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   BGH, 30.05.2006 - VI ZR 184/05   

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https://dejure.org/2006,36409
BGH, 30.05.2006 - VI ZR 184/05 (https://dejure.org/2006,36409)
BGH, Entscheidung vom 30.05.2006 - VI ZR 184/05 (https://dejure.org/2006,36409)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 2006 - VI ZR 184/05 (https://dejure.org/2006,36409)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • web.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Schuld oder nicht? - Wann Kinder im Verkehr haft

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.11.2003 - VI ZR 31/02

    Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall aufgrund grob verkehrswidrigen

    Auszug aus BGH, 30.05.2006 - VI ZR 184/05
    Gemessen daran und an den Anforderungen, die der Senat an eine überwiegende Mithaftung von Kindern und Jugendlichen stellt (Urteile vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - VersR 1990, 499 f. und vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - VersR 2004, 392 f.), liegt die Entscheidung des Berufungsgerichts im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums.
  • OLG Nürnberg, 14.07.2005 - 13 U 901/05

    Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall mit einem Jugendlichen

    Auszug aus BGH, 30.05.2006 - VI ZR 184/05
    OLG Nürnberg - Az. 13 U 901/05 vom 14.07.2005;.
  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 276/03

    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines parkenden Kraftfahrzeugs durch ein

    Auszug aus BGH, 30.05.2006 - VI ZR 184/05
    Bereits der bisherigen Senatsrechtsprechung (BGHZ 161, 180, 184 f.; Urteile vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380 f.; vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378 f.; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - VersR 2005, 1154 f.) lässt sich entnehmen, dass durch die Änderung des § 828 BGB die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten von Verkehrsteilnehmern ab dem beginnenden 10. Jahr nicht geringer anzusetzen sind als nach der bisherigen Rechtslage.
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03

    Zur Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs

    Auszug aus BGH, 30.05.2006 - VI ZR 184/05
    Bereits der bisherigen Senatsrechtsprechung (BGHZ 161, 180, 184 f.; Urteile vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380 f.; vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378 f.; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - VersR 2005, 1154 f.) lässt sich entnehmen, dass durch die Änderung des § 828 BGB die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten von Verkehrsteilnehmern ab dem beginnenden 10. Jahr nicht geringer anzusetzen sind als nach der bisherigen Rechtslage.
  • BGH, 13.02.1990 - VI ZR 128/89

    Unfall mit 8jährigem Radfahrer - § 3 Abs. 1 StVO; §§ 7, 9 StVG, §§ 254, 828 Abs.

    Auszug aus BGH, 30.05.2006 - VI ZR 184/05
    Gemessen daran und an den Anforderungen, die der Senat an eine überwiegende Mithaftung von Kindern und Jugendlichen stellt (Urteile vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - VersR 1990, 499 f. und vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - VersR 2004, 392 f.), liegt die Entscheidung des Berufungsgerichts im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums.
  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 181/04

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem acht Jahre alten auf die

    Auszug aus BGH, 30.05.2006 - VI ZR 184/05
    Bereits der bisherigen Senatsrechtsprechung (BGHZ 161, 180, 184 f.; Urteile vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380 f.; vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378 f.; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - VersR 2005, 1154 f.) lässt sich entnehmen, dass durch die Änderung des § 828 BGB die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten von Verkehrsteilnehmern ab dem beginnenden 10. Jahr nicht geringer anzusetzen sind als nach der bisherigen Rechtslage.
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus BGH, 30.05.2006 - VI ZR 184/05
    Bereits der bisherigen Senatsrechtsprechung (BGHZ 161, 180, 184 f.; Urteile vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380 f.; vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378 f.; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - VersR 2005, 1154 f.) lässt sich entnehmen, dass durch die Änderung des § 828 BGB die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten von Verkehrsteilnehmern ab dem beginnenden 10. Jahr nicht geringer anzusetzen sind als nach der bisherigen Rechtslage.
  • OLG München, 09.02.1989 - 19 U 4229/88

    Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle

    Auszug aus BGH, 30.05.2006 - VI ZR 184/05
    Gemessen daran und an den Anforderungen, die der Senat an eine überwiegende Mithaftung von Kindern und Jugendlichen stellt (Urteile vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - VersR 1990, 499 f. und vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - VersR 2004, 392 f.), liegt die Entscheidung des Berufungsgerichts im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums.
  • OLG Stuttgart, 09.03.2017 - 13 U 143/16

    Verkehrsunfallhaftung: Beweislast und Haftungsverteilung bei einem Unfall

    Es hob darauf ab, dass sich durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten von über 10-jährigen Verkehrsteilnehmern nicht geändert haben und kam deshalb zu einer Alleinhaftung eines 12-jährigen Radfahrers, der mit hoher Geschwindigkeit eine Kurve schnitt und deswegen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, was der BGH, der die Nichtzulassungsbeschwerde zurückwies (Beschluss vom 30.05.2006 - VI ZR 184/05), unter Hinweis darauf, dass die Entscheidung des OLG im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums liege, nicht beanstandete.
  • OLG Karlsruhe, 20.06.2012 - 13 U 42/12

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen

    Die Sorgfaltsanforderungen an Verkehrsteilnehmer ab 10 Jahre haben sich durch die Heraufsetzung der Altersgrenze seit 01.08.2002 nicht geändert (BGH Beschl. v. 30.5.2006 - VI ZR 184/05 - zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 13.07.2009 - 13 U 179/08

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem die Fahrbahn ohne Beachtung

    Es ist auch weiterhin eine Abwägung der Schadensverurteilungsanteile dahin möglich, dass der Jugendliche alleine haftet, wenn ihm objektiv und subjektiv ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, welches die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs als völlig untergeordnet erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 30.05.2006 - VI ZR 184/05; OLG Nürnberg NZV 07, 205).
  • OLG Köln, 27.09.2018 - 28 U 16/18

    Anspruch des privaten Krankenversicherers auf Feststellung der Ersatzpflicht des

    Die Sorgfaltsanforderungen an Verkehrsteilnehmer ab zehn Jahre haben sich durch die Heraufsetzung der Altersgrenze seit 01.08.2002 nicht geändert (BGH, Beschl. v. 30.5. 2006 - VI ZR 184/05, BeckRS 2006, 17424).
  • LG Verden, 03.07.2020 - 1 O 31/17
    Die Haftung wird danach nach § 828 Abs. 2 BGB nicht eingeschränkt, wenn das Kind das zehnte Lebensjahr schon vollendet hat; hier richtet sich die Haftung nach den allgemeinen Maßstäben des § 828 Abs. 1, 3 BGB (BGH BeckRS 2006, 17424).
  • LG Dortmund, 15.10.2008 - 21 O 194/07

    Anspruch auf Schadensersatz wegen erbrachter Leistungen für ein durch einen

    Auch war - auch insoweit entgegen der Ansicht der Beklagten - zu berücksichtigen, dass M die Altersgrenze des § 828 II BGB gerade erst erreicht hatte, so dass die Anforderungen an sein verkehrsgerechtes Verhalten dementsprechend geringfügiger anzusetzen waren ( vgl. hierzu OLG Hamm NZV 2006, 151/2; Abgrenzung : OLG Nürnberg v. 14.07.2005- 13 U 901/05, bestätigt durch BGH , Beschl. V. 30.05.06 - VI ZR 184/05).
  • OLG Karlsruhe, 06.07.2022 - 14 U 267/21

    Verkehrsunfall: Alkoholisierte Person und Betriebsgefahr

    Ein Jugendlicher haftet nur dann alleine, wenn ihm objektiv und subjektiv ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, welches die Betriebsgefahr des Fahrzeugs als völlig untergeordnet erscheinen lässt (BGH VI ZR 184/05).
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