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   BGH, 30.04.2008 - III ZR 202/07   

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https://dejure.org/2008,2716
BGH, 30.04.2008 - III ZR 202/07 (https://dejure.org/2008,2716)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2008 - III ZR 202/07 (https://dejure.org/2008,2716)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2008 - III ZR 202/07 (https://dejure.org/2008,2716)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Heranziehung des Rechtsgedankens des § 9 Zivilprozessordnung (ZPO) bei der Bestimmung der Beschwer eines Beamten durch die Abweisung einer Schadensersatz-Feststellungsklage gegen den Dienstherrn; Erforderlichkeit eines Abschlages von 20 v.H. bei der Streitwertbestimmung ...

  • Judicialis

    ZPO § 9

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 9
    Beschwer bei Schadensersatzklage eines Beamten wegen unterlassener Beförderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 9
    Streitwert der Klage eines Beamten auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Dienstherrn wegen einer unterlassenen Beförderung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Streitwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 829
  • NVwZ-RR 2008, 741
  • VersR 2009, 1381
  • DÖV 2008, 881
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.01.2000 - III ZR 304/99

    Festsetzung der Beschwer bei Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung

    Auszug aus BGH, 30.04.2008 - III ZR 202/07
    Dies gilt auch, wenn damit zu rechnen ist, dass der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2000 - III ZR 304/99 - BeckRS 2000 30092951 und vom 3. Mai 2005 - IX ZR 195/02).

    Die Beschwer der Klägerin durch die Abweisung ihrer auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen der unterlassenen Beförderung gerichteten Klage bemisst sich nach dem Rechtsgedanken des § 9 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2000 - III ZR 304/99 - BeckRS 2000 30092951; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2005 - IX ZR 195/02 - Umdruck S. 5).

  • BGH, 03.05.2005 - IX ZR 195/02

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Überschreitung der Wertgrenze

    Auszug aus BGH, 30.04.2008 - III ZR 202/07
    Dies gilt auch, wenn damit zu rechnen ist, dass der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2000 - III ZR 304/99 - BeckRS 2000 30092951 und vom 3. Mai 2005 - IX ZR 195/02).

    Die Beschwer der Klägerin durch die Abweisung ihrer auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen der unterlassenen Beförderung gerichteten Klage bemisst sich nach dem Rechtsgedanken des § 9 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2000 - III ZR 304/99 - BeckRS 2000 30092951; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2005 - IX ZR 195/02 - Umdruck S. 5).

  • BGH, 09.06.2005 - III ZR 21/04

    Streitwert für Streitigkeiten über den Bestand eines privatrechtlichen

    Auszug aus BGH, 30.04.2008 - III ZR 202/07
    Dementsprechend befasst sich der von der Beschwerde zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogene Senatsbeschluss vom 9. Juni 2005 (III ZR 21/04 - NJW-RR 2006, 213, 214) lediglich mit dem Gebührenstreitwert, nicht aber mit der Beschwer.
  • OLG Frankfurt, 21.06.2007 - 1 U 11/06

    Amtshaftung: Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung; Nichtgebrauch eines

    Auszug aus BGH, 30.04.2008 - III ZR 202/07
    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2007 - 1 U 11/06 - wird verworfen.
  • OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15

    Bausparvertrag: Kündbarkeit durch die Bausparkasse nach Eintritt der

    Im Rahmen der Feststellungsklage kann zudem der Gedanke des § 9 ZPO berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZR 202/07, juris, Rn. 2; MünchKommZPO/Wöstmann, 4. Aufl. 2013, § 9 Rn. 2).
  • OLG Karlsruhe, 08.11.2016 - 17 U 185/15

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife;

    Im Rahmen der Feststellungsklage ist zudem der Rechtsgedanke des § 9 S. 1 ZPO zu berücksichtigen, wonach sich das wirtschaftliche Interesse der Klagepartei aus dem dreieinhalbfachen Wert der einjährigen Zinserwartung berechnet (BGH NVwZ-RR 2008, 741; Münch-Komm/Wöstmann, ZPO, 4. Aufl., § 9 Rn. 2).
  • OLG Brandenburg, 13.11.2019 - 4 U 7/19

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Dieser Betrag ist mit Blick auf den bloßen Feststellungsantrag zu 80 % anzusetzen (BGH MDR 2008, 829; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 3 ZPO Rdnr. 16 zum Stichwort "Feststellungsklagen").
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