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BGH, 30.06.1954 - II ZR 82/53 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Begriff der Geschäftsverbindlichkeit i.S.d. §§ 25, 28 Handelsgesetzbuch (HGB) - Dingliche Haftung einer Gesellschaft bei Übernahme eines mit einer Sicherungshypothek belasteten Grundstücks - Anwendbarkeit des § 419 BGB a.F. auf Gesellschaften - Voraussetzungen eines Anspruchs ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BB 1954, 700
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 05.07.1935 - II 340/34
1. Bedeutet Zustimmung der Gläubiger zum Einbringen eines Schuldnervermögens in …
Auszug aus BGH, 30.06.1954 - II ZR 82/53
Denn nur in einem solchen Fall kann davon gesprochen werden, daß jemand (nämlich die Gesellschaft) das Vermögen eines anderen durch Vertrag übernimmt (RGZ 148, 257 für die GmbH).
- BGH, 25.06.1973 - II ZR 133/70
Wechselmäßige Haftung einer nicht im Handelsregister eingetragenen, als KG …
Schließlich scheitert nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts eine Haftung der Beklagten aus § 419 BGB daran, daß der bisherige Schuldner, die GmbH, Vermögensinhaberin geblieben ist, wenn auch in gesamthänderischer Bindung mit den übrigen Gesellschaftern (…BGH, Urt. v. 27.11.63 - VIII ZR 278/62, WM 1964, 114 = BB 1964, 8; v. 30.6. 54 - II ZR 82/53, BB 1954, 700). - BFH, 04.04.1974 - I R 73/72
Schachtelprivileg - Inanspruchnahme - Begründende Beteiligung - …
Der Senat befindet sich damit im Einklang mit der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, nach der "Träger der materiellen Rechte" die Gesellschafter der Personengesellschaft "in ihrer Zusammenfassung zur Gesellschaft" sind (Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Juni 1951, NJW 1952, 28; Urteil des BGH vom 30. Juni 1954 II ZR 82/53, BB 1954, 700). - BGH, 27.11.1963 - VIII ZR 278/62
Rechtsmittel
Das Vermögen geht nicht auf die Gesellschaft selbst über, weil diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und auch nicht Träger eines eigenen Vermögens sein kann (Urt. v. 30. Juni 1954 - II ZR 82/53 - BB 1954, 700 = Betrieb 1954, 693).