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   BGH, 30.06.1994 - III ZB 21/94   

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https://dejure.org/1994,1238
BGH, 30.06.1994 - III ZB 21/94 (https://dejure.org/1994,1238)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1994 - III ZB 21/94 (https://dejure.org/1994,1238)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1994 - III ZB 21/94 (https://dejure.org/1994,1238)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vermögenssache - Staatliche Verwaltung - Verwaltungspflichten - Gerichtliche Zuständigkeit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtswegzuständigkeit für Ansprüche gegen den bisherigen staatlichen Verwalter; Verwalterpflichten nach Beendigung der staatlichen Verwaltung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    GVG § 17a; VermG § 11a Abs. 3
    Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ansprüche des Eigentümers von Grundstücken gegen den bisherigen staatlichen Verwalter

Papierfundstellen

  • BGHZ 126, 321
  • NJW 1994, 2488
  • ZIP 1994, 1491
  • MDR 1994, 1005
  • NVwZ 1994, 1138 (Ls.)
  • NJ 1994, 576
  • WM 1994, 1803
  • DB 1994, 1821
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 30.06.1994 - III ZB 21/94
    Für die Entscheidung der Frage, ob eine Streitigkeit dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, ist dann, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, auf die Natur des Rechtsverhältnisses abzustellen, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird (st.Rspr.: GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f) [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85].
  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

    Auszug aus BGH, 30.06.1994 - III ZB 21/94
    Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen aus einem Sachverhalt herleitet, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist (Senat BGHZ 114, 1, 5 [BGH 28.02.1991 - III ZR 53/90] und BGHZ 121, 367, 372/373, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter

    Auszug aus BGH, 30.06.1994 - III ZB 21/94
    Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen aus einem Sachverhalt herleitet, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist (Senat BGHZ 114, 1, 5 [BGH 28.02.1991 - III ZR 53/90] und BGHZ 121, 367, 372/373, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98

    Schadensersatzansprüche gegen den staatlichen Verwalter von Grundeigentum in der

    Die Pflichten des staatlichen Verwalters gemäß § 11 a Abs. 3 VermG erstreckten sich nämlich, wie der Bundesgerichtshof entschieden habe (BGHZ 126, 321, 324 f), auf den gesamten zurückliegenden Zeitraum der staatlichen Verwaltung, während derer der Verwalter die Interessen des Berechtigten zu wahren gehabt habe.

    Der Senat hat schon in seinem vom Berufungsgericht zitierten Beschluß BGHZ 126, 321, 326 darauf hingewiesen, daß Schadensersatzansprüche, die sich aus der Begehung von Pflichtverstößen im Rahmen der Ausführung des Auftrags ergeben können, nicht in den von der Bezugnahme in § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG erfaßten Bereich gehören.

    c) Eine weitergehende Haftung der Beklagten läßt sich nicht - wie das Berufungsgericht meint - auf den Senatsbeschluß BGHZ 126, 321 stützen.

    aa) Der Senat hat in seinem Beschluß vom 30. Juni 1994 zur Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des § 666 BGB entschieden, der staatliche Verwalter habe wie jeder Beauftragte über seine zurückliegende Auftragstätigkeit Rechenschaft abzulegen und die nötigen Auskünfte zu erteilen (BGHZ 126, 321, 324).

    Mit der Auferlegung der bei einer Beendigung des Auftrags typischen Pflichten des Beauftragten für den gesamten Zeitraum der staatlichen Verwaltung habe der Gesetzgeber dem Berechtigten ermöglichen wollen, sich ein Bild über die Führung der staatlichen Verwaltung und über das dem Verwalter noch Verbliebene zu verschaffen (BGHZ 126, 321, 325).

  • BGH, 07.12.1995 - III ZR 81/95

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs eines einzelnen Miteigentümers

    Den bisherigen staatlichen Verwalter trifft damit insbesondere die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des § 666 BGB (Senatsbeschl. BGHZ 126, 321, 324).
  • BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters nach Rückgabe des

    Danach treffen von dem Ende der staatlichen Verwaltung an den bisherigen staatlichen Verwalter die dem Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegenden Pflichten (Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des § 666 BGB, Herausgabepflicht des § 667 und gegebenenfalls die Verzinsungspflicht des § 668 BGB), wobei sich die durch § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG normierten Verwalterpflichten nicht nur auf den Zeitraum zwischen der Beendigung der staatlichen Verwaltung und der Rückgabe des Vermögenswerts erstrecken (Senat, BGHZ 126, 321, 324 ff).
  • OLG Dresden, 10.10.1995 - 13 U 672/95

    Herausgabeanspruch bezüglich des Erlangten bei staatlicher Grundstücksverwaltung

    Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß für den geltend gemachten Anspruch aus § 11 a Abs. 3 VermG der Zivilrechtsweg eröffnet ist (BGH NJW 1994, 2488 ; bestätigt nunmehr durch BGH VIZ 1995, 227, 230).

    So verstanden vermag der Senat dieser Entscheidung zu folgen und so verstanden besteht auch kein Widerspruch zur Rechtsansicht des BGH in NJW 1994, 2488 f und derjenigen des Senates.

    Die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO sind nicht gegeben, auch nicht für einzelne die Entscheidung des Senates tragende Gesichtspunkte: Die Frage der Auslegung der Reichweite der Verweisung in § 11 a Abs. 3 S. 1 VermG ist zumindest für den Zivilrechtsweg durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes NJW 1994, 2488 bereits hinreichend geklärt.

  • BGH, 21.02.2002 - III ZR 107/01

    Keine Rechenschaftspflicht des staatlichen Verwalters gegenüber

    Die Regelung des § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG, wonach vom Ende der staatlichen Verwaltung an den bisherigen staatlichen Verwalter die den Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegenden Pflichten treffen, zu denen insbesondere die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des § 666 BGB gehört (Senatsbeschluß BGHZ 126, 321, 324 ff; Senatsurteil BGHZ 137, 183, 189), gilt nur für das Verwalterverhältnis.
  • BGH, 04.02.1999 - III ZR 268/97

    Voraussetzungen, Umfang und Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruchs eines

    Ob für Umfang und Ausmaß dieser Pflichten (und Rechte) auch der Zeitraum vor dem Ende der staatlichen Verwaltung zu berücksichtigen ist, ist eine andere, in der Senatsrechtsprechung von Anfang an (vgl. BGHZ 126, 321, 324 ff) bejahte Frage.
  • BGH, 15.12.1994 - III ZB 46/94

    Rechtsweg für Ansprüche der Grundstückseigentümer gegen den bisherigen

    Wenn der Gesetzgeber wie hier dem Anspruchsteller für sein Begehren eine Anspruchsgrundlage zur Verfügung gestellt hat, die vor den Zivilgerichten zu verfolgen ist, so hat er damit grundsätzlich mittelbar auch den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten begründet (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juni 1994 - III ZB 21/94 - NJW 1994, 2488, für BGHZ vorgesehen, für Ansprüche gegen den Verwalter nach § 11 a Abs. 3 VermG).
  • BGH, 30.07.1997 - III ZR 157/96

    Kostenerstattungsanspruch eines nach dem Vermögensgesetz bestellten staatlichen

    Danach treffen von dem Ende der staatlichen Verwaltung an den bisherigen staatlichen Verwalter die dem Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegenden Pflichten (Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des § 666 BGB, Herausgabepflicht des § 667 BGB und gegebenenfalls die Verzinsungspflicht des § 668 BGB), wobei sich die durch § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG normierten Verwalterpflichten nicht nur auf den Zeitraum zwischen der Beendigung der staatlichen Verwaltung und der Rückgabe des Vermögenswerts erstrecken (Senat, BGHZ 126, 321, 324 ff).
  • BVerwG, 21.05.2001 - 8 B 24.01

    Rechtswegbeschwerde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten;

    Dem Vermögensrecht sind vielmehr zivilrechtliche und vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgende Ansprüche auch im Übrigen nicht fremd (vgl. § 7 Abs. 8, § 3 Abs. 1 Satz 9 VermG); für Ansprüche im Zusammenhang mit § 11 a und § 15 VermG hat der Bundesgerichtshof ebenfalls den ordentlichen Rechtsweg bejaht (Beschlüsse vom 30. Juni 1994 - III ZB 21/94 - NJW 1994, 2488 und vom 30. Juli 1997 - III ZR 157/96 - VIZ 1997, 643).
  • BGH, 06.04.2000 - III ZR 263/98

    Aufwendungsersatzanspruch - Freistellungsanspruch - Abtretung - Zulässigkeit -

    Mit dieser Bezugnahme auf die Pflichten aus den §§ 666 bis 668 BGB werden die für die Abwicklung von Auftragsverhältnissen geltenden Vorschriften für anwendbar erklärt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 126, 321, 324), während es hier um Ansprüche geht, die sich aus der Tätigkeit des Verwalters vor Beendigung der staatlichen Verwaltung ergeben.
  • OLG Dresden, 20.08.1997 - 6 U 1916/96

    Haftung einer Kommune aus den neuen Bundesländern für Schäden an einem Grundstück

  • VG Gera, 21.12.2001 - 3 K 60/01

    Zuständiges Gericht bei Prüfung der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid und der

  • OLG Brandenburg, 15.06.2004 - 11 W 32/04
  • LG Berlin, 29.09.1995 - 5 O 540/94

    Auskunftspflicht des staatlichen Verwalters

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