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   BGH, 30.04.2009 - I ZR 45/07   

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https://dejure.org/2009,3630
BGH, 30.04.2009 - I ZR 45/07 (https://dejure.org/2009,3630)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2009 - I ZR 45/07 (https://dejure.org/2009,3630)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2009 - I ZR 45/07 (https://dejure.org/2009,3630)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwendung der Bezeichnungen "LORCH PREMIUM" und "LINIE PRESTIGE" bei der Etikettierung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete; Rechtmäßigkeit der Verwendung von nicht ausdrücklich vorgeschriebenen oder freigestellten Angaben über die Qualität eines Weines i.R.d. ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwendung der Bezeichnungen "LORCH PREMIUM" und "LINIE PRESTIGE" bei der Etikettierung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete; Rechtmäßigkeit der Verwendung von nicht ausdrücklich vorgeschriebenen oder freigestellten Angaben über die Qualität eines Weines i.R.d. ...

  • rechtsportal.de

    Verwendung der Bezeichnungen "LORCH PREMIUM" und "LINIE PRESTIGE" bei der Etikettierung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete; Rechtmäßigkeit der Verwendung von nicht ausdrücklich vorgeschriebenen oder freigestellten Angaben über die Qualität eines Weines i.R.d. ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lorch Premium II

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 4 Nr. 11 UWG; Art. 47, Art. 48 EG-WeinMO (1999); Art. 6 Abs. 1 EG-WeinBezV
    Zur richtigen Etikettierung von Weinflaschen / Lorch-Premium II

  • beckmannundnorda.de (Leitsatz)

    Verstoß gegen EG-Weinmarktverordnung als Wettbewerbsverstoß - Lorch Premium II

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weinetikettierung - Lorch Premium II

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 972
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 13.03.2008 - C-285/06

    Schneider - Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1493/1999 und 753/2002 -

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - I ZR 45/07
    Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (vgl. EuGH, Urt. v. 13.3. 2008 - C-285/06, Slg. 2008, I-1501 = GRUR 2008, 528 Tz. 20 ff. - Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-Pfalz u. a., dazu Anm. H.-J. Koch, ZLR 2008, 347) dürfen nach Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999 grundsätzlich auch solche sonstigen bzw. anderen Angaben zur Bezeichnung eines Weines verwendet werden, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung oder - wie hier - auf die Qualität des Weines beziehen.

    aa) "Sonstige" bzw. "andere" Angaben sind danach insbesondere dann unzulässig, wenn die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie mit den in Anhang VII Abschn. A Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 gesetzlich geregelten Angaben verwechseln (vgl. EuGH GRUR 2008, 528 Tz. 20 ff. - Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-Pfalz u. a.) oder, was dem gleichsteht, irrtümlich annehmen, es handele sich dabei um - tatsächlich nicht existierende - gesetzlich geregelte Angaben (vgl. EuGH, Urt. v. 25.2. 1981 - 56/80, Slg. 1981, 583 = GRUR 1981, 430 Tz. 20 = WRP 1981, 378 - Schloßdoktor/Klosterdoktor; BGH GRUR 2000, 727, 728 - Lorch Premium I; Hieronimi, WRP 2000, 458, 466; vgl. aber auch BVerwG GRUR-RR 2009, 58 Tz. 33).

    Die im Anhang III EG-WeinBezV aufgeführten traditionellen Begriffe sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowohl in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus demselben Erzeugermitgliedstaat wie dieser traditionelle Begriff stammen, als auch in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus anderen Erzeugermitgliedstaaten stammen, geschützt (EuGH GRUR 2008, 528 Tz. 58 - Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-Pfalz u. a.).

    (2) Eine Nachahmung eines traditionellen Begriffs oder eine Anspielung auf einen solchen i. S. des Art. 24 Abs. 2 lit. a EG-WeinBezV kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften allerdings auch dann vorliegen, wenn dieser Begriff in eine andere Sprache als diejenige übersetzt wird, in der er in Anhang III EG-WeinBezV angegeben ist, sofern die Übersetzung geeignet ist, zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung der Personen zu führen, an die sie sich richtet; es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Verfahren der Fall ist (EuGH GRUR 2008, 528 Tz. 58 - Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-Pfalz u. a.; vgl. auch BVerwG GRUR-RR 2009, 58 Tz. 26 ff., dazu Ullmann, jurisPR-WettbR 10/2008 Anm. 1 sowie OVG Rheinland-Pfalz WRP 2009, 93, 95 f., dazu Anm. H.-J. Koch, DDW 2008, 6).

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 86/97

    Lorch Premium - Vorsprung durch Rechtsbruch; Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - I ZR 45/07
    Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers haben zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht geführt (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 86/97, GRUR 2000, 727 = WRP 2000, 628 - Lorch Premium I).

    Das Verhalten der Beklagten ist nach § 3 UWG wettbewerbswidrig, wenn die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen "LORCH PREMIUM" und "LINIE PRESTIGE" gegen die geltenden Weinbezeichnungsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften verstoßen (vgl. BGH GRUR 2000, 727, 728 - Lorch Premium I; BGH, Urt. v. 10.8. 2000 - I ZR 126/98, GRUR 2001, 73, 74 = WRP 2000, 1284 - Stich den Buben).

    aa) Die Beklagte darf die Angaben "LORCH PREMIUM" und "LINIE PRESTIGE" nicht als die Bezeichnung ihrer Weine ergänzende Marken verwenden, weil diese Bezeichnungen nicht als Marken i. S. von Anhang VII Abschn. F EG-WeinMO 1999 geschützt sind (vgl. BGH GRUR 2000, 727, 728 - Lorch Premium I).

    aa) "Sonstige" bzw. "andere" Angaben sind danach insbesondere dann unzulässig, wenn die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie mit den in Anhang VII Abschn. A Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 gesetzlich geregelten Angaben verwechseln (vgl. EuGH GRUR 2008, 528 Tz. 20 ff. - Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-Pfalz u. a.) oder, was dem gleichsteht, irrtümlich annehmen, es handele sich dabei um - tatsächlich nicht existierende - gesetzlich geregelte Angaben (vgl. EuGH, Urt. v. 25.2. 1981 - 56/80, Slg. 1981, 583 = GRUR 1981, 430 Tz. 20 = WRP 1981, 378 - Schloßdoktor/Klosterdoktor; BGH GRUR 2000, 727, 728 - Lorch Premium I; Hieronimi, WRP 2000, 458, 466; vgl. aber auch BVerwG GRUR-RR 2009, 58 Tz. 33).

  • BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 5.08

    Wein; Weinbezeichnung; geregelte fakultative Angabe; ergänzender traditioneller

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - I ZR 45/07
    aa) "Sonstige" bzw. "andere" Angaben sind danach insbesondere dann unzulässig, wenn die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie mit den in Anhang VII Abschn. A Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 gesetzlich geregelten Angaben verwechseln (vgl. EuGH GRUR 2008, 528 Tz. 20 ff. - Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-Pfalz u. a.) oder, was dem gleichsteht, irrtümlich annehmen, es handele sich dabei um - tatsächlich nicht existierende - gesetzlich geregelte Angaben (vgl. EuGH, Urt. v. 25.2. 1981 - 56/80, Slg. 1981, 583 = GRUR 1981, 430 Tz. 20 = WRP 1981, 378 - Schloßdoktor/Klosterdoktor; BGH GRUR 2000, 727, 728 - Lorch Premium I; Hieronimi, WRP 2000, 458, 466; vgl. aber auch BVerwG GRUR-RR 2009, 58 Tz. 33).

    (2) Eine Nachahmung eines traditionellen Begriffs oder eine Anspielung auf einen solchen i. S. des Art. 24 Abs. 2 lit. a EG-WeinBezV kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften allerdings auch dann vorliegen, wenn dieser Begriff in eine andere Sprache als diejenige übersetzt wird, in der er in Anhang III EG-WeinBezV angegeben ist, sofern die Übersetzung geeignet ist, zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung der Personen zu führen, an die sie sich richtet; es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Verfahren der Fall ist (EuGH GRUR 2008, 528 Tz. 58 - Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-Pfalz u. a.; vgl. auch BVerwG GRUR-RR 2009, 58 Tz. 26 ff., dazu Ullmann, jurisPR-WettbR 10/2008 Anm. 1 sowie OVG Rheinland-Pfalz WRP 2009, 93, 95 f., dazu Anm. H.-J. Koch, DDW 2008, 6).

    Es kann nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise annehmen könnten, bei dem zur Bezeichnung eines deutschen Qualitätsweins b. A. verwendeten Begriff "Premium" handele es sich um eine Übersetzung des für bulgarische Tafelweine mit geografischer Angabe geschützten ergänzenden traditionellen Begriffs "... [premium]", weshalb der damit gekennzeichnete deutsche Qualitätswein b. A. die Anforderungen erfülle, die nach den Rechtsvorschriften Bulgariens an einen in dieser Weise bezeichneten Wein zu stellen sind (vgl. Art. 23 und Art. 24 Abs. 5 lit. a EG-WeinBezV; vgl. auch BVerwG GRUR-RR 2009, 58 Tz. 30).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 3 C 16.05

    Wein; Weinbezeichnung; geregelte fakultative Angabe; ergänzender traditioneller

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - I ZR 45/07
    Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine abschließende Regelung des Sachbereichs "Qualitätsangaben", die eine Sperrwirkung für andere Qualitätsangaben entfalten würde (vgl. zur Bezeichnung "Réserve" bzw. "Reserve" BVerwG GRUR 2006, 865 Tz. 21; vgl. weiter OVG Rheinland-Pfalz ZLR 2003, 449 m. Anm. H.-J. Koch zur Geschmacksangabe "feinherb" und OVG Rheinland-Pfalz ZLR 2005, 636 m. Anm. H.-J. Koch zur Rebsortenangabe "Pinot" sowie H.-J. Koch aaO Bezeichnungsrecht 4.2. 2.2).

    Dies soll ersichtlich allein Verständnisschwierigkeiten verhindern, die andernfalls wegen der in der Gemeinschaft verhältnismäßig geringen Verbreitung der griechischen und der kyrillischen Schrift bestünden, und führt daher nicht dazu, dass die in Klammern angegebene Übersetzung des traditionellen Begriffs als solche geschützt ist (vgl. BVerwG GRUR 2006, 865 Tz. 26).

  • EuGH, 28.01.1999 - C-303/97

    Sektkellerei Kessler

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - I ZR 45/07
    Das Berufungsgericht hat angenommen, ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Weinkonsument (vgl. EuGH, Urt. v. 28.1. 1999 - C 303/97, Slg. 1999, 513 Tz. 38 = WRP 1999, 307, 311 - Kessler Hochgewächs) sehe in den Bezeichnungen "LORCH PREMIUM" und "LINIE PRESTI-GE" keine objektive Einstufung der beworbenen Weine im Sinne der in Anhang VII Abschn. A Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 normierten Angaben, sondern lediglich eine betriebsinterne Einstufung der Weine innerhalb der Produktpalette der Beklagten.

    Auch wenn der Verbraucher die Kombination von Herstellernamen und gesetzlicher Qualitätsstufe kennt (vgl. zu den Kombinationen "Erben Kabinett", "Erben Spätlese" und "Erben Auslese" EuGH, Urt. v. 26.9. 1995 - C-456/93, Slg. 1995, 1737 = GRUR Int. 1999, 345 = WRP 1999, 307 - Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V./Privatkellerei Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG), besagt dies nicht, dass er bei jeder und insbesondere bei der hier zu beurteilenden Kombination eines Herstellernamens mit einer Qualitätsangabe annimmt, bei der Qualitätsangabe handele es sich um eine gesetzlich normierte Qualitätseinstufung.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2008 - 8 A 10809/08

    Deutscher Wein darf französische Bezeichnung Réserve/Grande Réserve führen

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - I ZR 45/07
    (2) Eine Nachahmung eines traditionellen Begriffs oder eine Anspielung auf einen solchen i. S. des Art. 24 Abs. 2 lit. a EG-WeinBezV kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften allerdings auch dann vorliegen, wenn dieser Begriff in eine andere Sprache als diejenige übersetzt wird, in der er in Anhang III EG-WeinBezV angegeben ist, sofern die Übersetzung geeignet ist, zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung der Personen zu führen, an die sie sich richtet; es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Verfahren der Fall ist (EuGH GRUR 2008, 528 Tz. 58 - Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-Pfalz u. a.; vgl. auch BVerwG GRUR-RR 2009, 58 Tz. 26 ff., dazu Ullmann, jurisPR-WettbR 10/2008 Anm. 1 sowie OVG Rheinland-Pfalz WRP 2009, 93, 95 f., dazu Anm. H.-J. Koch, DDW 2008, 6).
  • BPatG, 04.08.2004 - 26 W (pat) 155/01
    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - I ZR 45/07
    Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beklagten sind ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschl. v. 4.8. 2004 - 26 W (pat) 155/01 und 26 W (pat) 132/01, juris).
  • BGH, 13.03.2008 - I ZR 95/05

    Amlodipin

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - I ZR 45/07
    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch des Klägers besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war und nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage noch wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 13.3. 2008 - I ZR 95/05, GRUR 2008, 1014 Tz. 19 = WRP 2008, 1335 - Amlodipin).
  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 126/98

    Stich den Buben - Unbillige Behinderung; Irreführung/Geschäftsverhältnisse;

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - I ZR 45/07
    Das Verhalten der Beklagten ist nach § 3 UWG wettbewerbswidrig, wenn die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen "LORCH PREMIUM" und "LINIE PRESTIGE" gegen die geltenden Weinbezeichnungsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften verstoßen (vgl. BGH GRUR 2000, 727, 728 - Lorch Premium I; BGH, Urt. v. 10.8. 2000 - I ZR 126/98, GRUR 2001, 73, 74 = WRP 2000, 1284 - Stich den Buben).
  • EuGH, 25.02.1981 - 56/80

    Weigand

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - I ZR 45/07
    aa) "Sonstige" bzw. "andere" Angaben sind danach insbesondere dann unzulässig, wenn die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie mit den in Anhang VII Abschn. A Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 gesetzlich geregelten Angaben verwechseln (vgl. EuGH GRUR 2008, 528 Tz. 20 ff. - Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-Pfalz u. a.) oder, was dem gleichsteht, irrtümlich annehmen, es handele sich dabei um - tatsächlich nicht existierende - gesetzlich geregelte Angaben (vgl. EuGH, Urt. v. 25.2. 1981 - 56/80, Slg. 1981, 583 = GRUR 1981, 430 Tz. 20 = WRP 1981, 378 - Schloßdoktor/Klosterdoktor; BGH GRUR 2000, 727, 728 - Lorch Premium I; Hieronimi, WRP 2000, 458, 466; vgl. aber auch BVerwG GRUR-RR 2009, 58 Tz. 33).
  • BPatG, 04.08.2004 - 26 W (pat) 132/01
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.01.2002 - 7 A 10731/01

    Berechtigung der Bezeichnung eines Qualitätsweins als feinherb unter Beachtung

  • OLG Zweibrücken, 01.02.2007 - 4 U 58/00

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung: Verwendung der Bezeichnungen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 7 A 10144/05

    "Pinot" nicht auf Weinetiketten

  • OLG Saarbrücken, 13.11.2013 - 1 U 407/12

    Marsecco - Irreführung des Käufers durch Etikettierung: Zulässigkeit der

    (1.) Maßgebend für die Frage, ob eine Angabe irreführend, d.h. zur Täuschung geeignet ist, ist der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Weinkonsument (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 45/07 -, juris, Absatz-Nr. 30).

    Dem Verweis des Landgerichts Saarbrücken auf die fehlende Schutzwürdigkeit des Händlers, könnte das Gebot effektiver Sanktionierung von Verstößen gegen gemeinschaftsrechtliche Normen (vgl. hierzu Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 823 Rn. 391 ff.) und deren Eigenschaft als Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 45/07 -, juris, Absatz-Nr. 14 aE) entgegenstehen.

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