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   BGH, 30.06.2010 - 2 StR 455/09   

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https://dejure.org/2010,5709
BGH, 30.06.2010 - 2 StR 455/09 (https://dejure.org/2010,5709)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09 (https://dejure.org/2010,5709)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09 (https://dejure.org/2010,5709)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 3 StPO; § 244a StGB
    Erfolgreiche Befangenheitsrüge (Besorgnis der Befangenheit; Abtrennung des Verfahrens gegen Mitangeklagte; Vorbefassung); Schwerer Bandendiebstahls

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 2 StPO, § 338 Nr 3 StPO
    Strafverfahren: Besorgnis der Befangenheit wegen Vorbefassung des Gerichts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 2 StPO, § 338 Nr 3 StPO
    Strafverfahren: Besorgnis der Befangenheit wegen Vorbefassung des Gerichts

  • rewis.io

    Strafverfahren: Besorgnis der Befangenheit wegen Vorbefassung des Gerichts

  • rewis.io

    Strafverfahren: Besorgnis der Befangenheit wegen Vorbefassung des Gerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Besorgnis der Befangenheit eines Richters durch eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters; Abtrennung des Verfahrens aufgrund sachfremder Erwägungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Vorschnelle Abtrennung von Verfahren und Besorgnis der Befangenheit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begründung der Besorgnis der Befangenheit eines Richters durch eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters; Abtrennung des Verfahrens aufgrund sachfremder Erwägungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 44
  • NStZ-RR 2011, 169
  • StV 2011, 69
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.09.1966 - 4 StR 261/66
    Auszug aus BGH, 30.06.2010 - 2 StR 455/09
    aa) Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters ist, soweit sie nicht den Tatbestand eines Ausschlussgrundes gemäß § 23 StPO erfüllt, nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters i.S. von § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (vgl. BGHSt 21, 142; 21, 334, 341; 24, 336, 337; BGH NJW 1996, 1355, 1357; 1997, 1334, 1336; vgl. auch EGMR NJW 2007, 3553; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 24 Rdn. 12 f.; Fischer in KK 6. Aufl. § 24 Rdn. 8; Siolek in LR 26. Aufl. § 24 Rdn. 38; jew. m.w.N.).
  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Auszug aus BGH, 30.06.2010 - 2 StR 455/09
    aa) Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters ist, soweit sie nicht den Tatbestand eines Ausschlussgrundes gemäß § 23 StPO erfüllt, nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters i.S. von § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (vgl. BGHSt 21, 142; 21, 334, 341; 24, 336, 337; BGH NJW 1996, 1355, 1357; 1997, 1334, 1336; vgl. auch EGMR NJW 2007, 3553; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 24 Rdn. 12 f.; Fischer in KK 6. Aufl. § 24 Rdn. 8; Siolek in LR 26. Aufl. § 24 Rdn. 38; jew. m.w.N.).
  • BGH, 10.08.2005 - 5 StR 180/05

    Gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Verbot, Richter in

    Auszug aus BGH, 30.06.2010 - 2 StR 455/09
    Nach diesen Kriterien grundsätzlich unbedenklich ist die Mitwirkung an einem Urteil über dieselbe Tat gegen einen anderen Beteiligten in einem abgetrennten Verfahren (BGHSt 50, 216, 221).
  • BGH, 23.11.1995 - 1 StR 296/95

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung eines bayerischen

    Auszug aus BGH, 30.06.2010 - 2 StR 455/09
    aa) Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters ist, soweit sie nicht den Tatbestand eines Ausschlussgrundes gemäß § 23 StPO erfüllt, nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters i.S. von § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (vgl. BGHSt 21, 142; 21, 334, 341; 24, 336, 337; BGH NJW 1996, 1355, 1357; 1997, 1334, 1336; vgl. auch EGMR NJW 2007, 3553; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 24 Rdn. 12 f.; Fischer in KK 6. Aufl. § 24 Rdn. 8; Siolek in LR 26. Aufl. § 24 Rdn. 38; jew. m.w.N.).
  • BGH, 27.04.1972 - 4 StR 149/72

    Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit -

    Auszug aus BGH, 30.06.2010 - 2 StR 455/09
    aa) Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters ist, soweit sie nicht den Tatbestand eines Ausschlussgrundes gemäß § 23 StPO erfüllt, nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters i.S. von § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (vgl. BGHSt 21, 142; 21, 334, 341; 24, 336, 337; BGH NJW 1996, 1355, 1357; 1997, 1334, 1336; vgl. auch EGMR NJW 2007, 3553; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 24 Rdn. 12 f.; Fischer in KK 6. Aufl. § 24 Rdn. 8; Siolek in LR 26. Aufl. § 24 Rdn. 38; jew. m.w.N.).
  • EGMR, 10.08.2006 - 75737/01

    Recht auf ein faires Verfahren (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter

    Auszug aus BGH, 30.06.2010 - 2 StR 455/09
    aa) Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters ist, soweit sie nicht den Tatbestand eines Ausschlussgrundes gemäß § 23 StPO erfüllt, nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters i.S. von § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (vgl. BGHSt 21, 142; 21, 334, 341; 24, 336, 337; BGH NJW 1996, 1355, 1357; 1997, 1334, 1336; vgl. auch EGMR NJW 2007, 3553; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 24 Rdn. 12 f.; Fischer in KK 6. Aufl. § 24 Rdn. 8; Siolek in LR 26. Aufl. § 24 Rdn. 38; jew. m.w.N.).
  • BGH, 29.06.2006 - 5 StR 485/05

    Verurteilungen in Wuppertaler Korruptionsverfahren überwiegend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 30.06.2010 - 2 StR 455/09
    Eine notwendige Vorbefassung des Gerichts ist jedoch - wie ausgeführt - für sich gesehen grundsätzlich kein geeigneter Befangenheitsgrund; dies gilt auch, wenn Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung abgetrennt werden und anschließend ein Schuldspruch wegen Beteiligung an später abzuurteilenden Taten erfolgt (BGH NJW 2006, 2864, 2866).
  • EGMR, 16.02.2021 - 1128/17

    Meng ./. Deutschland - Konventionsverletzung durch Beteiligung eines nicht

    Dies gilt unter anderem für die Mitwirkung eines Richters in einem früheren Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat (siehe Bundesgerichtshof, 1 StR 233/96, Urteil vom 15. Mai 1997, Rdnrn. 28 und 32-33; 5 StR 485/05, Urteil vom 29 Juni 2006, Rdnr. 20; 2 StR 455/09, Urteil vom 30. Juni 2010, Rdnrn. 23 und 24, und 1 StR 169/15, Urteil vom 3 Dezember 2015, Rdnr. 15).

    Solche Umstände liegen vor, wenn die in Rede stehenden Äußerungen unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über die später angeklagte Person enthalten oder wenn der Richter sich in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil der später angeklagten Person geäußert hat (siehe Bundesgerichtshof 5 StR 485/05, a.a.O., Rdnr. 20; 2 StR 455/09, a.a.O., Rdnrn. 23-24 und 28, und 1 StR 169/15, a.a.O., Rdnrn. 15-16).

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Dies gilt auch dann, wenn die Mitwirkung die Verurteilung eines Mittäters wegen derselben Straftat betraf (BGH, Urteile vom 10. Februar 2016 - 2 StR 533/14, aaO; vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46 und vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034, 3036; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357).
  • BGH, 10.01.2018 - 1 StR 571/17

    Telekommunikationsüberwachung (Verwertbarkeit aufgezeichneter

    Das gilt auch dann, wenn Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung abgetrennt werden und in dem abgetrennten Verfahren ein Schuldspruch ergeht, zu dem sich das Gericht im Ursprungsverfahren gegen den oder die früheren Angeklagten später ebenfalls noch eine Überzeugung zu bilden hat (BGH, Urteile vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864, 2866 Rn. 20 und vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46 Rn. 23 f.; Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519, 520 Rn. 20; siehe auch Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221).

    Dies wird etwa angenommen, wenn Äußerungen in früheren Urteilen unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei seiner Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519, 520 f. Rn. 20 und vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/14, NJW 2014, 2372, 2373 Rn. 12 jeweils mwN; siehe auch Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46 Rn. 24 sowie Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 222).

    Das ist jedoch stets zur Begründung von Befangenheit ungeeignet (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864, 2866 Rn. 20 f. und vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46 Rn. 23 f.; Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519, 520 f. Rn. 20; siehe auch Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221).

  • BGH, 10.02.2016 - 2 StR 533/14

    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit (Mitwirkung des Richter in einem

    Dies gilt auch dann, wenn die Mitwirkung die Verurteilung eines Mittäters wegen derselben Straftat betraf (Senat, Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46; BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034, 3036; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 1 StR 169/15).
  • BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an

    (1) Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters ist, sofern sie nicht den Tatbestand eines gesetzlichen Ausschlussgrundes erfüllt, regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 19 mwN; Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 23; Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221).

    Das gilt selbst dann, wenn - wie hier - das Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung oder aus sonstigen Gründen abgetrennt wird und in dem abgetrennten Verfahren ein Schuldspruch gegen frühere Mitangeklagte wegen eines auch die verbliebenen Angeklagten betreffenden Tatgeschehens mit Feststellungen ergeht, zu denen sich das Gericht im Ursprungsverfahren gegen diese später ebenfalls noch eine Überzeugung zu bilden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 StR 533/14, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vortätigkeit 3 Rn. 13; Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 20 mwN; Urteile vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 24; vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 Rn. 20; vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034, 3036).

    Dies ist etwa anzunehmen, wenn Ausführungen in dem Urteil gegen die früheren Mitangeklagten in dem abgetrennten Verfahren unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei seiner Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschlüsse vom 28. Februar 2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186, 187; vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; vom 19. August 2014 - 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 20; Urteile vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 24; vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 Rn. 20; Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221 f.).

  • BVerfG, 27.01.2023 - 2 BvR 1122/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung in einem

    bb) Da die Ausschlussgründe in der Strafprozessordnung die Frage der Vorbefassung abschließend regeln, ist die Vorbefassung eines Richters in anderen Verfahrenskonstellationen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen; es müssen besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (stRspr; vgl. BGH, Beschluss des 5. Strafsenats vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05 -, BGHSt 50, 216 ; Urteil des 2. Strafsenats vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09 -, NStZ 2011, S. 44 ; Beschluss des 3. Strafsenats vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11 -, NStZ 2012, S. 519 ; Urteil des 1. Strafsenats vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 -, Rn. 56; Beschluss des 3. Strafsenats vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21 -, Rn. 48; Beschluss des 5. Strafsenats vom 7. Juni 2022 - 5 StR 460/21 -, NStZ-RR 2022, 288 ).
  • BGH, 08.05.2014 - 1 StR 726/13

    Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung des Richters mit dem

    Knüpft die Besorgnis der Befangenheit an eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vorbefassung der abgelehnten Richter - wie hier die Mitwirkung an den Haftbefehlen gegen die Angeklagten - an, ist jenseits gesetzlicher Ausschließungsgründe (vgl. etwa § 22 Nr. 4 und 5; § 23 StPO) dieser Umstand als solcher regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn und soweit nicht besondere Umstände hinzutreten (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46 Rn. 23 mwN).
  • OLG Oldenburg, 30.10.2020 - 1 Ws 362/20

    Ablehnung eines Vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit;

    Andernfalls würde die Vortätigkeit entgegen der in den §§ 22 bis 24 StPO klar zum Ausdruck kommenden Gesetzeskonzeption faktisch regelmäßig zum Ausschließungsgrund erhoben, obwohl nach dem normativen Leitbild des Gesetzes von der Unvoreingenommenheit eines Richters auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.1971 - 2 BvR 443/69, NJW 1971, 1029 ; BGH, Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034 ; Beschluss vom 10.08.2005 - 5 StR 180/05, NJW 2005, 3436 ; Urteil vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 ; Beschluss vom 18.11.2008 - 1 StR 541/08, NStZ-RR 2009, 85; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 10.01.2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 ; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ).

    Dass die Vortätigkeit allein die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigt, trifft ebenfalls für die Konstellation der Befassung eines erkennenden Richters in Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat zu (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Urteil vom 10.02.2016 - 2 StR 533/14, juris Rn. 13; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56), und zwar selbst dann, wenn Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung abgetrennt werden und anschließend ein Schuldspruch wegen Beteiligung an später abzuurteilenden Taten erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 10.01.2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 ).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn Äußerungen in früheren Entscheidungen unnötige oder unbegründete Werturteile über einen jetzt Angeklagten enthalten oder sich ein Richter in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil eines Angeklagten geäußert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.1972 - 4 StR 149/72, NJW 1972, 1288; Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034 ; Beschluss vom 09.03.2000 - 4 StR 513/99, juris Rn. 6, insoweit in NStZ 2000, 419 nicht abgedruckt; Beschluss vom 10.08.2005 - 5 StR 180/05, NJW 2005, 3436 ; Urteil vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 ; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 10.01.2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 ; Beschluss vom 19.08.2014 - 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Urteil vom 10.02.2016 - 2 StR 533/14, juris Rn. 13; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ) oder wenn die früheren Entscheidungen aus Sicht eines verständigen Angeklagten die Annahme rechtfertigen, dass der abgelehnte Richter bereits im Vorfeld eine endgültige Überzeugung von dessen Schuld gewonnen oder sich sonst eine abschließende Meinung über ihn gebildet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2000 - 4 StR 513/99, juris Rn. 7, insoweit in NStZ 2000, 419 nicht abgedruckt; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ).

  • OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 1 Ws 140/20

    Ausschluss eines Richters kraft Gesetzes nach § 22 Nr. 5 StPO; Vorbefassung in

    Dabei ist allerdings in den Blick zu nehmen, dass die bloße Beteiligung eines Richters an Vorentscheidungen im nämlichen und in anderen damit zusammenhängenden Verfahren von Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsrecht ausdrücklich vorgesehen und vorausgesetzt wird und somit die Vorbefassung für sich genommen - abgesehen von den in § 22 Nr. 4 und Nr. 5, § 23 und § 148a Abs. 2 Satz 1 StPO genannten Ausschließungstatbeständen - die Besorgnis der Befangenheit aus normativen Erwägungen gerade nicht zu begründen vermag (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96 = NJW 1997, 3034 ; Urteil vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 ; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; BeckOK- Cirener , StPO, 36. Ed., § 24 Rn. 13).

    Mit anderen Worten, wenn eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters - soweit sie nicht den Tatbestand eines Ausschlussgrundes gemäß § 23 StPO erfüllt bzw. nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen - nach ständiger Rechtsprechung schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit eines Richters im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO zu begründen (vgl. nur BGH Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 m.w.N.), dann greift erst recht nicht der Ausnahmetatbestand des Ausschlusses des Richters kraft Gesetzes.

    Dies ist beispielsweise gegeben, wenn Äußerungen in früheren Urteilen nach der Sachlage unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeschuldigten enthalten oder wenn ein Richter sich bei einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil eines Angeschuldigten geäußert hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96 = NJW 1997, 3034 ; Urteil vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 ; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 jew. m.w.N.; ferner BeckOK- Cirener , StPO, 36. Ed., § 24 Rn. 14 und 16.1).

  • BGH, 10.01.2012 - 3 StR 400/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; rechtsfehlerhafte Zurückweisung

    a) Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters ist, soweit sie nicht den Tatbestand eines Ausschlussgrundes gemäß § 23 StPO erfüllt, nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 1966 - 4 StR 261/66, BGHSt 21, 142; BGH, Urteil vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334; BGH, Beschluss vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336, 337; BGH, Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 24 Rn. 12 f. mwN).

    Dies wird etwa angenommen, wenn Äußerungen in früheren Urteilen unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei seiner Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221; BGH, Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44).

  • BGH, 03.12.2015 - 1 StR 169/15

    Ablehnung eines Richters wegen des Verdachts der Befangenheit (Vorbefassung mit

  • BGH, 11.06.2014 - 2 StR 489/13

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung mit der

  • BGH, 07.08.2012 - 1 StR 212/12

    Ablehnungsantrag (Besorgnis der Befangenheit: Vorbefassung mit dem

  • OLG Stuttgart, 22.11.2012 - 4a Ws 151/12

    Pflichtverteidigerbestellung: Selbstverteidigungsunfähigkeit bei verteidigtem

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