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   BGH, 30.04.2008 - IV ZR 53/05   

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https://dejure.org/2008,2934
BGH, 30.04.2008 - IV ZR 53/05 (https://dejure.org/2008,2934)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2008 - IV ZR 53/05 (https://dejure.org/2008,2934)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2008 - IV ZR 53/05 (https://dejure.org/2008,2934)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leistungspflicht des Versicherers bei Zerstörung der in einem unzutreffend als Einfamilienhaus bezeichneten und nicht zu Wohnzwecken nutzbaren Gebäudes befindlichen Gegenstände; Beurteilung von Risikobeschreibungen im Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags oder ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versicherungsschutz aus Hausratsversicherung für Einfamilienhaus

  • Judicialis

    VVG § 6 Abs. 1; ; VVG § 6 Abs. 2 a.F.; ; VVG §§ 16 ff. a.F.; ; VHB 84 § 14 Nr. 1 a; ; VHB 84 § 14 Nr. 2 Satz 1; ; ZPO § 287; ; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VHB 84 § 14 Nr. 1a, Nr. 2 S. 1
    Schadensfreiheit des Gebäudeversicherers wegen unrichtiger Angaben

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Hausratversicherung - Keine Leistungsfreiheit wegen falscher Bezeichnung des Gebäudes als Einfamilienhaus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1061
  • NZM 2008, 740
  • VersR 2008, 961
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 16.09.2009 - IV ZR 246/08

    Voraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung in der Marktwert-Versicherung für

    Wegen der einschneidenden Wirkung der Leistungsfreiheit muss das auferlegte Tun oder Unterlassen ausdrücklich vereinbart sein, klar und eindeutig erkennen lassen, was im Einzelnen verlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - IV ZR 53/05 -VersR 2008, 961 Tz. 5; Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - IV ZR 9/08 - VersR 2009, 341 Tz. 18; vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 155/86 -VersR 1988, 267 unter II und vom 12. Juni 1985 - IVa ZR 261/83 - VersR 1985, 979 unter 4 b; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1989 - II ZR 34/89 -VersR 1990, 384 unter 3).
  • OLG München, 22.09.2011 - 29 U 1360/11

    Allgemeine Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung:

    Zu den wesentlichen Grundgedanken des Rechts gehört, dass das Wesen einer gefahrvorbeugenden, mit der Sanktion der Leistungsfreiheit verknüpften Obliegenheit darin besteht, dass sie dem Versicherungsnehmer nach Zustandekommen des Vertrags bestimmte Verhaltensweisen zur Erhaltung seines Versicherungsanspruchs vorschreibt, ihm also Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlegt, die er beachten muss, wenn er sich seinen Versicherungsschutz erhalten will (BGH NJW-RR 2008, 1061, Tz. 5).
  • OLG Köln, 17.04.2012 - 9 U 207/11
    Zu den wesentlichen Grundgedanken des Rechts gehört, dass das Wesen einer gefahrvorbeugenden, mit der Sanktion der Leistungsfreiheit verknüpften Obliegenheit darin besteht, dass sie dem Versicherungsnehmer nach Zustandekommen des Vertrags bestimmte Verhaltensweisen zur Erhaltung seines Versicherungsanspruchs vorschreibt, ihm also konkrete Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlegt, die er beachten muss, wenn er sich seinen Versicherungsschutz erhalten will (BGH, NJW-RR 2008, 1061).
  • BGH, 20.01.2010 - IV ZR 24/09

    Schaustellerkaskoversicherung: Verletzung der Obliegenheit zur ständigen

    Die Klausel lässt somit mit der erforderlichen Eindeutigkeit - und ohne die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu überfordern - erkennen, was im Einzelnen von ihm verlangt wird, um sich den Versicherungsschutz durch bestimmte Handlungen zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - IV ZR 53/05 - VersR 2008, 961 Tz. 5; Senatsurteile vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 155/86 - VersR 1988, 267 unter II; vom 17. Dezember 2008 - IV ZR 9/08 - VersR 2009, 341 Tz. 18).
  • OLG Frankfurt, 13.05.2022 - 7 U 71/21

    Zur Wirksamkeit einer Instandhaltungsobliegenheit betreffend Rückstausicherungen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht das Wesen einer gefahrbezogenen Obliegenheit darin, dass sie dem Versicherungsnehmer nach Zustandekommen des Vertrages bestimmte Verhaltensweisen zur Erhaltung seines Versicherungsanspruchs vorschreibt, ihm also Handlungs- und Unterlassungspflichten auferlegt, die er beachten muss (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1971, IV ZR 135/69 - VersR 1972, 85; BGH, Urteil vom 30.4.2008, IV ZR 53/05 - VersR 2008, 961).
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