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   BGH, 30.05.1985 - 4 StR 788/84   

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BGH, 30.05.1985 - 4 StR 788/84 (https://dejure.org/1985,2338)
BGH, Entscheidung vom 30.05.1985 - 4 StR 788/84 (https://dejure.org/1985,2338)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 1985 - 4 StR 788/84 (https://dejure.org/1985,2338)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 453
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.03.1984 - 2 StR 637/83

    betrunkener Räuber - § 50 StGB, Verhältnis der Prüfung der

    Auszug aus BGH, 30.05.1985 - 4 StR 788/84
    Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei der so vorgenommenen Festlegung des Strafrahmens und damit bei der Findung der Strafe rechtsfehlerhaft vorgegangen ist: Das Landgericht hätte zuerst die Frage prüfen müssen, ob ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 2 StGB gegeben ist (BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79, bei Holtz MDR 1980, 104; BGH NStZ 1984, 357; Mösl NStZ 1982, 454; 1983, 161).

    Erst wenn auch die erheblich verminderte Schuldfähigkeit und die Tatsache, daß die Vergewaltigung nur versucht wurde, neben den anderen vom Landgericht angeführten Umständen für die Anwendung des § 177 Abs. 2 StGB nicht ausreichten, durfte das Landgericht vom Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB ausgehen und diesen gemäß §§ 21, 23, 49 Abs. 1 StGB mildern (BGH NStZ 1984, 357).

  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 30.05.1985 - 4 StR 788/84
    Dabei hätte es im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung beachten müssen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit schon für sich allein oder aber im Zusammenhang mit anderen Umständen zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann (vgl. BGHSt 16, 360, 362 [BGH 17.11.1961 - 4 StR 373/61] und die Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 163; Müller NStZ 1985, 158).
  • BGH, 04.10.1979 - 4 StR 522/79

    Verknüpfung von Fragen eines minder schweren Falles mit Fragen der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 30.05.1985 - 4 StR 788/84
    Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei der so vorgenommenen Festlegung des Strafrahmens und damit bei der Findung der Strafe rechtsfehlerhaft vorgegangen ist: Das Landgericht hätte zuerst die Frage prüfen müssen, ob ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 2 StGB gegeben ist (BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79, bei Holtz MDR 1980, 104; BGH NStZ 1984, 357; Mösl NStZ 1982, 454; 1983, 161).
  • BGH, 08.10.1986 - 3 StR 368/86

    Anforderungen an die Erörterung von sog. vertypten Strafmilderungsgründen in den

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert das Vorliegen eines sogenannten gesetzlich "vertypten" Milderungsgrundes (vgl. BGH MDR 1980, 241), insbesondere des § 21 StGB, bei der Strafrahmenwahl grundsätzlich zunächst die Prüfung, ob wegen eines solchen Milderungsgrundes ein minder schwerer Fall gegeben oder ob der Regelstrafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist (BGH NStZ 1984, 118 und 357; NStZ 1985, 453) oder ob eine Strafrahmenmilderung versagt wird (vgl. für die Fälle der alkoholbedingt erheblich verminderten Schuldfähigkeit BGH JR 1986, 336, 337 = MDR 1985, 947).
  • BGH, 17.09.1990 - 1 StR 439/90

    Erfordernis der Aufnahme der rechtlichen Bezeichnung der geplanten Tat in der

    Hierzu bestand schon deshalb Anlaß, weil § 30 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB einen 'vertypten' Milderungsgrund bildet (BGHSt 32, 133, 136/137), der allein oder zusammen mit anderen Umständen dem Tatrichter Anlaß geben kann, einen minder schweren Fall anzunehmen (vgl. BGHSt NStZ 1984, 357; 1985, 453; BGH, GA 1987, 226; BGH, StV 1987, 531).
  • BGH, 27.08.1985 - 4 StR 457/85

    Anforderungen an die Begründung der Verneinung des Vorliegens eines minder

    Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch jeder dieser Strafmilderungsgründe, sei es für sich allein, sei es zusammen mit anderen Umständen, auch dazu führen, einen minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB zu begründen, wenn das Bild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit oder der Tatsache, daß die Tat nur versucht worden ist, aus den sonstigen Erscheinungsformen von Vergewaltigungen so wesentlich herausfällt, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen nicht schuldangemessen ist (BGH StV 1982, 113; BGH, Beschluß vom 30. Mai 1985 - 4 StR 788/84 m. w. Nachw.).
  • BGH, 10.12.1992 - 1 StR 816/92

    Annahme eines minder schweren Falles bei Vorliegen von vertypten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann bereits das Vorliegen eines solchen 'vertypten' Milderungsgrundes - allein oder in Verbindung mit anderen Milderungsgründen - zur Annahme eines 'minder schweren Falles' führen (BGH, NStZ 1984, 262 und 357; 1985, 453; 1987, 72).
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