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   BGH, 30.04.2015 - I ZR 85/14   

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https://dejure.org/2015,27126
BGH, 30.04.2015 - I ZR 85/14 (https://dejure.org/2015,27126)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2015 - I ZR 85/14 (https://dejure.org/2015,27126)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2015 - I ZR 85/14 (https://dejure.org/2015,27126)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 321a ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes; Zulässigkeit einer Anhörungsüge; Verzicht auf eine Begründung der Entscheidung über die Anhörungsrüge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes; Zulässigkeit einer Anhörungsüge; Verzicht auf eine Begründung der Entscheidung über die Anhörungsrüge

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare

    Auszug aus BGH, 30.04.2015 - I ZR 85/14
    Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn durch die Entscheidung der Nichtzulassung der Revision das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist (BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, NJW 2008, 2126, 2127; NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 2).

    bb) Der Bundesgerichtshof ist auch in Ansehung der grundgesetzlichen Ansprüche auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehalten, seine Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde über einen formelhaften Hinweis auf die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinaus näher zu begründen; § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO räumt diese Möglichkeit ausdrücklich ein (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497).

    Dies steht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einklang, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (BVerfG, NJW 2011, 1497 mwN).

    Die Effektivität der Kontrolle der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht auf eine Gehörsverletzung wird nicht davon beeinflusst, ob der Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde näher begründet wird (BVerfG, NJW 2011, 1497, 1498).

    Von Verfassungs wegen geboten ist lediglich eine einmalige Kontrolle gerichtlichen Verfahrenshandelns auf eine Gehörsverletzung, nicht aber eine Begründung der hierauf ergehenden Entscheidung (BVerfG, NJW 2011, 1497, 1498 mwN).

    Deshalb begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn vom Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auf eine Begründung der Entscheidung über die Anhörungsrüge verzichtet wird (BVerfG NJW 2011, 1497, 1499).

    Eine Begründung ist nur ausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulassungsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist (BVerfG, NJW 2011, 1497).

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 119/12

    Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes bei Zurückweisung einer

    Auszug aus BGH, 30.04.2015 - I ZR 85/14
    Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn durch die Entscheidung der Nichtzulassung der Revision das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist (BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, NJW 2008, 2126, 2127; NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 2).

    Es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 2).

    aa) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann nicht damit begründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat (BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 2).

    Dies lässt jedoch die verfassungsrechtlich gewährleistete einmalige fachgerichtliche Kontrolle auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG weder leerlaufen noch macht sie diese unzumutbar (BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 8).

  • BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08

    Erfordernis einer eigenständigen Auseinandersetzung mit der angegriffenen

    Auszug aus BGH, 30.04.2015 - I ZR 85/14
    Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4).

    Es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 2).

    aa) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann nicht damit begründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat (BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 2).

  • BGH, 09.10.2014 - I ZR 135/13

    Anforderungen an die Geltendmachung der Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 30.04.2015 - I ZR 85/14
    a) Soweit die Streithelferin der Beklagten mit ihrer Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird (BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - I ZR 154/13, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - I ZR 135/13, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - I ZR 159/13, juris Rn. 4).
  • BGH, 03.04.2014 - I ZR 237/12

    Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde:

    Auszug aus BGH, 30.04.2015 - I ZR 85/14
    Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 237/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 4 mwN.).
  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 154/13

    Notwendigkeit der Begründung einer mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr

    Auszug aus BGH, 30.04.2015 - I ZR 85/14
    a) Soweit die Streithelferin der Beklagten mit ihrer Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird (BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - I ZR 154/13, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - I ZR 135/13, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - I ZR 159/13, juris Rn. 4).
  • BGH, 09.10.2014 - I ZR 159/13

    Begründetheit der Anhörungsrüge bei einer Zurückweisung der Beschwerde gegen die

    Auszug aus BGH, 30.04.2015 - I ZR 85/14
    a) Soweit die Streithelferin der Beklagten mit ihrer Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird (BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - I ZR 154/13, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - I ZR 135/13, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - I ZR 159/13, juris Rn. 4).
  • BGH, 07.07.2011 - I ZB 68/10

    Medicus. log

    Auszug aus BGH, 30.04.2015 - I ZR 85/14
    Die Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus. log).
  • BGH, 13.12.2007 - I ZR 47/06

    Anwendungsbereich der Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 30.04.2015 - I ZR 85/14
    Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn durch die Entscheidung der Nichtzulassung der Revision das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist (BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, NJW 2008, 2126, 2127; NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 2).
  • BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots

    Auszug aus BGH, 30.04.2015 - I ZR 85/14
    Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn durch die Entscheidung der Nichtzulassung der Revision das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist (BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, NJW 2008, 2126, 2127; NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 2).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • OLG Hamm, 16.06.2015 - 4 U 32/14

    "Le-Pliage"-ähnliche Taschen dürfen nicht verkauft werden

    Ferner nimmt sie hinsichtlich einer Tasche des Herstellers "I" Bezug auf das im Verfahren 6 U 160/13 ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 07.03.2014 (Anlage K 30) und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.02.2015 - I ZR 85/14 -, mit dem die Beschwerde der Streithelferin der im dortigen Verfahren Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist (Anlage K 35a).
  • OLG Köln, 05.05.2017 - 6 U 114/16
    Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH zurückgewiesen (I ZR 85/14).

    Soweit die Beklagte ausführt, die Entscheidung schränke die Warenverkehrsfreiheit ein, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis, zumal der Bundesgerichtshof auch hierüber im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten als dortige Nebenintervenientin in der Sache I ZR 85/14 entschieden hat.

  • LG Köln, 15.06.2016 - 84 O 2/16

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs von Handtaschenmodellen wegen unlauterer

    Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH zurückgewiesen (I ZR 85/14).
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