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   BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07   

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https://dejure.org/2008,98
BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07 (https://dejure.org/2008,98)
BGH, Entscheidung vom 30.05.2008 - 1 StR 166/07 (https://dejure.org/2008,98)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07 (https://dejure.org/2008,98)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB; § 16 Abs. 1 n.F. UWG; § 4 Abs. 1 a.F. UWG; § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StGB; § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 73a StGB; § 823 Abs. 2 BGB; § 661a BGB; § 17 StGB
    Versendung standardisierter Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel; strafbare Werbung (Unwahrheit; Eignung zur Irreführung; geschäftliche Verhältnisse; Zusammenhang zwischen Werbeaussage und beworbener Ware oder Leistung: intendierter rein ...

  • lexetius.com

    UWG § 16 Abs. 1 nF, § 4 Abs. 1 aF; StGB § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; StGB § 73 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • aufrecht.de

    Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit der Versendung standardisierter Werbesendungen mit unzutreffenden Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Zusammenhang mit Warenkatalogen zur Steigerung des Warenabsatzes; Erforderlichkeit eines tatsächlich hervorgerufenen Irrtums beim Empfänger einer ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Strafbare Werbung - Werbeaussage und beworbene Ware

  • kanzlei.biz

    Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung

  • Glücksspiel & Recht

    Strafbare Gewinnversprechen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Strafbare Werbung - Schadensersatzansprüche der Besteller

  • Judicialis

    UWG § 4 Abs. 1 aF; ; UWG § 16 Abs. 1 nF; ; StGB § 73 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 73 Abs. 3; ; StGB § 73 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 823 Abs. 2

  • ra.de
  • kanzlei.biz

    Strafbare Werbung

  • streifler.de

    Werbesendung mit unwahren Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusammenhang zwischen Werbeaussage und beworbener Ware oder Leistung als Voraussetzung strafbarer Werbung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafbare Werbung mit Gewinnmitteilungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    BGH präzisiert Strafbarkeit und Anwendung von Vermögensverfall bei fingierten Gewinnspielen

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Haft nach betrügerischer Werbeaktion

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Strafbare Werbung bei einheitlichem Angebot von Katalogwaren und Gewinnmitteilungen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Strafbare Werbung - Versandhändler verschicken Warenkataloge mit falschen Gewinnmitteilungen

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Irreführende Werbung mit Gewinnmitteilung ist Straftat

  • dr-bahr.com (Leitsatz)

    Irreführende Werbung mit Gewinnmitteilung ist Straftat

  • anwaltzentrale.de (Kurzinformation)

    Falsche Gewinnmitteilungen können strafbar sein

  • blogspot.com (Pressemitteilung)

    Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Irreführende Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Irreführende Werbung mit Gewinnmitteilung ist Straftat

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Irreführende Werbung mit Gewinnmitteilung ist Straftat

  • 123recht.net (Pressemeldung, 30.5.2008)

    Verbraucher besser vor falschen Gewinnversprechen geschützt // Freiheitsstrafen bestätigt

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zur strafbaren Werbung (§ 16 Abs. 1 UWG) in Fällen der Zusendung von Gewinnmitteilungen (Dr. Till Soyka)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 52, 227
  • GRUR 2008, 818
  • NStZ 2009, 275
  • NStZ-RR 2011, 225
  • JR 2009, 24
 
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Wird zitiert von ... (93)

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Ob er glaubt, straf-, öffentlich- oder zivilrechtliche Normen zu verletzen, hat hingegen grundsätzlich keine Bedeutung (BGH, Urteil vom 30.05.2008 - 1 StR 166/07, Rn. 58).

    Derartige Vermögensmehrungen können als Honorierung "für" die Tatbegehung geleistet sein und daher der Einziehung nach § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2019 - 3 StR 294/19, juris Rn. 39; zum alten Einziehungsrecht bereits BGH, Urteile vom 30.05.2008 - 1 StR 166/07, juris Rn. 65 ff.; vom 19.10.2011 - 1 StR 336/11, juris Rn. 12 ff.).

  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

    Ob er glaubt, straf-, öffentlich- oder zivilrechtliche Normen zu verletzen, hat hingegen grundsätzlich keine Bedeutung (BGH, Urteil vom 30.05.2008 - 1 StR 166/07, Rn. 58; Sch/Sch/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 17 Rn. 5).
  • BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09

    Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a.

    a) Aus der Tat erlangt i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Begünstigten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (vgl. BGHSt 52, 227, 246 mwN).

    b) Der Umfang des Erlangten ist zwingend nach Maßgabe des Bruttoprinzips zu bemessen (BGHSt 52, 227, 248).

    Hiernach sind die Vermögenswerte, die der Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar erlangt hat, in ihrer Gesamtheit abzuschöpfen, ohne dass Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen in Abzug gebracht werden (BGHSt 47, 369, 370 f.; 52, 227, 248).

    Anders als in den vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fällen (vgl. BGHSt 47, 260, 269 f.; 50, 299, 309 ff.; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 5 StR 482/05, NStZ-RR 2006, S. 338), auf die der Beschwerdeführer sich beruft, sind im vorliegenden Fall die Vermögensbestandteile des Beschwerdeführers, über deren Wert getäuscht worden sein soll und die unmittelbar zum Erwerb der E. -Aktien eingesetzt wurden, selbst Gegenstand der mutmaßlichen Tathandlung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 2006 - 2 BvR 527/06 -, juris; vgl. auch BGHSt 47, 369, 370 ff., und BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, juris, Rn. 107).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist in solchen Fällen nicht zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft und dem Erfüllungsgeschäft zu unterscheiden (vgl. auch BGHSt 52, 227, 248 f.).

    Müsste der von der Verfallsanordnung Betroffene lediglich die Abschöpfung des Nettogewinns befürchten, so würde sich die Tat für ihn unter finanziellen Gesichtspunkten als risikolos erweisen (vgl. BGHSt 51, 65, 67; 52, 227, 248).

    Auch gegenüber diesen Verfallsbeteiligten ist der Umfang des Erlangten nach Maßgabe des Bruttoprinzips zu bemessen, ohne dass Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen in Abzug gebracht werden (BGHSt 47, 369, 374; 52, 227, 247 f.; BGH NStZ-RR 2004, 214, 215).

    Unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist eine Verfallsanordnung auch gegenüber einem Drittbegünstigten ausgeschlossen (vgl. BGHSt 52, 227, 244; BGH NStZ-RR 2007, 109, 110; Nack GA 2003, 879, 882 mwN).

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