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   BGH, 30.06.2011 - IX ZB 169/10   

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https://dejure.org/2011,4382
BGH, 30.06.2011 - IX ZB 169/10 (https://dejure.org/2011,4382)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2011 - IX ZB 169/10 (https://dejure.org/2011,4382)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - IX ZB 169/10 (https://dejure.org/2011,4382)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 290 Abs 1 Nr 4 InsO
    Versagung der Restschuldbefreiung: Bestellung einer nicht valutierten Fremdgrundschuld als Vermögensverschwendung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4
    Versagung der Restschuldbefreiung: "Vermögensverschwendung" bei Grundstücksbelastung mit forderungsloser Fremdgrundschuld

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Belastung eines Grundstücks mit einer nicht eine Forderung sichernden Fremdgrundschuld stellt eine Vermögensverschwendung dar; Belastung eines Grundstücks mit einer nicht eine Forderung sichernden Fremdgrundschuld als Vermögensverschwendung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vermögensverschwendung des Schuldners durch Bestellung einer Fremdgrundschuld ohne Gegenleistung

  • zvi-online.de

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4
    Vermögensverschwendung durch Immobilienbelastung mit nicht zur Forderungssicherung dienender Fremdgrundschuld

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versagung der Restschuldbefreiung; Verbraucherinsolvenz; Fremdgrundschuld ohne Forderungssicherung; Vermögensverschwendung

  • rewis.io

    Versagung der Restschuldbefreiung: Bestellung einer nicht valutierten Fremdgrundschuld als Vermögensverschwendung

  • ra.de
  • rewis.io

    Versagung der Restschuldbefreiung: Bestellung einer nicht valutierten Fremdgrundschuld als Vermögensverschwendung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 97 Abs. 2; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4
    Belastung eines Grundstücks mit einer nicht eine Forderung sichernden Fremdgrundschuld stellt eine Vermögensverschwendung dar; Belastung eines Grundstücks mit einer nicht eine Forderung sichernden Fremdgrundschuld als Vermögensverschwendung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Belastung mit Fremdgrundschuld: Vermögensverschwendung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Die Belastung eines Grundstücks mit einer keine Forderung sichernden Fremdgrundschuld ist eine Vermögensverschwendung (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO)

  • wzr-inso.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Belastung eines Grundstücks mit einer Fremdgrundschuld, die keine Forderung sichert, stellt eine Vermögensverschwendung dar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 946
  • NZI 2011, 641
  • WM 2011, 1481
  • Rpfleger 2011, 627
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.03.2009 - IX ZB 141/08

    Befriedigung einzelner Gläubiger durch den Schuldner als Ausnahme zum

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - IX ZB 169/10
    Auch die schenkweise Hergabe von Vermögensgegenständen ohne nachvollziehbaren Anlass kommt als Verschwendung in Betracht, wenngleich eine nach § 134 InsO anfechtbare Schenkung für sich genommen nicht ohne weiteres den Versagungsgrund ausfüllt (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 141/08, NZI 2009, 325 Rn. 10).
  • BGH, 21.09.2006 - IX ZB 24/06

    Versagung der Stundung der Verfahrenskosten wegen herbeigeführter

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - IX ZB 169/10
    Eine Verschwendung iSv § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist aber auch dann anzunehmen, wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht werden oder Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners als grob unangemessen und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen (BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 24/06, ZVI 2006, 511 Rn. 9; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 199/08, ZVI 2009, 453 Rn. 3).
  • BGH, 09.07.2009 - IX ZB 199/08

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung durch Entsorgung

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - IX ZB 169/10
    Eine Verschwendung iSv § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist aber auch dann anzunehmen, wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht werden oder Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners als grob unangemessen und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen (BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 24/06, ZVI 2006, 511 Rn. 9; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 199/08, ZVI 2009, 453 Rn. 3).
  • BGH, 10.12.2009 - IX ZB 20/08

    Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) in einem Rechtsbeschwerdeverfahren über

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - IX ZB 169/10
    In einer nicht veröffentlichten Entscheidung hat der Senat es als "Verschwendung" angesehen, ein Haus unentgeltlich einem Dritten zur Nutzung zu überlassen (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - IX ZB 20/08, Rn. 2).
  • BGH, 05.02.2009 - IX ZB 185/08

    Notwendigkeit der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes für die

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - IX ZB 169/10
    Tatsachen, die im Schlusstermin unstreitig waren, können nachträglich nicht mehr bestritten werden (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2009 - IX ZB 185/08, NZI 2009, 256 Rn. 9).
  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 237/09

    Restschuldbefreiung: Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenem Vortrag

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - IX ZB 169/10
    Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, ist der Schuldner jedoch rechtzeitig vor dem Schlusstermin darauf hinzuweisen, dass Versagungsanträge gegen ihn gestellt werden können und er in der Regel nur im Schlusstermin zu diesen Anträgen Stellung nehmen kann (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 12).
  • BGH, 20.06.2013 - IX ZB 11/12

    Versagung der Restschuldbefreiung: Verschwendung von Vermögen bei unentgeltlicher

    Ebenfalls kommt die schenkweise Hergabe von Vermögensgegenständen ohne nachvollziehbaren Anlass als Verschwendung in Betracht, wenngleich eine nach § 134 InsO anfechtbare Schenkung für sich genommen nicht ohne weiteres den Versagungsgrund ausfüllt (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - IX ZB 169/10, NZI 2011, 641 Rn. 10 f).

    Die unentgeltliche Übertragung eines Vermögensgegenstandes an einen Dritten stellt unabhängig davon eine Vermögensverschwendung dar, ob diese unentgeltliche Leistung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (§§ 129 ff InsO) rückgängig gemacht werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - IX ZB 169/10, NZI 2011, 641 Rn. 9).

  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 182/10

    Insolvenzverfahren: Mitwirkung des Insolvenzschuldners bei der Verwertung eines

    Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Schuldner nach § 97 Abs. 2 InsO verpflichtet ist, Kaufinteressenten den Zutritt zu einem bebauten Grundstück zu ermöglichen, um so eine möglichst günstige Verwertung des Grundstücks zu erreichen, § 159 InsO (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - IX ZB 169/10, NZI 2011, 641 Rn. 5).
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