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BGH, 30.07.1997 - VIII ZB 16/97 |
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Verpätete Begründung der rechtzeitig eingelegten Revision - Versagung der Wiedereinsetzung und Verwerfung der Berufung wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf Grund eines Verschuldens der Prozessbevollmächtigten - Zurechnung der Beschwerdeführerin das ...
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ZPO § 519 Abs. 2 S. 2, §§ 233, 85 Abs. 2
Berechnung und Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 15.10.1996 - XII ZB 126/96
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist - …
Auszug aus BGH, 30.07.1997 - VIII ZB 16/97
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt dafür zu sorgen, daß das mutmaßliche Ende der Begründungsfrist bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender notiert und dieser Vermerk überprüft und gegebenenfalls korrigiert wird, sobald das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift durch die gerichtliche Eingangsbestätigung bekannt wird (BGH, Beschl. v. 15. Oktober 1996 - XII ZB 126/96 = FamRZ 1997, 415; v. 6. Februar 1997 - III ZB 97/96 = VersR 1997, 642 f, jeweils m.w.N.).Fehlt ausnahmsweise eine Eingangsbestätigung, hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich durch Nachfrage bei Gericht den Eingang der Berufungsschrift und damit das Ende der Berufungsbegründungsfrist festzustellen (BGH, Beschl. v. 15. Oktober 1996 - a.a.O.).
- BGH, 14.01.1997 - VI ZB 24/96
Pflicht des Prozeßbevollmächtigten zur Prüfung des Fristablaufs
Auszug aus BGH, 30.07.1997 - VIII ZB 16/97
Diese Verpflichtung traf die Anwältin unabhängig davon, ob sie sich sogleich zur Bearbeitung der Sache entschloß (BGH, Beschl. v. 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96 = VersR 1997, 598). - BGH, 06.07.1994 - VIII ZB 12/94
Beginn der Zwei-Wochen-Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages
Auszug aus BGH, 30.07.1997 - VIII ZB 16/97
Damit entstand ihre persönliche Verpflichtung zur Überprüfung des bisher nur als mutmaßlich zutreffend eingetragenen Fristablaufs (Senatsbeschl. v. 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 = NJW 1994, 2831 unter 1). - BGH, 06.02.1997 - III ZB 97/96
Anwaltspflicht - Berufungsfrist - Berufungseingang - Gerichtliche Mitteilung
Auszug aus BGH, 30.07.1997 - VIII ZB 16/97
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt dafür zu sorgen, daß das mutmaßliche Ende der Begründungsfrist bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender notiert und dieser Vermerk überprüft und gegebenenfalls korrigiert wird, sobald das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift durch die gerichtliche Eingangsbestätigung bekannt wird (BGH, Beschl. v. 15. Oktober 1996 - XII ZB 126/96 = FamRZ 1997, 415; v. 6. Februar 1997 - III ZB 97/96 = VersR 1997, 642 f, jeweils m.w.N.).