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   BGH, 30.06.2020 - 6 StR 69/20   

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https://dejure.org/2020,19697
BGH, 30.06.2020 - 6 StR 69/20 (https://dejure.org/2020,19697)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2020 - 6 StR 69/20 (https://dejure.org/2020,19697)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2020 - 6 StR 69/20 (https://dejure.org/2020,19697)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 74f Abs. 1 Satz 1 StGB, § 74f Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB

  • Wolters Kluwer

    Einziehung des für den Cannabisanbau genutzten Grundstücks hinsichtlich Prüfung der Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 74f Abs. 1 S. 1
    Einziehung des für den Cannabisanbau genutzten Grundstücks hinsichtlich Prüfung der Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.11.2019 - 5 StR 522/19

    Rechtsfehlerhafte Entscheidung über die Einziehung eines für den Cannabisanbau

    Auszug aus BGH, 30.06.2020 - 6 StR 69/20
    Es ist Aufgabe des Tatgerichts, dies zu erwägen, (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2019 - 5 StR 522/19; vom 4. Februar 2020 - 5 StR 637/19), so dass dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt ist.
  • BGH, 04.02.2020 - 5 StR 637/19

    Fehlende Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei der Einziehung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 30.06.2020 - 6 StR 69/20
    Es ist Aufgabe des Tatgerichts, dies zu erwägen, (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2019 - 5 StR 522/19; vom 4. Februar 2020 - 5 StR 637/19), so dass dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt ist.
  • BGH, 31.03.2016 - 2 StR 243/15

    Einziehung (Grundstück als zulässiger Einziehungsgegenstand; Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 30.06.2020 - 6 StR 69/20
    Während die Revisionen der weiteren Angeklagten unbegründet sind, erzielt diejenige des Angeklagten K. mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg Die grundsätzlich mögliche (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15, NStZ 2017, 89) Einziehung des für den Cannabisanbau genutzten Grundstücks hat keinen Bestand.
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