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   BGH, 30.06.2015 - 3 StR 202/15   

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https://dejure.org/2015,19869
BGH, 30.06.2015 - 3 StR 202/15 (https://dejure.org/2015,19869)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2015 - 3 StR 202/15 (https://dejure.org/2015,19869)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 3 StR 202/15 (https://dejure.org/2015,19869)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 229 StPO
    Unterbrechung der Hauptverhandlung von mehr als drei Wochen (Verlesung eines Attests; Erkrankung eines Zeugen; Verhandlung zur Sache; Förderung des Verfahrens in der Sache; Befassung mit Verfahrensfragen; unvorhersehbare Ereignisse; Konzentrationsmaxime)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 229 Abs 1 StPO
    Strafverfahren: Fortsetzung unterbrochener Hauptverhandlung durch Verhandlung über die Erforderlichkeit weiterer Verhandlungsunterbrechungen

  • IWW

    § 229 Abs. 1 StPO, § 229 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO, § 229 StPO, § 229 Abs. 3 StPO, § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Rüge des Unterbrechens einer Hauptverhandlung für die Dauer von mehr als drei Wochen

  • rewis.io

    Strafverfahren: Fortsetzung unterbrochener Hauptverhandlung durch Verhandlung über die Erforderlichkeit weiterer Verhandlungsunterbrechungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 229 Abs. 1
    Rüge des Unterbrechens einer Hauptverhandlung für die Dauer von mehr als drei Wochen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zeugin krank, HV mehr als drei Wochen unterbrochen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schiebetermine

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Prüfung der Unterbrechung ist keine Förderung der Hauptverhandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 171
  • StV 2016, 540
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.11.2008 - 1 StR 583/08

    Wahrung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO (Konzentrationsmaxime;

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 3 StR 202/15
    b) Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO auch dann gewahrt ist, wenn die für den Fortsetzungstermin in Aussicht genommene weitere Förderung des Verfahrens in der Sache infolge unvorhersehbarer Ereignisse nicht stattfinden kann (BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - 1 StR 583/08, NJW 2009, 384).
  • BGH, 16.01.2014 - 4 StR 370/13

    Verstoß gegen die Konzentrationsmaxime und den Beschleunigungsgrundsatz

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 3 StR 202/15
    a) Nach ständiger Rechtsprechung gilt eine Hauptverhandlung dann als fortgesetzt, wenn zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - 4 StR 370/13, NStZ 2014, 220).
  • BGH, 16.11.2017 - 3 StR 262/17

    Unterbrechung der Hauptverhandlung (Fortsetzungstermin; Verhandlung zur Sache;

    Indes kann auch in der Befassung lediglich mit Verfahrensfragen eine Förderung des Verfahrens in der Sache liegen, wenn deren Ziel die Klärung ist, durch welche Untersuchungshandlungen der Aufklärung des Sachverhalts Fortgang gegeben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 202/15, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 16 mwN).

    Dies stünde aber weder mit der Verfahrensökonomie noch mit dem Anspruch des Angeklagten auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens in Einklang (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - 1 StR 583/08, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 10; noch offen gelassen in BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 202/15, aaO).

  • BGH, 15.02.2022 - 4 StR 503/21

    Höchstdauer einer Unterbrechung (Stattfinden einer Verhandlung: Fortsetzen der

    Auch die alleinige Befassung mit Verfahrensfragen kann ausreichend sein, sofern es dabei um den Fortgang der Sachverhaltsaufklärung geht (Senat, Urteil vom 16. Januar 2014 - 4 StR 370/13, NStZ 2014, 220; BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 3 StR 202/15, NStZ 2016, 171, und vom 19. Januar 2021 - 5 StR 496/20, NStZ 2021, 381).
  • OLG Karlsruhe, 01.02.2016 - 2 Ws 572/15

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Beschwerde des Nebenklägers gegen einen

    Als sich der Angeklagte am Nachmittag des 04.11.2015 immer noch in stationärer Behandlung befand und ein Fortsetzungstermin bei einer Nichtberücksichtigung des Termins vom 03.11.2015 (vgl. hierzu BGH NStZ 2009, 168 einerseits und BGH, Beschluss vom 30.06.2015 - 3 StR 202/15 -, juris, andererseits) spätestens am 06.11.2015 hätte stattfinden müssen (zur Fristberechnung vgl. BGH, Beschluss vom 3.03.2014 - 3 StR 408/13 -, juris), eine Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt ungewiss und der Verteidiger am 06.11.2015 durch einen anderen Termin verhindert war, setzte die Strafkammer nach Anhörung von Staatsanwaltschaft, Nebenklägervertreterin und Verteidiger die Hauptverhandlung mit Beschluss vom 04.11.2015 aus; ein neuer Termin sollte später von Amts wegen bestimmt werden.
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