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   BGH, 30.06.1964 - Ia ZR 206/63   

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https://dejure.org/1964,633
BGH, 30.06.1964 - Ia ZR 206/63 (https://dejure.org/1964,633)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1964 - Ia ZR 206/63 (https://dejure.org/1964,633)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1964 - Ia ZR 206/63 (https://dejure.org/1964,633)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1964, 737
  • GRUR 1964, 673
  • DB 1964, 1224
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 15.12.1928 - I 217/28

    Zum Tatbestand des Vorbenutzungsrechts nach § 5 des Patentgesetzes.

    Auszug aus BGH, 30.06.1964 - Ia ZR 206/63
    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen setzt der Erwerb des Vorbenutzungsrechts zunächst voraus, daß sich der Vorbenutzer im Zeitpunkt der Anmeldung des Gebrauchsmusters im Erfindungsbesitz befunden, d.h. den durch die Raumform verkörperten Erfindungsgedanken derart erkannt hat, daß ihm die tatsächliche Ausführung der Erfindung, mithin die Nachbildung des durch die spätere Eintragung (§ 5 Abs. 1 GebrMG) unter Schutz gestellten Musters, möglich gewesen ist (vgl. hierzu RGZ 123, 58, 61 und RG GRUR 1943, 286 für den gleichliegenden Fall des Patents).

    Hierbei ist das Berufungsgericht von dem Urteil des Reichsgerichts vom 15. Dezember 1928 (RGZ 123, 58) ausgegangen, wonach § 7 Abs. 1 Satz 1 PatG einer einschränkenden Auflegung dahin bedürfe, daß dort, wo Gründe der Billigkeit vollkommen fehlten, der Erwerb eines Vorbenutzungsrechts ausgeschlossen sei.

  • BGH, 03.02.1959 - I ZR 170/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.06.1964 - Ia ZR 206/63
    Daß der frühere I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu der ursprünglichen Auffassung des Reichsgerichts zurückgekehrt sei, geht aus dem von der Revision berufenen Urteil vom 3. Februar 1959 (abgedruckt in GRUR 1959, 528 - Autodachzelt) nicht hervor.
  • RG, 30.05.1905 - II 572/04

    Vorbehalt der Vertragsstrafe

    Auszug aus BGH, 30.06.1964 - Ia ZR 206/63
    Der Vorbehalt hätte zwar nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. hierzu z.B. RGZ 61, 65 ff) auch stillschweigend erfolgen können und würde namentlich dann anzunehmen sein, wenn der Firma Ka. und Kr. bekannt gewesen wäre, daß der Kläger eine Schutzrechtsanmeldung beabsichtigte.
  • RG, 07.07.1926 - I 365/25

    1. Unter welchen Voraussetzungen steht ein Vorbenutzungsrecht demjenigen zu, der

    Auszug aus BGH, 30.06.1964 - Ia ZR 206/63
    Damit war die Erfindung aber zum "Besitzstand" der Beklagten geworden und mithin eine weitere Voraussetzung erfüllt, von welcher die Entstehung des Vorbenutzungsrechts abhängt (vgl. RGZ 114, 246, 250).
  • BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 18/08

    Füllstoff

    Hieraus folgt nicht, dass ein Vorbenutzungsrecht unabhängig vom Vorliegen der in § 12 PatG normierten Voraussetzungen aufgrund von Billigkeitserwägungen oder im Hinblick auf einen "Besitzstand" bejaht oder verneint werden könnte (BGH, Urt. v. 30.6.1964 - Ia ZR 206/63, GRUR 1964, 673, 675 f. - Kasten für Fußabtrittsroste; BGH, a.a.O., GRUR 2003, 507, 509 - Enalapril).

    Ausgehend davon hat der Bundesgerichtshof - überwiegend in Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Reichsgerichts - entschieden, dass eine ausreichende Benutzungshandlung oder Veranstaltung nur dann vorliegt, wenn der Handelnde selbständigen Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich erworben und ausgeübt hat (BGH, a.a.O., GRUR 1964, 673, 675 - Kasten für Fußabtrittsroste; Eichmann, GRUR 1993, 73, 80).

    Erfindungsbesitz in diesem Sinne ist gegeben, wenn die aus Aufgabe und Lösung sich ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich ist (BGH, a.a.O., GRUR 1964, 673, 674 - Kasten für Fußabtrittsroste).

    Unredlich handelt der Benutzer aber jedenfalls dann, wenn er die geschützte Lehre widerrechtlich entnommen hat (BGH, a.a.O., GRUR 1964, 673, 675 - Kasten für Fußabtrittsroste).

    Dies ist bei einer auf den Erfinder zurückgehenden Offenbarung in der Regel nur dann möglich, wenn der Benutzer sich aufgrund der Umstände für befugt halten durfte, von der von ihm erkannten Lehre Gebrauch zu machen (BGH, a.a.O., GRUR 1964, 673, 675 - Kasten für Fußabtrittsroste).

  • OLG Jena, 24.10.2007 - 2 U 62/07

    Ableitung des Vorbenutzungsrechts; Begriff des Erfindungsbesitzes

    Erfindungsbesitz ist gegeben, wenn der Erfindungsgedanke, das heißt die aus Aufgabe und Lösung sich ergebende technische Lehre subjektiv erkannt und die Erfindung damit objektiv fertig ist (BGH GRUR 1964, 673, 674 - Kasten für Fußabtrittsroste; BGH GRUR 1960, 546, 548 - Bierhahn).

    Entsprechend gilt für den Gebrauchsmusterschutz, dass der Erfindungsgedanke derart erkannt worden ist, dass eine Nachbildung des später durch Eintragung unter Schutz gestellten Musters möglich wurde (BGH GRUR 1964, 673 - Kasten für Fußabtrittsroste).

    Im Falle des abgeleiteten Vorbenutzungsrechts spielt es keine Rolle, dass der Dritte, der die erforderliche Kenntnis von der objektiv fertigen Erfindung hat, zugleich auch der Erfinder war (BGH GRUR 1964, 673, 675 - Kasten für Fußabtrittsroste; OLG Karlsruhe GRUR 1993, 67, 69; Mes § 12 PatG Rn. 3; Benkard/Rogge § 12 PatG Rn. 6, 7; Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., S. 850; kritisch nur Busche GRUR 1999, 645).

    Unredlichkeit wäre der Schuldnerin dann zur Last zu legen, wenn ihr der Erfindungsgedanke widerrechtlich zugänglich gemacht wurde oder ihr infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben wäre, den Erfindungsbesitz gegen den Willen des Erfinders erlangt zu haben (BGH GRUR 1964, 673, 675 - Kasten für Fußabtrittsroste).

    (vgl. BGH GRUR 1964, 673, 676 - Kasten für Fußabtrittsroste).

  • BGH, 12.06.2012 - X ZR 131/09

    Desmopressin

    Erfindungsbesitz ist gegeben, wenn die sich aus Aufgabe und Lösung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich ist (BGH, Urteil vom 10. September 2009 - Xa ZR 18/08, Rn. 17, GRUR 2010, 47, 48 - Füllstoff; Urteil vom 30. Juni 1964 - Ia ZR 206/63, GRUR 1964, 673, 674 - Kasten für Fußabtrittsroste; vgl. auch RGZ 123, 58, 61; RG, GRUR 1943, 286, 287; Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., 2006, § 12 PatG, Rn. 5; Busse/Keukenschrijver, 6. Aufl., 2003, § 12 PatG, Rn. 16; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., 2008, § 12 PatG, Rn. 9).
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