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   BGH, 30.06.2015 - 3 StR 181/15   

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https://dejure.org/2015,19152
BGH, 30.06.2015 - 3 StR 181/15 (https://dejure.org/2015,19152)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2015 - 3 StR 181/15 (https://dejure.org/2015,19152)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15 (https://dejure.org/2015,19152)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 21 StGB
    Verhältnis von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei der Prüfung der Schuldfähigkeit (tatsächliches Fehlen der Einsicht; Vorwerfbarkeit; vorhandene Unrechtseinsicht trotz eingeschränkter Einsichtsfähigkeit); natürlicher Tatvorsatz; Unterbringung in einem psychiatrischen ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Abgrenzung von Schuldunfähigkeit und verminderter Schuldfähigkeit bei erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit; Vorliegen eines natürlichen Tatvorsatzes

  • IWW

    § 63 StGB, § 21 StGB, § 20 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Unterbringung eines erheblich vermindert schuldfähigen Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Abgrenzung von Schuldunfähigkeit und verminderter Schuldfähigkeit bei erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit; Vorliegen eines natürlichen Tatvorsatzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20; StGB § 21; StGB § 63
    Unterbringung eines erheblich vermindert schuldfähigen Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 273
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.01.1995 - 3 StR 535/94

    Verminderte Schuldfähigkeit - Einsichtsfähigkeit - Steuerungsfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 3 StR 181/15
    Nimmt der Tatrichter eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so muss er darüber befinden, ob diese sodann zum Fehlen der Unrechtseinsicht geführt oder ob der Täter gleichwohl das Unrecht der Tat eingesehen hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 13. November 1990 - 1 StR 514/90, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3; vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, juris Rn. 7).

    Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen hat der Tatrichter sich deshalb Klarheit darüber zu verschaffen, welche Alternative des § 21 StGB vorliegt (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6 mwN).

  • BGH, 13.11.1990 - 1 StR 514/90

    Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit nach langjährigem Alkoholmissbrauch -

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 3 StR 181/15
    Nimmt der Tatrichter eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so muss er darüber befinden, ob diese sodann zum Fehlen der Unrechtseinsicht geführt oder ob der Täter gleichwohl das Unrecht der Tat eingesehen hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 13. November 1990 - 1 StR 514/90, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3; vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, juris Rn. 7).
  • BGH, 05.08.2014 - 3 StR 271/14

    Verhältnis von verminderter Schuldfähigkeit und verminderter Einsichts- und

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 3 StR 181/15
    Nimmt der Tatrichter eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so muss er darüber befinden, ob diese sodann zum Fehlen der Unrechtseinsicht geführt oder ob der Täter gleichwohl das Unrecht der Tat eingesehen hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 13. November 1990 - 1 StR 514/90, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3; vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, juris Rn. 7).
  • BGH, 30.09.2014 - 3 StR 261/14

    Hinreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg als Maßstab für die

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 3 StR 181/15
    Hat dagegen der Angeklagte ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen, so ist seine Schuld nicht gemindert und § 21 StGB im Hinblick auf die verminderte Einsichtsfähigkeit nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 30. September 2014 - 3 StR 261/14, juris Rn. 3).
  • BGH, 24.06.2008 - 3 StR 222/08

    Schuldunfähigkeit; natürlicher Tatvorsatz

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 3 StR 181/15
    Es berührt den natürlichen Tatvorsatz nicht, wenn der Täter infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - 3 StR 222/08, NStZ-RR 2008, 334; Beschluss vom 18. Juni 2014 - 5 StR 189/14, juris mwN).
  • BGH, 06.10.2009 - 3 StR 376/09

    Brandstiftung (minder schwerer Fall; Persönlichkeitsstörung; Alkoholintoxikation;

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 3 StR 181/15
    a) Sollte die erneute Überprüfung ergeben, dass eine verminderte Schuldfähigkeit bei einzelnen oder allen Taten nicht allein auf einer Schizophrenie des Beschuldigten beruht, sondern auf dessen Alkoholabhängigkeit und Polytoxikomanie, so wäre auf die in solchen Fällen geltenden besonderen Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 376/09, NStZ-RR 2010, 42) Bedacht zu nehmen.
  • BGH, 18.06.2014 - 5 StR 189/14

    Anforderungen an das Willensmoment beim Vorsatz im Fall einer Brandstiftung

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 3 StR 181/15
    Es berührt den natürlichen Tatvorsatz nicht, wenn der Täter infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - 3 StR 222/08, NStZ-RR 2008, 334; Beschluss vom 18. Juni 2014 - 5 StR 189/14, juris mwN).
  • BGH, 25.01.2024 - 3 StR 157/23

    Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung;

    Denn bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung ist zwischen der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit zu differenzieren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273; vom 15. Februar 2008 - 2 StR 22/08, juris Rn. 4; vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 20 Rn. 44b mwN), zumal eine eingeschränkte Unrechtseinsichtsfähigkeit nicht ohne Weiteres eine Verminderung der Schuldfähigkeit zur Folge hat, sondern bei gleichwohl vorhandener Unrechtseinsicht die Schuldfähigkeit nicht tangiert, aber bei nicht vorwerfbar fehlender Unrechtseinsicht zur Straflosigkeit führt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2021 - 1 StR 136/23, juris Rn. 3; vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273; vom 15. Februar 2008 - 2 StR 22/08, juris Rn. 4; Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 20 Rn. 4, § 21 Rn. 3 f.).
  • BGH, 02.08.2016 - 2 StR 574/15

    Fehlende Schuldfähigkeit (erforderliche Darstellung im Urteil, ob die Einsichts-

    Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2002 - 2 StR 198/02, NStZ-RR 2002, 328; BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6) während die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15; NStZ-RR 2015, 273; Senat, Urteil vom 17. April 2014 - 2 StR 405/12, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 4 mwN).

    Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen hat der Tatrichter sich deshalb Klarheit darüber zu verschaffen, welche Alternative des § 21 StGB vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15; NStZ-RR 2015, 273, 274; Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6).

  • BGH, 22.08.2017 - 3 StR 249/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Nimmt das Tatgericht eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so ist seine Schuld gleichwohl nicht gemindert und § 21 StGB nicht anwendbar, wenn er das Unrecht seines Tuns im Tatzeitpunkt dennoch einsah; das Tatgericht hat vielmehr darüber zu befinden, ob die Einschränkung der Einsichtsfähigkeit auch tatsächlich zum Fehlen der Unrechtseinsicht führte und dem Täter dies vorzuwerfen ist; nur wenn beides zu bejahen ist, greift § 21 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05, RuP 2006, 101; vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273 f.; vom 2. August 2016 - 2 StR 574/15, juris Rn. 6).
  • BGH, 05.07.2016 - 4 StR 215/16

    Schuldunfähigkeit (fehlende Einsichtsfähigkeit: Fehlen der Unrechtseinsicht)

    Sieht der Täter dagegen trotz seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns tatsächlich ein, handelt er in vollem Umfange schuldhaft (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273 f.; vom 17. April 2014 - 2 StR 405/12, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 4; vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 5; Urteile vom 13. November 1990 - 1 StR 514/90, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3; vom 2. Februar 1966 - 2 StR 529/65, BGHSt 21, 27, 28).
  • BGH, 12.04.2023 - 4 StR 468/22

    Revision wegen der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen

    Vorstellungsausfälle, die auf der psychischen Erkrankung beruhen, beeinträchtigen zwar die Verantwortlichkeit des Täters, führen aber nicht dazu, dass die sonst vorhandenen inneren Tatbestandsmerkmale verneint werden müssten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 StR 642/17 Rn. 3 [krankheitsbedingte Risikoverkennung, wenn bei jedem geistig gesunden Menschen in der Situation des Täters ein Risikobewusstsein vorgelegen hätte]; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273, 274; Beschluss vom 18. Juni 2014 - 5 StR 189/14; Beschluss vom 29. Mai 1991 - 3 StR 148/91, NStZ 1991, 528; Urteil vom 11. November 1952 - 1 StR 510/52, BGHSt 3, 287, 288 f. [zum Täuschungsvorsatz beim Betrug bei krankheitsbedingter Verkennung der Unrichtigkeit gegebener Zusicherungen]; weitere Nachweise bei Cirener in LK-StGB, 13. Aufl., § 63 Rn. 30 mit Fn. 74).
  • BGH, 13.10.2016 - 3 StR 351/16

    Unzureichende Begründung der (verminderten) Schuldfähigkeit bei

    Insbesondere die - nach den Feststellungen hier nicht ausgeschlossene - Anwendung des § 21 StGB kann nicht zugleich auf beide Alternativen gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273; vgl. zum Ganzen auch Fischer, StGB, 63. Aufl., § 20 Rn. 3, 44a; § 63 Rn. 11a jew. mwN).
  • BGH, 21.08.2019 - 3 StR 325/19

    Keine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus allein

    Nimmt das Tatgericht eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so muss es darüber befinden, ob diese das Fehlen der Unrechtseinsicht bei der Tat zur Folge hatte oder nicht (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2012 - 1 StR 332/12, juris; vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, NJW 2013, 246 f.; vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273 f.; vom 9. Januar 2019 - 5 StR 466/18, juris, jeweils mwN).
  • BGH, 10.10.2017 - 2 StR 359/17

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Wahnerkrankung)

    Unrechtseinsicht ist entweder vorhanden oder nicht vorhanden; auf eine erhebliche Verminderung der Fähigkeit dazu kommt es für sich genommen nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273).
  • BGH, 11.07.2019 - 3 StR 254/19

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Dies gilt insbesondere bei solchen Taten, bei denen die innere Willensrichtung dafür entscheidend ist, ob sie als Versuch eines Verbrechens oder als Vergehen zu werten sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2001 - 3 StR 305/01, juris Rn. 3; vom 24. September 2013 - 2 StR 338/13, StV 2014, 346 f.; s. auch zum natürlichen Vorsatz BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273, 274).
  • BGH, 18.10.2017 - 3 StR 368/17

    Abweichung der tatrichterlichen Würdigung von einem Sachverständigengutachten

    Ist der Täter in seiner Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert, so ist seine Schuld gleichwohl nicht gemindert und § 21 StGB nicht anwendbar, wenn er das Unrecht seines Tuns im Tatzeitpunkt dennoch einsah; das Tatgericht hat daher darüber zu befinden, ob die Einschränkung der Einsichtsfähigkeit auch tatsächlich zum Fehlen der Unrechtseinsicht führte und dem Täter dies vorzuwerfen ist; nur wenn beides zu bejahen ist, greift § 21 StGB ein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05, R&P 2006, 101; vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273 f.; vom 2. August 2016 - 2 StR 574/15, juris Rn. 6).
  • BGH, 13.06.2023 - 1 StR 136/23

    Voraussetzungen der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 19.09.2023 - 3 StR 229/23

    Vorwerfbares Fehlen der Unrechtseinsicht des Täters als Folge der Einschränkung

  • BGH, 05.10.2021 - 3 StR 314/21

    Schuldfähigkeit bei akuten Schüben einer Schizophrenie (regelmäßig fehlende

  • BGH, 22.03.2017 - 5 StR 22/17

    Verhältnis von Feststellung der verminderten Einsichtsfähigkeit und tatsächlich

  • BGH, 24.05.2018 - 4 StR 642/17

    Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Anm. des

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