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   BGH, 30.06.1987 - 4 StR 267/87   

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https://dejure.org/1987,1414
BGH, 30.06.1987 - 4 StR 267/87 (https://dejure.org/1987,1414)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1987 - 4 StR 267/87 (https://dejure.org/1987,1414)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1987 - 4 StR 267/87 (https://dejure.org/1987,1414)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Förderung der Verstrickung in die Prostitution durch einen bordellartig organisierten Saunaclub - Beeinträchtigung einer Prostituierten in ihrer wirtschaftlichen Freiheit und Unabhängigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 180 a Abs. 1 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 3209
  • MDR 1987, 948
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.09.1985 - 1 StR 279/85

    Strafbarkeit wegen Förderung der Prostitution - Anforderungen an die Rüge der

    Auszug aus BGH, 30.06.1987 - 4 StR 267/87
    Durch diese Ausgestaltung der Vorschrift als abstraktes Gefährdungsdelikt (BGH NStZ 1986, 358, 359 m.w.Nachw.) hat der Gesetzgeber bewußt - wegen der Schwierigkeiten beim Nachweis einer Abhängigkeit der Prostituierten vom Betreiber eines Bordellbetriebes im Einzelfall - "typische Verhaltensweisen, hinter denen sich derartige Abhängigkeiten regelmäßig verbergen", als solche wegen ihrer generellen Gefährlichkeit pönalisieren wollen (BTDrucks. 7/514 S. 9).

    Eine derartige Einrichtung ist generell geeignet, Prostituierte weiterhin in ihrer Tätigkeit zu verstricken und sie davon abzuhalten, die Prostitutionsausübung aufzugeben (vgl. BGH NStZ 1986, 358, 359; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1985 - 5 StR 25/85; Lackner, 17. Aufl. § 180 a StGB Anm. 3 b).

    Notwendig wäre vielmehr eine zusammenfassende Würdigung der einzelnen Regelungen gewesen (vgl. BGH NStZ 1986, 358, 359).

  • BGH, 27.04.1982 - 5 StR 27/82

    Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei - Berücksichtigung der Förderung

    Auszug aus BGH, 30.06.1987 - 4 StR 267/87
    Unerheblich ist insoweit, daß sich die Prostitution den Maßnahmen freiwillig unterworfen haben (vgl. BGH NStZ 1982, 379 und 1985, 453/454).
  • BGH, 13.06.1985 - 4 StR 256/85

    Veranlassung zur Prostitution durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder

    Auszug aus BGH, 30.06.1987 - 4 StR 267/87
    Unerheblich ist insoweit, daß sich die Prostitution den Maßnahmen freiwillig unterworfen haben (vgl. BGH NStZ 1982, 379 und 1985, 453/454).
  • BGH, 22.10.1985 - 5 StR 25/85

    Hinterziehung von Einkommenssteuer - Zurechnung von Wirtschaftsgütern in

    Auszug aus BGH, 30.06.1987 - 4 StR 267/87
    Eine derartige Einrichtung ist generell geeignet, Prostituierte weiterhin in ihrer Tätigkeit zu verstricken und sie davon abzuhalten, die Prostitutionsausübung aufzugeben (vgl. BGH NStZ 1986, 358, 359; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1985 - 5 StR 25/85; Lackner, 17. Aufl. § 180 a StGB Anm. 3 b).
  • VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99

    Gewerbliches Ordnungsrecht und Bordellbetrieb

    2. Zum anderen besteht kein Anlaß, davon auszugehen, dass die Klägerin sich in ihrer Gaststätte durch Ermöglichung von Anbahnungsgesprächen und durch das Schaffen besonders günstiger Arbeitsbedingungen sowie einer gehobenen und diskreten Atmosphäre nach § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Förderung der Prostitutionsausübung strafbar machen könnte (Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl. 1997, § 180 a Rdnrn. 10, 12; s. aber noch BGH, NJW 1986, 596, und BGH, NJW 1987, 3209).
  • BGH, 09.04.2002 - 4 StR 66/02

    Ausbeuterische und dirigierende Zuhälterei; Überwachen bei der Ausübung der

    Im übrigen sind die dazu bisher getroffenen Feststellungen so allgemein gehalten, daß sie auch deshalb dem Senat nicht die Prüfung erlauben, ob das Landgericht - und zwar auch in der gebotenen zusammenfassenden Würdigung der einzelnen Maßnahmen des Angeklagten (vgl. BGH NJW 1987, 3209, 3210) - die Voraussetzungen der angewendeten Tatbestandsalternative zu Recht angenommen hat.

    c) Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Prüfung, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt der 2. Alternative des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, die noch nicht notwendigerweise deshalb ausscheidet, weil sich die Geschädigte B. nach den bisher getroffenen Feststellungen dem Angeklagten im wesentlichen freiwillig unterworfen hat (vgl. BGH NJW 1987, 3209, 3210; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 181 a Rdn. 4).

  • BGH, 01.08.2003 - 2 StR 186/03

    Dirigierende Zuhälterei (Bestimmen zur Prostitution bei Eingliederung in die

    Dirigierende Zuhälterei ist bejaht worden, wenn die Prostituierten in einem "Club" angestellt waren und ein bestimmter "Arbeitsablauf", durch Vorgabe des Orts, der Zeit und anderer Umstände der Prostitutionsausübung geregelt war (vgl. BGH NStZ 1989, 67; in diese Richtung auch BGH NJW 1987, 3209, 3210).
  • BGH, 14.12.1994 - 3 StR 486/94

    Anforderungen an ein Abhängigkeitsverhältnis bei der Förderung der Prostitution -

    § 180 a Abs. 1 StGB in der Fassung des 4. Strafrechtsreformgesetzes vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) ist an die Stelle des § 180 Abs. 2 StGB a.F. getreten, der das Unterhalten eines Bordells oder bordellartigen Betriebs (vgl. dazu BGH NJW 1964, 2023; BGH bei Herlan MDR 1955, 528) als Fall der nach § 180 Abs. 1 StGB a.F. strafbaren Kuppelei erfaßte (vgl. BGHR StGB § 180 a I Nr. 2 Förderungsmaßnahmen 1).

    Konkretisiert sich diese nach der Betriebsart im Sinne des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB abstrakt bestehende Gefahr (vgl. BGHR StGB § 180 a I Nr. 2 Förderungsmaßnahmen 1; BGH NStZ 1986, 358, 359) auch nur bei einer der im Betrieb tätigen Prostituierten in einem tatsächlich festzustellenden Abhängigkeitsverhältnis, tritt noch deutlicher hervor, daß es dem Normzweck widerspricht, § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht auch dann anzuwenden, wenn unter mehreren Prostituierten lediglich eine einzige in Abhängigkeit gehalten wird.

  • BGH, 15.03.1990 - III ZR 248/88

    Sittenwidrigkeit eines Darlehensgeschäfts zur Finanzierung eines Bordellbetriebes

    aa) Insoweit gelten die nachstehenden Grundsätze aus dem Urteil des 4. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 30. Juni 1987 (4 StR 267/87 = BGHRSt StGB § 180 a Abs. 1 Nr. 2 Förderungsmaßnahmen 1 m.w.Nachw.): Nach dem klaren Wortlaut der Gesetzesvorschrift ist jede die Prostitutionsausübung fördernde Maßnahme im Rahmen einer Einrichtung, die betriebsartig ausgestaltet ist, strafbar; nur wenn es sich um Einrichtungen handelt, die sich auf die bloße Gewährung von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen beschränken, ist eine Strafbarkeit nicht gegeben.
  • BGH, 06.10.1989 - 3 StR 80/89

    Straftatbestand der dirigierenden Zuhälterei - Überprüfung der Verjährung beim

    Erfolgt das Überwachen und Bestimmen der Umstände im Rahmen einer betrieblichen Organisation, ohne daß konkrete Anweisungen an die einzelnen Prostituierten erteilt werden, so müssen die jeweils durchgeführten Kontrollmaßnahmen in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Prostituierte in Abhängigkeit zum Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachteilig zu beeinflussen (BGH NStZ 1986, 358; vgl. auch BGHR StGB § 181 a I 2 Dirigieren 1).
  • BGH, 20.10.1988 - 4 StR 413/88

    Förderung der Prostitution - Zuhälterei durch die Organisation des

    Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte der Förderung der Prostitution im Sinne des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig ist (vgl. BGHR StGB § 180 a Abs. 1 Nr. 2 Förderungsmaßnahmen 1; BGH NStZ 1986, 358, 359).

    Der Angeklagte hat sich auch gegenüber den im Urteil namentlich genannten sechs Frauen der dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) schuldig gemacht, und zwar dadurch, daß er "durch die Organisation des Geschäftsablaufs" (UA 9) seines Vermögensvorteils wegen Ort, Zeit und andere Umstände der Prostitutionsausübung der Frauen bestimmt (BGH NJW 1986, 596, 597 [BGH 17.09.1985 - 1 StR 279/85], insoweit in NStZ 1986, 358 nicht abgedruckt; LK 10. Aufl. § 181 a StGB Rdn. 6) und die Frauen bei der Ausübung der Prostitution durch Kontrolle der Einnahmen (BGH NStZ 1982, 379; NStZ 1986, 358, 359) überwacht hat (vgl. BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Dirigieren 1).

  • BGH, 03.03.1999 - 2 StR 608/98

    Förderung der Prostitution; Zuhälterei; Ausbeuten; Menschenhandel

    Der Tatrichter hat rechtsfehlerfrei in allen Fällen die Voraussetzungen der dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) bejaht (vgl. BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 1 Ausbeuten 1 = NStZ 1989, 67) und zutreffend bei den Frauen L., Li., D. und Ly., die unter anderem im B. der Prostitution nachgingen, Förderung der Prostitution gemäß § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. hierzu u.a. BGHR StGB § 180 a Abs. 1 Nr. 2 Förderungsmaßnahmen 1) angenommen.
  • BGH, 13.11.2001 - 4 StR 408/01

    Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution (persönliche und

    Diese Feststellungen tragen zwar die Verurteilung wegen Förderung der Prostitution nach § 180 a Absatz 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGH NJW 1987, 3209, 3210; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 180 a Rdn. 4 m.w. N.), nicht aber die - wie das Landgericht (ohne dies zu begründen) meint (UA 12) - gemäß § 180 (a) Absatz 1 Nr. 1 StGB und auch nicht die wegen (tateinheitlich begangener) Zuhälterei.
  • VGH Hessen, 19.02.1990 - 11 N 2596/87

    1. Normzweck des StGBEG Art 297 - Sperrgebietsausweisung darf nicht zur

    Auf die Frage, ob der Betrieb des Dirnenwohnheims in der Tstraße ... in F durch die Antragstellerin die vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 30. Juni 1987 -- 4 StR 267/87 --, NJW 1987, 3209) aufgestellten Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, kommt es nach alledem nicht an.
  • BVerwG, 12.12.1989 - 1 B 146.89

    Untersagung der Gaststättenerlaubnis wegen des Bestehens einer Dirnenunterkunft

  • BayObLG, 19.12.2003 - 5St RR 308/03

    Revision gegen die Verurteilung wegen dirigierender Zuhälterei; Betreiben eines

  • BVerwG, 27.12.1989 - 1 B 163.89

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Dirigistische Maßnahmen - Versagung

  • BayObLG, 11.04.1994 - 1St RR 45/94
  • AG Augsburg, 12.01.1996 - 10 Ds 205 Js 127778/95
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