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   BGH, 30.05.1990 - VIII ZR 208/89   

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https://dejure.org/1990,2424
BGH, 30.05.1990 - VIII ZR 208/89 (https://dejure.org/1990,2424)
BGH, Entscheidung vom 30.05.1990 - VIII ZR 208/89 (https://dejure.org/1990,2424)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 1990 - VIII ZR 208/89 (https://dejure.org/1990,2424)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verbandsprozeß - Interesse der Prozeßpartei - Interesse der Allgemeinheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 179
  • NJW-RR 1991, 179
  • WM 1990, 1477
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.11.1971 - VIII ZR 80/71

    Beschwer bei Primäraufrechnung

    Auszug aus BGH, 30.05.1990 - VIII ZR 208/89
    Die Beschwer der Beklagten bemißt sich nach ihrem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertenden Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (Senatsbeschluß vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71 = NJW 1972, 257 f).
  • BGH, 11.02.1981 - VIII ZR 335/79

    Anwendung einer durch Urteil verbotenen Bestimmung aus Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 30.05.1990 - VIII ZR 208/89
    Fraglich ist schon, ob es der Beklagten im Hinblick auf den Ausspruch des erstinstanzlichen Urteils, beim Abschluß von Heimverträgen die Verwendung der beanstandeten Klauseln zu unterlassen, überhaupt verwehrt ist, sich bei der Abwicklung bereits eingegangener Verträge auf diese Bestimmungen zu berufen (zu einem solchen Fall siehe Senatsurteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 335/79 = WM 1981, 379 f; siehe auch Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG , 6. Aufl. 1989, § 21 Rdnr. 5).
  • OLG Köln, 27.04.2010 - 3 U 160/09

    Formularmäßige Vereinbarung der Vermutung der Ablieferung von Transportgut in

    aa) Im Verbandsprozess bemisst sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat teilt, das Interesse der Prozessparteien und ihre Beschwer ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung (vgl. BGH NJW-RR 1991, 179; BGH NJW-RR 1998, 401; BGH NJW-RR 2001, 352, BGH NJW-RR 2007, 497).

    Dies gilt nicht nur für die Beschwer des im Prozess unterlegenen Verbraucherschutzverbandes, sondern in gleicher Weise für die Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. die Fallgestaltungen in BGH NJW-RR 1991, 179; BGH NJW-RR 1998, 401; BGH NJW-RR 2001, 352).

  • OLG Celle, 04.05.2000 - 13 U 186/99

    Wirksamkeit von Vertragsklauseln; Verstoß gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Dieses Interesse bemisst der Senat angesichts der Größe der beklagten und deren zahlenmäßig hohen Abschlüsse im Kreditkartengeschäft mit 20.000.- DM (vgl. BGH NJW-RR 1991, 179; Ulmer / Brandner / Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl., § 15 Rn. 32).
  • BGH, 15.04.1998 - VIII ZR 317/97

    Anspruch gegen einen Mieterschutzverein auf Unterlassung der Verwendung und

    Im Verbandsprozeß (§§ 13 ff AGBG) bemißt sich das Interesse der Prozeßparteien ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzeswidrigen AGB-Bestimmung (Senatsbeschluß vom 30. Mai 1990 - VIII ZR 208/89 = NJW-RR 1991, 179).
  • OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 134/04

    Verstoß gegen das Transparenzgebot: Preisanpassungsklausel für die Belieferung

    Nach der st. Rspr. des BGH (NJW-RR 2003, 1694; 2001, 352; 1997, 884; 1991, 179) bemisst sich das Interesse der Prozessparteien im Verbandsprozess ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung (vgl. auch Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 15 Rn. 31).
  • BGH, 18.07.2000 - VIII ZR 12/00

    Rechtsmittelbeschwer bei Verbandsklage gegen AGB-Klauseln

    Im Verbandsprozeß (§ 13 ff AGBG) bemißt sich das Interesse der Prozeßpartei ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung (Senat, Beschluß vom 30. Mai 1990 - VIII ZR 208/89, WM 1990, 1477 unter II; Beschluß vom 15. April 1998 - VIII ZR 317/97, NJW-RR 1998, 1465; BGH, Beschluß vom 26. März 1997 - III ZR 296/96, BGHR ZPO § 3 Unterlassungsklage 3); um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Interesse der Allgemeinheit eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor Kostenrisiken möglichst zu schützen, wird der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung eingeräumt (vgl. Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl., § 15 Rdn. 31).
  • BGH, 12.12.2000 - XI ZR 180/00

    Festsetzung der Beschwer bei Klauselverbot aufgrund Verbandsklage

    Dieser Betrag ist zwar nicht unmittelbar Maßstab für die begehrte Festsetzung, weil der Wert der Beschwer durch das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der streitigen Klausel bestimmt wird (Senat, Beschluß vom 30. April 1991 - XI ZR 298/90, NJW-RR 1991, 1074; BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 1990 - VIII ZR 208/89, NJW-RR 1991, 179 und 15. April 1998 - VIII ZR 317/97, WuM 1998, 342).
  • BGH, 15.04.1988 - VIII ZR 317/97

    Bemessung des Streitwerts für eine Verbandsklage nach AGBG

    Im Verbandsprozeß (§§ 13 ff AGBG ) bemißt sich das Interesse der Prozeßparteien ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzeswidrigen AGB-Bestimmung (Senatsbeschluß vom 30. Mai 1990 - VIII ZR 208/89 = NJW-RR 1991, 179 ).
  • OLG Brandenburg, 01.12.1999 - 3 U 251/98

    Prepaidkarten und der zeitliche Verfall des Guthabens

    Die wirtschaftlichen Folgen für die Beklagte aus Anlaß der Unwirksamkeitserklärung der beanstandeten Klausel haben keinen Einfluß auf die Festsetzung ihrer Beschwer in derartigen Verbandsverfahren (vgl. BGH NJW-RR 1991, 179).
  • OLG Frankfurt, 17.05.1993 - 6 W 46/93

    Regelstreitwert bei Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen der

    Nach st.Rspr. kommt es bei den Klagen von Verbänden i.S.d. § 13 AGBG gegen einzelne AGB-Bestimmungen auf das Interesse der Allgemeinheit an der Ausschaltung der gesetzwidrigen Bestimmung an (vgl. BGH NJW-RR 1991, 179).
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