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   BGH, 30.04.2014 - III ZB 86/13   

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https://dejure.org/2014,12120
BGH, 30.04.2014 - III ZB 86/13 (https://dejure.org/2014,12120)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2014 - III ZB 86/13 (https://dejure.org/2014,12120)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2014 - III ZB 86/13 (https://dejure.org/2014,12120)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 234 Abs 1 S 2 ZPO, § 236 Abs 2 S 2 ZPO, § 520 ZPO
    Berufung der mittellosen Partei: Beginn der Monatsfrist für die Nachholung der Berufungsbegründung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beginn der Monatsfrist für die Berufungsbegründung für eine um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei bei versäumter Berufungsfrist erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung

  • Anwaltsblatt

    § 234 ZPO
    Frist zur Berufungsbegründung läuft erst nach Entscheidung über Wiedereinsetzung

  • Anwaltsblatt

    § 234 ZPO
    Frist zur Berufungsbegründung läuft erst nach Entscheidung über Wiedereinsetzung

  • rewis.io

    Berufung der mittellosen Partei: Beginn der Monatsfrist für die Nachholung der Berufungsbegründung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Monatsfrist für die Berufungsbegründung für eine um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei bei versäumter Berufungsfrist erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungsbegründungsfrist nach PKH-Bewilligung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beginn der Monatsfrist für die Berufungsbegründung für mittellose Partei

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beginn der Monatsfrist für die Berufungsbegründung für mittellose Partei

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2442
  • MDR 2014, 1104
  • FamRZ 2014, 1364
  • AnwBl 2014, 757
  • AnwBl Online 2014, 257
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.06.2007 - XI ZB 40/06

    Nachholung der Berufungsbegründung bei Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 30.04.2014 - III ZB 86/13
    Die Monatsfrist für die Berufungsbegründung nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO beginnt für eine mittellose, um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei bei versäumter Berufungsfrist erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2007, XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14; vom 26. Mai 2008, II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 und vom 29. Mai 2008, IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379).

    Auch beginne - in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und entgegen der Auffassung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, NJW 2007, 3354) - die Monatsfrist nicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag wegen der Versäumung der Berufungsfrist.

    Die mittellose Partei soll nämlich erst dann zur Berufungsbegründung gehalten sein, wenn sie weiß, dass ihr hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung gewährt worden ist (Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14, 17 Rn. 9, S. 19 ff Rn. 13 ff, insbesondere Rn. 23).

    Der vom Berufungsgericht zitierte Senatsbeschluss vom 29. Juni 2006 (III ZA 7/06, NJW 2006, 2857) betraf die - hier nicht vorliegende - Fallkonstellation, dass der Berufungskläger erst nach erfolgter (unbedingter) Berufungseinlegung Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hatte (vgl. auch Beschluss vom 19. Juni 2007 aaO S. 18 Rn. 10).

  • BGH, 29.05.2008 - IX ZB 197/07

    Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung - Beginn der Begründungsfrist für

    Auszug aus BGH, 30.04.2014 - III ZB 86/13
    Die Monatsfrist für die Berufungsbegründung nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO beginnt für eine mittellose, um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei bei versäumter Berufungsfrist erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2007, XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14; vom 26. Mai 2008, II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 und vom 29. Mai 2008, IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379).

    Der weiter vom Berufungsgericht angeführte Beschluss des IX. Zivilsenats vom 29. Mai 2008 (IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379 = NJW 2008, 3500) behandelt die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde.

    Hier beginnt nach Meinung des IX. Zivilsenats die Frist (auch) zur Begründung der Rechtsbeschwerde deshalb (schon) ab der Bekanntgabe der Gewährung von Prozesskostenhilfe und nicht (erst) ab Bekanntgabe der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist, weil bei der Rechtsbeschwerde - im Unterschied zur Berufung und zur Revision (oder Nichtzulassungsbeschwerde) - nicht zwischen zeitlich voneinander abweichenden Einlegungs- und Begründungsfristen zu differenzieren, sondern das Rechtsmittel innerhalb eines Monats sowohl einzulegen (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als auch zu begründen ist (§ 575 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO; vgl. Beschluss vom 29. Mai 2008 aaO S. 381 f Rn. 8).

  • BGH, 26.05.2008 - II ZB 19/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung von Rechtsmittelfristen

    Auszug aus BGH, 30.04.2014 - III ZB 86/13
    Die Monatsfrist für die Berufungsbegründung nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO beginnt für eine mittellose, um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei bei versäumter Berufungsfrist erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2007, XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14; vom 26. Mai 2008, II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 und vom 29. Mai 2008, IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379).

    Auch der II. Zivilsenat folgt der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (s. Beschlüsse vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306, 1307 f Rn. 16 und vom 17. Mai 2010 - II ZB 12/09, NJOZ 2011, 647, 648 Rn. 13).

  • BGH, 17.05.2010 - II ZB 12/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übertragung der Rechtsprechung über die

    Auszug aus BGH, 30.04.2014 - III ZB 86/13
    Auch der II. Zivilsenat folgt der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (s. Beschlüsse vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306, 1307 f Rn. 16 und vom 17. Mai 2010 - II ZB 12/09, NJOZ 2011, 647, 648 Rn. 13).
  • BGH, 14.11.2012 - IX ZR 268/12

    Verlängerung der vom Gesetz bestimmten Frist zur Anbringung des

    Auszug aus BGH, 30.04.2014 - III ZB 86/13
    Für den Fall der Fristversäumung bei einer Berufung hat sich der IX. Zivilsenat in dieser Entscheidung ausdrücklich der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats angeschlossen (aaO S. 381 Rn. 6; siehe auch Beschluss vom 14. November 2012 - IX ZR 268/12, BeckRS 2012, 23762 Rn. 2).
  • BGH, 29.06.2006 - III ZA 7/06

    Beginn der Berufungsbegründungsfrist bei Beantragung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 30.04.2014 - III ZB 86/13
    Der vom Berufungsgericht zitierte Senatsbeschluss vom 29. Juni 2006 (III ZA 7/06, NJW 2006, 2857) betraf die - hier nicht vorliegende - Fallkonstellation, dass der Berufungskläger erst nach erfolgter (unbedingter) Berufungseinlegung Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hatte (vgl. auch Beschluss vom 19. Juni 2007 aaO S. 18 Rn. 10).
  • BGH, 20.01.2009 - VIII ZA 21/08

    Fristen für die selbstfinanzierte Einlegung eines Rechtsmittels bzw. einen Antrag

    Auszug aus BGH, 30.04.2014 - III ZB 86/13
    aa) Für eine zusätzliche Überlegungsfrist von 3 bis 4 Tagen, wie sie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Beginn der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist unter gleichzeitiger Nachholung der Berufungseinlegung nach Versagung von Prozesskostenhilfe angenommen hat (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2007 - IX ZB 86/07, BeckRS 2007, 12692 Rn. 10 mwN; vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6 f mwN und vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822, 2823 Rn. 16), ist in Bezug auf die Berufungsbegründungsfrist weder Raum noch Bedarf, wenn die Monatsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu laufen beginnt.
  • BGH, 19.07.2007 - IX ZB 86/07

    Wiedereinsetzungsfrist bei Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für die

    Auszug aus BGH, 30.04.2014 - III ZB 86/13
    aa) Für eine zusätzliche Überlegungsfrist von 3 bis 4 Tagen, wie sie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Beginn der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist unter gleichzeitiger Nachholung der Berufungseinlegung nach Versagung von Prozesskostenhilfe angenommen hat (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2007 - IX ZB 86/07, BeckRS 2007, 12692 Rn. 10 mwN; vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6 f mwN und vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822, 2823 Rn. 16), ist in Bezug auf die Berufungsbegründungsfrist weder Raum noch Bedarf, wenn die Monatsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu laufen beginnt.
  • BGH, 19.12.2012 - XII ZB 169/12

    Amtswegige Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist: Fehlendes

    Auszug aus BGH, 30.04.2014 - III ZB 86/13
    Allerdings trifft es zu, dass der XII. Zivilsenat (in einem obiter dictum) Bedenken gegen die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats geäußert hat (Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313, 1314 f Rn. 16 ff); in einer neueren Entscheidung hat er freilich offengelassen, ob trotz dieser Bedenken der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zu folgen ist (Beschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 169/12, NJW 2013, 471, 472 Rn. 12 ff, 19).
  • BGH, 23.04.2013 - II ZB 21/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die

    Auszug aus BGH, 30.04.2014 - III ZB 86/13
    aa) Für eine zusätzliche Überlegungsfrist von 3 bis 4 Tagen, wie sie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Beginn der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist unter gleichzeitiger Nachholung der Berufungseinlegung nach Versagung von Prozesskostenhilfe angenommen hat (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2007 - IX ZB 86/07, BeckRS 2007, 12692 Rn. 10 mwN; vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6 f mwN und vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822, 2823 Rn. 16), ist in Bezug auf die Berufungsbegründungsfrist weder Raum noch Bedarf, wenn die Monatsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu laufen beginnt.
  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beantragung von Prozesskostenhilfe zur

  • BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 853/16

    Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden

    Die mittellose Partei ist erst dann zur Begründung der Revision gehalten, wenn sie weiß, dass ihr hinsichtlich der Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung gewährt worden ist (vgl. zur Berufungsbegründungsfrist BGH 30. April 2015 - III ZB 86/13 - Rn. 8; BAG 25. April 2013 - 8 AZR 287/08 - Rn. 20) .
  • BGH, 30.05.2017 - VIII ZB 54/16

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Demgegenüber ist der Antrag der Beklagten auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist, die nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine mittellose, um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beginnt (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - III ZB 86/13, NJW 2014, 2442 Rn. 8 vom 10. Oktober 2016 - IX ZR 199/16, juris Rn. 2 [zur versäumten Nichtzulassungsbeschwerdebegrüngungsfrist]; jeweils mwN), noch nicht entscheidungsreif.
  • LAG Hessen, 01.11.2016 - 8 Sa 301/16

    Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG beginnt die Frist im Fall einer Bewerbung oder eines

    Die Monatsfrist für die Berufungsbegründung nach §§ 234 Abs. 1 Satz 2, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO beginnt für eine mittellose, um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei bei versäumter Berufungsfrist nämlich erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist (BGH 30. April 2014 - III ZB 86/13 - NJW 2014, 2442 f. mwN.).
  • LAG Hessen, 05.11.2021 - 3 Sa 840/20
    Die Monatsfrist für die Berufungsbegründung nach §§ 234 Abs. 1 Satz 2, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO beginnt für eine mittellose und um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei bei versäumter Berufungsfrist nämlich erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist (BGH 30. April 2014 -III ZB 86/13- Rn. 8, NJW 2014, 2442 f. mwN.).
  • BGH, 29.10.2020 - III ZR 72/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Die Monatsfrist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) beginnt erst mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses (Senat, Beschluss vom 18. Juni 2015 - III ZR 168/15, BeckRS 2015, 11865 Rn. 2; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. April 2014 - III ZB 86/13, NJW 2014, 2442 Rn. 8 zum Beginn der Berufungsbegründungsfrist).
  • BGH, 27.04.2021 - VI ZB 60/20

    Fristbeginn bei Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    a) Im Unterschied zur Berufung (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14 Rn. 8 ff.; vom 30. April 2014 - III ZB 86/13, NJW 2014, 2442 Rn. 8 ff.), Revision und Nichtzulassungsbeschwerde ist bei der Rechtsbeschwerde nicht zwischen zeitlich voneinander abweichenden Einlegungs- und Begründungsfristen zu differenzieren.
  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 168/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung

    Die Monatsfrist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) beginnt erst mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2014 - III ZB 86/13, NJW 2014, 2442 Rn. 8 zum Beginn der Berufungsbegründungsfrist).
  • OLG Bamberg, 01.08.2019 - 8 U 76/19

    Beginn der Monatsfrist für Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist nach

    Da bei vorgeschaltetem PKH-Prüfungsverfahren zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung regelmäßig nicht nur die Berufungseinlegungsfrist des § 517 ZPO, sondern auch die Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO abgelaufen ist, stellt es keine Benachteiligung des mittellosen Klägers dar, auch in diesen Fällen neben der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO (für die Berufungseinlegung) auch die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO (für die Berufungsbegründung) mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der PKH-Entscheidung anlaufen zu lassen (abweichend zu BGH, NJW 2007, 3354; BGH, NJW 2014, 2442).

    Nach der Rechtsprechung der beiden vorgenannten Senate des BGH soll nämlich die mittellose Partei nicht schon dann, wenn sie die Entscheidung zu ihrem Prozesskostenhilfeantrag erhält, sondern erst dann zur Berufungsbegründung gehalten sein, wenn sie weiß, dass ihr hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung gewährt worden ist (vgl. BGH, NJW 2007, 3354; BGH, NJW 2014, 2442).

  • BGH, 10.10.2016 - IX ZR 199/16

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist

    Die Monatsfrist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) beginnt erst mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - III ZB 86/13, NJW 2014, 2442 Rn. 8 zum Beginn der Berufungsbegründungsfrist; vom 18. Juni 2015 - III ZR 168/15, nv).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.10.2022 - 2 Sa 71/21

    Annahmeverzugsvergütung - Arbeitsaufforderung - Leistungswille

    Die Monatsfrist für die Berufungsbegründung nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO beginnt erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (BGH 30. April 2014 - III ZB 86/13 - Rn. 8).
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