Rechtsprechung
BGH, 30.06.1986 - AnwZ (B) 21/86 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Anforderungen an die Verwendung des Grades eines Master of Comparative Law (MCL) im beruflichen Verkehr ohne Herkunftsbezeichnung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 38/82
Antrag eines Rechtsanwaltes auf Führung einer zusätzlichen Berufsbezeichnung als …
Auszug aus BGH, 30.06.1986 - AnwZ (B) 21/86
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind derartige Entscheidungen nur dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fällen, d.h. wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Betroffenen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 34, 244 250; 50, 197, 198; BGH, Beschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 38/82).Für diese Fälle aber hat der Senat bereits mehrfach die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde verneint (vgl. für die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" Beschlüsse vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 7/72 = EGE XII 42 und vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 19/82 m.w.Nachw.; für die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" Beschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 3/77; für die Bezeichnung "Dipl.-Ing." Beschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 38/82).
- BGH, 06.02.1961 - AnwZ (B) 10/60
Feststellungsantrag über Standesrecht der Rechtsanwälte
Auszug aus BGH, 30.06.1986 - AnwZ (B) 21/86
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind derartige Entscheidungen nur dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fällen, d.h. wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Betroffenen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 34, 244 250; 50, 197, 198; BGH, Beschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 38/82). - BGH, 31.05.1965 - AnwZ (B) 7/65
Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde ohne mündliche Verhandlung
Auszug aus BGH, 30.06.1986 - AnwZ (B) 21/86
Das mithin unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
- BGH, 27.05.1968 - AnwZ (B) 9/67
Erledigung der Hauptsache im Verwaltungsstreitverfahren (BRAO)
Auszug aus BGH, 30.06.1986 - AnwZ (B) 21/86
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind derartige Entscheidungen nur dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fällen, d.h. wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Betroffenen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 34, 244 250; 50, 197, 198; BGH, Beschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 38/82). - BGH, 10.07.1972 - AnwZ (B) 7/72
Sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 223 Abs. 3 …
Auszug aus BGH, 30.06.1986 - AnwZ (B) 21/86
Für diese Fälle aber hat der Senat bereits mehrfach die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde verneint (vgl. für die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" Beschlüsse vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 7/72 = EGE XII 42 und vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 19/82 m.w.Nachw.; für die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" Beschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 3/77; für die Bezeichnung "Dipl.-Ing." Beschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 38/82). - BGH, 25.04.1977 - AnwZ (B) 3/77
Anwendungsvoraussetzungen der §§ 90 , 91 BRAO
Auszug aus BGH, 30.06.1986 - AnwZ (B) 21/86
Für diese Fälle aber hat der Senat bereits mehrfach die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde verneint (vgl. für die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" Beschlüsse vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 7/72 = EGE XII 42 und vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 19/82 m.w.Nachw.; für die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" Beschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 3/77; für die Bezeichnung "Dipl.-Ing." Beschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 38/82). - BGH, 18.10.1982 - AnwZ (B) 19/82
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.06.1986 - AnwZ (B) 21/86
Für diese Fälle aber hat der Senat bereits mehrfach die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde verneint (vgl. für die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" Beschlüsse vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 7/72 = EGE XII 42 und vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 19/82 m.w.Nachw.; für die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" Beschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 3/77; für die Bezeichnung "Dipl.-Ing." Beschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 38/82). - BVerfG, 28.11.1973 - 1 BvR 13/67
Verfassungswidrigkeit des Verbots der Führung ordnungsgemäß im Ausland erworbener …
Auszug aus BGH, 30.06.1986 - AnwZ (B) 21/86
Er ist als Rechtsanwalt zugelassen und darf im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf die im Ausland erworbene Qualifikation hinweisen (vgl. BVerfGE 36, 212, 223).
- BGH, 21.09.1987 - AnwZ (B) 29/87
Sonderrechte für Rechtsanwälte - Anspruch auf Privilegierung - Sofortige Beschwer …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind derartige Entscheidungen nur dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fällen, d.h. wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Betroffenen in seiner Eigenschaft als Anwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 34, 244, 250; 50, 197, 198; BGH, Beschluß vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 21/86).