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   BGH, 30.04.2004 - V ZR 343/02 (1)   

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https://dejure.org/2004,10385
BGH, 30.04.2004 - V ZR 343/02 (1) (https://dejure.org/2004,10385)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2004 - V ZR 343/02 (1) (https://dejure.org/2004,10385)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2004 - V ZR 343/02 (1) (https://dejure.org/2004,10385)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    DÜG § 1; ; ZPO § 268; ; ZPO § 308 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 321; ; ZPO § 321 Abs. 1; ; ZPO § 555 Satz 1; ; ZPO § 557 Abs. 2; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; BGB § 288 a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 321 Abs. 1 § 253 Abs. 2 Nr. 2
    Voraussetzungen der Urteilsergänzung; Anforderungen an die Bezifferung eines Klageantrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.03.1967 - III ZR 8/66

    Zulässigkeit eines unbezifferten Zahlungsantrags; Rechtsschutzbedürfnis für eine

    Auszug aus BGH, 30.04.2004 - V ZR 343/02
    Die Berechnung darf jedoch u.a. dann offen bleiben, wenn sie dem Kläger unmöglich ist (BGH, Urt. v. 13. März 1967, III ZR 8/66, NJW 1967, 1420, 1421).

    Ob Zinsen, die für einen begrenzten Zeitraum verlangt werden, in dem Klageantrag beziffert werden müssen, weil der Kläger sie berechnen kann (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1967, aaO; MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 253 Rdn. 131), oder ob es für die in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorausgesetzte Bestimmtheit des Klageantrags genügt, daß sie bezifferbar sind (BAG, AP § 253 ZPO Nr. 2), bedarf hier keiner Entscheidung, weil es hierauf nicht ankommt.

  • BGH, 05.02.2003 - IV ZR 149/02

    Entscheidung über ein Zurückbehaltungsrecht im Wege des Ergänzungsurteils

    Auszug aus BGH, 30.04.2004 - V ZR 343/02
    Ein im Sinne von § 321 Abs. 1 ZPO von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch ist übergangen, wenn das von der Partei mit einem bestimmten Antrag in den Prozeß eingeführte Verlangen, also ein Anspruch im prozessualen Sinn, über den es von Amts wegen oder wegen des gestellten Antrags einer Entscheidung bedurfte, versehentlich nicht beschieden worden ist; § 321 ZPO setzt somit eine Entscheidungslücke voraus und dient nicht der Richtigstellung eines falschen Urteils (BGH, Urt. v. 25. Juni 1996, VI ZR 300/95, NJW-RR 1996, 1238 m.w.N.; Urt. v. 5. Februar 2003, IV ZR 149/02, WM 2003, 1396, 1397).

    In einem solchen Fall kann die beschwerte Partei das Urteil nur mit einem zulässigen Rechtsmittel angreifen (BGH, Urt. v. 5. Februar 2003, aaO).

  • BVerfG, 02.01.1995 - 1 BvR 320/94

    Fristlose Kündigung wegen Verbreitens eines ausländerfeindlichen Flugblatts

    Auszug aus BGH, 30.04.2004 - V ZR 343/02
    Es war daher zur Vermeidung einer Gehörsverletzung zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (BVerfG NJW 1996, 45, 46).
  • BGH, 25.06.1996 - VI ZR 300/95

    Nachträgliche Beschränkung der Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers auf

    Auszug aus BGH, 30.04.2004 - V ZR 343/02
    Ein im Sinne von § 321 Abs. 1 ZPO von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch ist übergangen, wenn das von der Partei mit einem bestimmten Antrag in den Prozeß eingeführte Verlangen, also ein Anspruch im prozessualen Sinn, über den es von Amts wegen oder wegen des gestellten Antrags einer Entscheidung bedurfte, versehentlich nicht beschieden worden ist; § 321 ZPO setzt somit eine Entscheidungslücke voraus und dient nicht der Richtigstellung eines falschen Urteils (BGH, Urt. v. 25. Juni 1996, VI ZR 300/95, NJW-RR 1996, 1238 m.w.N.; Urt. v. 5. Februar 2003, IV ZR 149/02, WM 2003, 1396, 1397).
  • BGH, 31.10.2022 - VIa ZR 591/21

    Inanspruchnahme eines Automobilherstellers wegen der Verwendung einer

    In einem solchen Fall kann die beschwerte Partei das Urteil auch dann, wenn das Gericht den Hilfsantrag fehlerhaft beschieden hat, nur mit einem zulässigen Rechtsmittel angreifen (BGH, Urteil vom 30. April 2004 - V ZR 343/02, juris Rn. 8).
  • BGH, 14.01.2020 - XI ZR 47/18

    Wirksamkeit des Widerrufs zweier auf den Abschluss eines

    Für einen Zinsantrag bedarf es grundsätzlich der Angabe des Prozentsatzes und des Zinsbeginns (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2004 - V ZR 343/02, juris Rn. 13).
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