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   BGH, 30.07.1990 - NotZ 5/90   

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BGH, 30.07.1990 - NotZ 5/90 (https://dejure.org/1990,1988)
BGH, Entscheidung vom 30.07.1990 - NotZ 5/90 (https://dejure.org/1990,1988)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 1990 - NotZ 5/90 (https://dejure.org/1990,1988)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vertrauensschadensversicherung für Notare - Gruppenanschlussversicherung für Notare - Vereinbarkeit einer Beitragsordnung mit der Berufsfreiheit - Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen zur Vertrauensschadensversicherung für Notare - Rechtmäßigkeit der Erhebung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschluß von Gruppenanschluß- und Vertrauensschadenversicherungen und Beteiligung am Erweiterten Vertrauensschadenfonds durch Notarkammern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (62)

  • BGH, 16.02.1987 - NotZ 19/86

    Notar - Notarkammer - Kammerbeitrag

    Auszug aus BGH, 30.07.1990 - NotZ 5/90
    Förmliche Einwände gegen die Zahlungsaufforderung, die auf der Grundlage der Bundesnotarordnung als Verwaltungsakt ergangen ist und damit der Anfechtung nach § 111 BNotO unterliegt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 52, 283, 285 [BGH 15.07.1969 - NotZ 3/68]; BGHZ 85, 173, 176; vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Satz 1 Beitragsbescheid 1; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 4-15/89), bestehen nicht.

    Bei Anwaltsnotaren müssen die Einnahmen und Ausgaben aus anwaltlicher Tätigkeit in die Beurteilung der Gesamtlasten einbezogen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 2; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 4-15/89).

    Die Antragsgegnerin ist dazu aber nicht von Rechts wegen gehalten (vgl. BVerfGE 52, 256, 263 [BVerfG 16.10.1979 - 1 BvR 124/71]; BGHZ 55, 244, 246; Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 1; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 4-15/89; BVerwG Buchholz 430.1 Nr. 12; 451.30 Nr. 7; VGH Stuttgart AnwBl. 1958, 118, 120; auch OLG Frankfurt DNotZ 1977, 124, 125).

    Wie der Senat bereits an anderer Stelle (Beschluß vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 1) ausgeführt hat, sind die Vertretung der berufsständischen Belange aller Kammermitglieder, das Wachen über deren Ehre und Ansehen, die Unterstützung der Aufsichtsbehörden bei deren Tätigkeit, die Pflege des Notariatsrechts, die Sorge für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung sowie die Bemühungen um eine sachgerechte berufliche Bildung der Notare, Notarassessoren und notariellen Hilfskräfte für die Gesamtheit der Notare wertvoll, ohne daß sich individuelle Unterschiede überzeugend nachweisen ließen.

    Der damit verbundene Nutzen kann allen Mitgliedern der Antragsgegnerin ohne Willkür in gleicher Weise zugerechnet werden (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 1; auch Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 8/88), so daß die gleichmäßige Verteilung des Prämienaufwandes, der der Antragsgegnerin entsteht, nicht zu beanstanden ist.

    Eine feste Regel, daß bestimmte - etwa umsatzstärkere - Notariate im Gegensatz zu anderen - etwa umsatzschwächeren - ein größeres Schadenspotential in sich bergen, ist nicht erkennbar (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 65, 209, 210; auch Senatsbeschluß BGHZ 61, 312, 317) [BGH 29.10.1973 - NotZ 7/73]; das gilt insbesondere für den Bereich vorsätzlicher Pflichtverletzungen (vgl. BVerfG DNotZ 1983, 502, 503; Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 173, 180; vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 1).

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 8/82

    Vertrauensschadenfonds der Notarkammern

    Auszug aus BGH, 30.07.1990 - NotZ 5/90
    Förmliche Einwände gegen die Zahlungsaufforderung, die auf der Grundlage der Bundesnotarordnung als Verwaltungsakt ergangen ist und damit der Anfechtung nach § 111 BNotO unterliegt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 52, 283, 285 [BGH 15.07.1969 - NotZ 3/68]; BGHZ 85, 173, 176; vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Satz 1 Beitragsbescheid 1; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 4-15/89), bestehen nicht.

    Die Erhebung von Kammerbeiträgen ist eine Berufsausübungsregelung, weil sie die Freiheit der Berufsausübung der betroffenen Notare berührt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 173, 179; auch BVerfG DNotZ 1983, 502).

    Die Bestimmung tritt als Prüfungsmaßstab hinter Art. 12 Abs. 1 GG zurück (vgl. BVerfGE 54, 237, 251 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; 60, 215, 229; Senatsbeschluß BGHZ 85, 173, 179).

    Eine feste Regel, daß bestimmte - etwa umsatzstärkere - Notariate im Gegensatz zu anderen - etwa umsatzschwächeren - ein größeres Schadenspotential in sich bergen, ist nicht erkennbar (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 65, 209, 210; auch Senatsbeschluß BGHZ 61, 312, 317) [BGH 29.10.1973 - NotZ 7/73]; das gilt insbesondere für den Bereich vorsätzlicher Pflichtverletzungen (vgl. BVerfG DNotZ 1983, 502, 503; Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 173, 180; vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 1).

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BGH, 30.07.1990 - NotZ 5/90
    Der besondere Freiheitsraum, den Art. 12 Abs. 1 GG sichern will, kann auch durch Maßnahmen berührt werden, die sich in der Begründung von Geldleistungspflichten für eine bestimmte Berufsgruppe erschöpfen (vgl. BVerfGE 13, 181, 185 ff [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59]; 16, 147, 162 f [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78/56]; 29, 327, 333).

    Reichen diese Geldleistungspflichten so weit, daß die Berufsausübung schlechthin wirtschaftlich unmöglich gemacht wird, wirken sie sogar auf die Freiheit der Berufswahl ein (vgl. BVerfGE 13, 181, 187 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59]; 31, 8, 29; 38, 61, 85 f).

    Ob eine Maßnahme in die Freiheit der Berufswahl eingreift, beurteilt sich nicht nach der Lage einiger weniger Berufsangehöriger, sondern danach, ob sie den betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel die Möglichkeit nimmt, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (vgl. BVerfGE 13, 181, 187 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59]; 16, 147, 165 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78/56]; 30, 292, 314; 38, 61, 85 f).

    Die Beitragspflicht ist auch nicht rechtlich mit der Befugnis zur Ausübung des Notarberufs verknüpft, so daß sie auch insoweit die Freiheit der Berufswahl nicht beeinträchtigen kann (vgl. dazu BVerfGE 13, 181, 186 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59]; 16, 147, 163) [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78/56].

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