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   BGH, 30.04.2015 - 1 StR 135/15   

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https://dejure.org/2015,13025
BGH, 30.04.2015 - 1 StR 135/15 (https://dejure.org/2015,13025)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2015 - 1 StR 135/15 (https://dejure.org/2015,13025)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2015 - 1 StR 135/15 (https://dejure.org/2015,13025)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 300 StPO, § 302 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 1 StPO, § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 45 Abs. 2 StPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 257c StPO

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen ein Strafurteil

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 300; StPO § 302 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 1
    Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen ein Strafurteil

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 573/14

    Unzulässige Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 30.04.2015 - 1 StR 135/15
    Dazu gehört auch die Mitteilung über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14 Rn. 7, NStZ-RR 2015, 145 f. mwN).
  • OLG Bremen, 20.09.2019 - 1 Ws 67/19

    Zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Straftat vor

    Nach Fristablauf können nur noch bereits rechtzeitig vorgetragene Voraussetzungen der Zulässigkeit ergänzt oder verdeutlicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2015 - 1 StR 135/15, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 45 StPO Rn. 5; LR-Graalmann- Scherer, 26. Aufl., § 45 StPO Rn. 13).
  • OLG Karlsruhe, 20.07.2017 - 2 Ws 162/17

    Strafvollstreckung: Nichtigkeit eines verfahrensfehlerhaften Strafurteils

    Ein als Revision ausgelegtes, am 13.01.2015 erhobenes Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil vom 27.06.2012 wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.04.2015 - 1 StR 135/15 - wegen des am Tag der Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelverzichts gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen; ebenso wurde der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision als unzulässig verworfen.
  • BGH, 01.08.2023 - 2 StR 124/23

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Revision; Zurechnung

    Nach Ablauf der Wochenfrist kann der Vortrag nur noch ergänzt oder verdeutlicht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2016 - 3 StR 444/16, juris Rn. 5; vom 30. April 2015 - 1 StR 135/15, juris Rn. 4).
  • BGH, 29.11.2016 - 3 StR 444/16

    Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags wegen fehlender Mitteilung vom

    Die Angaben zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte von dem Wegfall des Hindernisses, hier mithin von dem Versäumnis des Verteidigers, erfahren hat, müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gemacht werden, weil sie Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags sind; später können bereits rechtzeitig vorgetragene Zulässigkeitsvoraussetzungen nur noch ergänzt und verdeutlicht werden (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - 1 StR 135/15, juris Rn. 4).
  • BGH, 07.02.2019 - 3 StR 560/18

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (keine Mitteilung

    Die Angaben zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte von dem Wegfall des Hindernisses, hier mithin von dem Versäumnis des Verteidigers, erfahren hat, müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden, weil sie Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags sind; später können bereits rechtzeitig vorgetragene Zulässigkeitsvoraussetzungen nur noch ergänzt und verdeutlicht werden (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - 1 StR 135/15, juris Rn. 4).
  • BGH, 04.05.2021 - AnwSt (B) 1/21

    Anwaltsgerichtliches Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen: Begründung

    Diese Angaben müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erfolgen (BGH, Beschluss vom 23. April 1996 - 1 StR 99/96, NStZ-RR 1996, 338) und können nicht nachgeholt, sondern später lediglich ergänzt oder verdeutlicht werden (BGH, Beschlüsse vom 15. November 1995 - 3 StR 353/95, NStZ 1996; vom 30. April 2015 - 1 StR 135/15, juris Rn. 4; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 45 Rn. 5; Brauer in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl., § 45 Rn. 8).
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