboten hätte (vgl. BGH, Urt. v. 30. Oktober 2013 - XII ZR 113/12, NJW 2014, 536 Tz. 27).
  • KG, 06.01.2014 - 8 U 83/13

    Wohnraummiete: Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung über die gewerbliche

    Denn durch die Einfügung des § 549 a BGB sollte nicht der Kündigungsschutz im Verhältnis zwischen Eigentümer und Untermieter neu begründet werden, sondern es sollten ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 11.06.1991 (BVerfGE 84, 179 = NJW 1991, 2272) klargestellt werden, nach welcher gemäß Art. 3 GG auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zusteht (s. BGHZ 133, 142 = NJW 1996, 2862, 2863; NJW 2003, 3054).

    Die Interessenlage des vorliegenden Falles rechtfertigt somit (anders als ggf. im Fall der Vermietung an einen gemeinnützigen Verein, der Wohnraum an seine Mitglieder, die Künstler sind, weitervermietet, vgl. BGH NJW 2003, 3054) keine analoge Anwendung des § 565 BGB dahin, dass ein Vertragseintritt trotz fehlender gewerblicher Tätigkeit des Zwischenmieters erfolgt (zu einer analogen Anwendung des § 565 BGB in solchen Fällen s. Emmerich/Sonnenschein, Miete, 10. Aufl., § 565 Rn 4; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 565 BGB Rn 14 f.).

  • OLG Düsseldorf, 03.05.2011 - 24 U 150/10

    Unterschriften müssen gesamten Vertragsinhalt decken!

    Das Schutzbedürfnis der von der Kündigung betroffenen Personengruppe sei ebenso hoch wie bei der gewerblichen Zwischenvermietung zu veranschlagen (vgl. BGH, NJW 2003, 3054).
  • LG Berlin, 25.11.2016 - 63 S 101/16

    Mietvertrag: Gewerbsmäßige Weitervermietung durch einen Zwischenmieter ohne

    Die in Bezug genommene Entscheidung des BGH (in NJW 2003, 3054) betrifft jedoch einen zu dem hiesigen zugrundeliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt, da dort die Zwischenvermietung (auch) im wirtschaftlichen Interesse des Vermieters (Eigentümers) erfolgte.
  • OLG Stuttgart, 16.07.2007 - 5 U 214/06

    Fristlose Kündigung eines Mietvertrags über ein "Wohnbüro" mit einer Gesellschaft

    In seiner Entscheidung vom 30.04.2003 (BGH NJW 2003, 3054) hat der BGH ausgesprochen, dass auch bei nichtgewerblichen Zwischenvermietungen ein Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Untermieter durch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz dahin eingeschränkt ist, dass der Untermieter sich auf die Kündigungsvorschriften des Wohnraummietrechts gegenüber dem Eigentümer dann berufen kann, wenn die Interessenlage der an dem gestuften Mietverhältnis Beteiligten den Fällen der gewerblichen Zwischenvermietung vergleichbar ist.
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