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   BGH, 30.06.1978 - V ZR 153/76   

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https://dejure.org/1978,3172
BGH, 30.06.1978 - V ZR 153/76 (https://dejure.org/1978,3172)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1978 - V ZR 153/76 (https://dejure.org/1978,3172)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1978 - V ZR 153/76 (https://dejure.org/1978,3172)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zuteilung eines Betrages aus einem Versteigerungserlös - Anforderungen an die Löschung einer Grundschuld - Valutierung einer Grundschuld bei der Eröffnung des Konkurses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1979, 44
  • DNotZ 1978, 729
  • WM 1978, 986
  • DB 1978, 1829
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.03.1963 - V ZR 108/61

    Zwangsversteigerung. Verzicht auf Grundschuld

    Auszug aus BGH, 30.06.1978 - V ZR 153/76
    Mit dem Verzicht auf Zuteilung des Grundschuldkapitals, den die B. mit ihrem Schreiben vom 30. September 1975 gegenüber dem Vollstreckungsgericht erklärt und damit zugleich den gegen sie gerichteten Anspruch erfüllt hat, ist daher entsprechend §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB das Recht auf eine dem Rang der erloschenen Grundschuld entsprechende Beteiligung am Versteigerungserlös auf den Gemeinschuldner als Vollstreckungsschuldner übergegangen (BGHZ 39, 242, 245 m.w.N.).

    Hier nun rührt die Verpflichtung der Klägerin erst daraus her, daß sie - nach Konkurseröffnung - das Grundstück des Gemeinschuldners ersteigert hat; unmittelbar zur Masse ist überdies die Klägerin erst dadurch etwas schuldig geworden, daß das Vollstreckungsgericht die aus dem Zuschlag erwachsene Forderung gegen die Klägerin in Höhe von 298.245 DM nach § 118 ZVG - zu Recht, wie oben unter 1. dargelegt - auf den Beklagten übertragen hat (BGHZ 39, 242, 244).

  • BGH, 30.05.1956 - V ZR 200/54

    Anmeldung bei Zwangsversteigerung

    Auszug aus BGH, 30.06.1978 - V ZR 153/76
    Zweck dieser Anmeldepflicht ist einmal, die außerhalb des geringsten Gebotes stehenden Gläubiger über die Höhe der ihnen vorgehenden Ansprüche zu unterrichten; zugleich soll damit dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit eröffnet werden, zu den angemeldeten Rechten Stellung zu nehmen (BGHZ 21, 30, 33 m.w.N.).
  • BGH, 14.02.1962 - V ZR 45/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.06.1978 - V ZR 153/76
    Ansprüche auf Verzicht auf eine Grundschuld oder auf deren Löschung sind nicht etwa begriffsnotwendig mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden, wie bereits daraus erhellt, daß solche Ansprüche selbständig abtretbar sind (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1951, V ZR 62/50, LM BGB § 1169 Nr. 1 und vom 14. Februar 1962, V ZR 45/60, WM 1962, 613, 614; BGB-RGRK 11. Aufl. § 1191 Anm. 7 i.V.m. Anm. 4).
  • BGH, 30.11.1951 - V ZR 62/50
    Auszug aus BGH, 30.06.1978 - V ZR 153/76
    Ansprüche auf Verzicht auf eine Grundschuld oder auf deren Löschung sind nicht etwa begriffsnotwendig mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden, wie bereits daraus erhellt, daß solche Ansprüche selbständig abtretbar sind (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1951, V ZR 62/50, LM BGB § 1169 Nr. 1 und vom 14. Februar 1962, V ZR 45/60, WM 1962, 613, 614; BGB-RGRK 11. Aufl. § 1191 Anm. 7 i.V.m. Anm. 4).
  • BGH, 29.03.1961 - V ZR 171/59
    Auszug aus BGH, 30.06.1978 - V ZR 153/76
    Durch den Zuschlag ist, da keine der Voraussetzungen gegeben war, unter denen ein Recht bestehen bleibt, die Grundschuld der B. erloschen (§§ 90, 91 ZVG), jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Grundstücks als Surrogat der Versteigerungserlös getreten ist und an diesem die erloschenen Rechte und die früheren Rechtsbeziehungen fortdauerten, soweit dies nicht deshalb ausgeschlossen war, daß nicht mehr ein Grundstück den Gegenstand dieser Rechte und Rechtsbeziehungen bildete (vgl. Urteil vom 29. März 1961, V ZR 171/59, LM ZVG § 91 Nr. 1).
  • RG, 13.11.1911 - V 174/11

    Anmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren.

    Auszug aus BGH, 30.06.1978 - V ZR 153/76
    Mit diesen Überlegungen steht in Einklang, daß bereits das Reichsgericht (RGZ 77, 296) die Auffassung vertreten hat, daß ein Wechsel in der Person des aus einem eingetragenen Recht Berechtigten keiner Anmeldung bedürfe, wofür es auch in der Vorschrift des § 126 ZVG eine Bestätigung erblickt hat; dem hat sich die einschlägige Literatur angeschlossen (u.a. Steiner/Riedel, ZVG 8. Aufl. § 37 Anm. 11 a.E.; Jaeckel/Güthe, ZVG 7. Aufl. § 37 Rdn. 6; Dassler/Schiffhauer, ZVG 10. Aufl. § 37 Anm. V 2).
  • BGH, 27.04.2017 - IX ZB 93/16

    Insolvenzverfahren: Nachtragsverteilung des Erlösanteils aus der nach Aufhebung

    Verzichtet ein Grundpfandgläubiger einer im Insolvenzverfahren nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren nach Zuschlag auf die Zuteilung, kann wegen des dann dem Schuldner zugeteilten Erlösanteils die Nachtragsverteilung angeordnet werden (Anschluss an BGH, 30. Juni 1978, V ZR 153/76, WM 1978, 986).

    Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück frei, folgt daraus nicht die Freigabe etwa bestehender Ansprüche auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden (Anschluss an BGH, 30. Juni 1978, V ZR 153/76, WM 1978, 986).

    Die entsprechende Auslegung der Freigabeerklärung durch das Beschwerdegericht ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1978 - V ZR 153/76, WM 1978, 986, 987 unter II.1.).

    Dennoch hat der Bundesgerichtshof gemeint, dass mit dem nach der Freigabe des Grundstücks der Konkursmasse verbliebenen Verzichtsanspruch, der eine Dauereinrede gegenüber der Geltendmachung der Grundschuld gegeben habe, die Grundschuld wirtschaftlich bereits zur Konkursmasse gehört habe und ein Erwerb in Abwicklung dieser Rechtsbeziehung deshalb nicht als konkursfreier Neuerwerb des Gemeinschuldners angesehen werden könne (BGH, Urteil vom 30. Juni 1978 - V ZR 153/76, WM 1978, 986, 987 unter II.2.).

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 131/03

    Rechte des gleich- oder nachrangigen Grundpfandgläubigers bei Verzicht eines

    Durch diesen Verzicht haben der Beklagte und seine Ehefrau entsprechend §§ 1168, 1192 Abs. 1 BGB ein Eigentümererlöspfandrecht erworben (vgl. BGHZ 39, 242, 245; BGH, Urt. v. 30. Juni 1978 - V ZR 153/76, Rpfleger 1978, 363; Beschl. v. 22. April 2004 - IX ZR 374/00, Umdruck S. 3 und 4).
  • OLG Saarbrücken, 27.04.2023 - 4 U 88/21

    Ansprüche auf Löschung einer Gesamtgrundschuld unter Miteigentümern; Verjährung

    Dem ließe sich entgegenhalten, dass der dingliche Anspruch auf Verzicht aus § 1169 BGB oder auf Aufhebung nicht begriffsnotwendig mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden ist, da er selbstständig abtretbar ist (zur Abtretbarkeit vgl. BGH, Urteil vom 30.06.1978 - V ZR 153/76, juris Rn. 18; dagegen Staudinger/Wolfsteiner (2019) BGB § 1169 Rn. 12 m.w.N.).
  • LG Coburg, 12.09.2016 - 41 T 64/16

    Nachtragsverteilung wegen Verzichts eines Grundpfandgläubigers auf Erlöszuteilung

    a) Durch den Zuschlag ist, da keine der Voraussetzungen gegeben war, unter denen ein Recht bestehen bleibt, die hier fragliche Grundschuld de... erloschen (§§ 90, 81 ZVG), jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Grundstückes als Surrogat der Versteigerungserlös getreten ist und an diesem die erloschenen Rechte und die früheren Rechtsbeziehungen fortdauerten, soweit dies nicht deshalb ausgeschlossen war, als nicht mehr ein Grundstück den Gegenstand dieser Rechte und Rechtsbeziehung bildete (BGH, Urt. vom 30.06.1978 - V ZR 153/76).

    Ansprüche auf Verzicht auf eine Grundschuld oder auf deren Löschung sind nicht mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden, was sich bereits daraus ergibt, dass solche Ansprüche selbständig abtretbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.1978 - V ZR 153/76).

    Maßgebend ist, dass die aus der Eintragung bereits ersichtlichen Belastung durch Änderung dieser Art keine Erweiterung erfährt (BGH, Urteil vom 30.06.1978 - V ZR 153/76).

  • BFH, 29.07.2009 - V B 156/08

    Aussetzung der Vollziehung auf Anschlussbeschwerde: Steuerbare

    Gibt der Konkursverwalter ein der Masse zugehöriges Grundstück frei (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 12. Februar 2009 IX ZB 112/06, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 2009, 923), bezieht sich diese Freigabe auch auf die künftige Mietnutzung (BGH-Urteile vom 30. Juni 1978 V ZR 153/76, Wertpapier-Mitteilungen 1978, 986, unter II. 1., und vom 18. Februar 2004 XII ZR 196/99, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2004, 340, unter II. 1. d bb).
  • KG, 30.09.2005 - 7 W 61/05

    Insolvenzverfahren: Pflichtwidrige Freigabe eines Grundstücks durch

    Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht etwa begriffsnotwendig mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden, das der Beklagte am 3. Februar 2005 - direkt nach der am gleichen Tag erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens - freigegeben hat (vergl. BGH MDR 1979, 44).

    Würde die auf Freigabe des Grundstücks lautende Erklärung des Konkursverwalters auch auf den Anspruch auf Verzicht auf den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch bezogen, so wäre damit ein weiterer Gegenstand freigegeben, der einen wirtschaftlich verwertbaren selbständigen Vermögensteil der Masse bildet (vergl. BGH MDR 1979, 44).

  • BGH, 11.10.1984 - IX ZR 111/82

    Rechtsfolgen einer Vereinbarung zwischen Grundschuldgläubiger und Ersteher in der

    Durch den Verzicht wäre insoweit der Anspruch der Beklagten auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös auf die frühere Eigentümerin übergegangen (§§ 1168, 1192 BGB analog; vgl. BGHZ 39, 242, 245 [BGH 13.03.1963 - V ZR 108/61]; BGH, Urt. v. 30. Juni 1978 - V ZR 153/76 = WM 1978, 986).
  • BGH, 22.04.2004 - IX ZR 374/00

    Haftung eines Rechtsanwalts wegen unklarer Formulierung eines Pfändungs- und

    Nr. 3 (Zwangsversteigerungsakten Bl. 179, 181, 205, 212) zugefallen sein können (vgl. BGHZ 39, 242, 245; BGH, Urt. v. 30. Juni 1978 - V ZR 153/76, Rpfleger 1978, 363).
  • OVG Sachsen, 23.11.2022 - 5 A 249/18

    Gebührenbescheid; Satzung; Eigentümer ; Besitzer ; Treuhandvertrag; Treuhänder;

    Zwar beendet eine solche Freigabe die Massezugehörigkeit des Grundstücks und gibt dem Gemeinschuldner wieder die eigene Verfügungsbefugnis über das Grundstück zurück, sodass der Gemeinschuldner nunmehr wieder selbst die Früchte, insbesondere künftige Mietnutzungen, daraus ziehen kann und selbst dessen Lasten tragen muss (vgl. BFH, Beschl. v. 29. Juli 2009 - V B 156/08 -, juris Rn. 24 f.; BGH, Beschl. v 18. Februar 2004 - XII ZR 196/99 -, juris Rn. 25, und Urt. v. 30. Juni 1978 - V ZR 153/76 -, juris Rn. 19 f.).
  • AG Coburg, 13.04.2016 - IN 260/13

    Zuteilung eines Erlösanteils an den Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren

    Die Massezugehörigkeit wäre auch durch die Freigabe des Grundstücks nicht berührt worden, da diese nur das Eigentum am Grundstück betraf, nicht aber den Verzichts-/Löschungsanspruch gegenüber der Grundschuldgläubigerin, vgl. BGH, Urteil vom 30.06.1978, V ZR 153/76.
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