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   BGH, 30.07.2008 - 2 StR 270/08   

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BGH, 30.07.2008 - 2 StR 270/08 (https://dejure.org/2008,5699)
BGH, Entscheidung vom 30.07.2008 - 2 StR 270/08 (https://dejure.org/2008,5699)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 2008 - 2 StR 270/08 (https://dejure.org/2008,5699)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 91
  • StV 2008, 640
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.12.2006 - 5 StR 457/06

    Totschlag (mehrfache Strafrahmenverschiebung bei Provokation: kein Ausschluss bei

    Auszug aus BGH, 30.07.2008 - 2 StR 270/08
    Nach dieser Vorschrift ist die Strafmilderung zwingend und unabhängig davon geboten, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war (BGH BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 4; StraFo 2007, 125).

    Alt. Beleidigung 5 und 8; StraFo 2007, 125).

  • BGH, 19.01.1994 - 2 StR 560/93

    Strafmilderungsgrund - Minder schwerer Fall - Strafrahmen - Verbot der

    Auszug aus BGH, 30.07.2008 - 2 StR 270/08
    Bedenken gegen diese Rechtsprechung könnten sich daraus ergeben, dass eine Abstufung von Affektgraden - zumindest bei Tötungsdelikten - schwerlich durchführbar ist (vgl. BGH StV 1994, 315).
  • BGH, 08.06.1993 - 1 StR 276/93

    Versagung einer Strafrahmenmilderung

    Auszug aus BGH, 30.07.2008 - 2 StR 270/08
    Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, dass der über die in dem Provokationstatbestand umschriebene Erregung hinausgehende Affekt, der zu einer von diesem nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung rechtfertigen kann; ihr steht § 50 StGB nicht entgegen (BGH NStZ 1986, 115; BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 3; § 226 Strafrahmenwahl 2).
  • BGH, 06.11.1985 - 2 StR 590/85

    Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags -

    Auszug aus BGH, 30.07.2008 - 2 StR 270/08
    Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, dass der über die in dem Provokationstatbestand umschriebene Erregung hinausgehende Affekt, der zu einer von diesem nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung rechtfertigen kann; ihr steht § 50 StGB nicht entgegen (BGH NStZ 1986, 115; BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 3; § 226 Strafrahmenwahl 2).
  • BGH, 13.08.1985 - 1 StR 250/85

    Milderungsgründe - Strafmilderung - Straftatbestand

    Auszug aus BGH, 30.07.2008 - 2 StR 270/08
    Dabei darf er insbesondere berücksichtigen, ob die beiden Milderungsgründe auf dieselbe Wurzel zurückzuführen sind (BGH NStZ 1986, 71; BGHR StGB § 213 1.
  • BGH, 21.12.2010 - 3 StR 454/10

    Totschlag in einem minder schweren Fall (schwere Beleidigung; "Tropfen, der das

    Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist eine derartige weitere Milderung des Strafrahmens nicht ausgeschlossen; denn der über den Erregungszustand im Sinne des § 213 1. Alt. StGB hinausgehende Affekt, der zu einer von dieser Bestimmung nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, kann eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung rechtfertigen, ohne dass dem § 50 StGB entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom 13. August 1985 - 1 StR 250/85, NStZ 1986, 71; vom 6. November 1985 - 2 StR 590/85, NStZ 1986, 115; vom 8. Juni 1993 - 1 StR 276/93, BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 3; vom 30. Juli 2008 - 2 StR 270/08, NStZ 2009, 91, 92).

    Bei der vom neuen Tatgericht gegebenenfalls zu treffenden Entscheidung, ob eine weitere Strafrahmenmilderung angezeigt ist, wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass die Milderungsgründe durch die enge Verknüpfung zwischen der Kränkung und dem psychischen Zustand des Angeklagten auf dieselben Wurzeln zurückgehen (BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - 5 StR 254/93, BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 8; Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 270/08, NStZ 2009, 91, 92).

  • BGH, 17.03.2011 - 5 StR 4/11

    Minder schwerer Fall des Totschlags, gefährliche Körperverletzung; Milderung;

    Sofern der Erregungszustand über den in § 213 StGB umschriebenen hinausgeht und zu einer von dieser Vorschrift nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Verstoß gegen § 50 StGB eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1976 - 1 StR 482/76; Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - 2 StR 560/93, BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 5; vom 6. November 1985 - 2 StR 590/85, NStZ 1986, 115; vom 30. Juli 2008 - 2 StR 270/08, NStZ 2009, 91, 92; vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10).
  • BGH, 08.10.2019 - 5 StR 448/19

    Strafrahmenwahl beim minder schweren Fall

    Im Blick auf das außerordentlich schwere Tatbild und die gravierenden gesundheitlichen Folgen für den Nebenkläger sowie angesichts dessen, dass die Zubilligung einer Strafrahmenmilderung wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nach §§ 21, 49 StGB auf dieselbe Wurzel zurückzuführen wäre wie der von der Revision geltend gemachte Milderungsgrund nach § 213 1. Alt. StGB, schließt der Senat aus, dass das Landgericht einen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung angenommen und dann auf eine noch geringere Strafe erkannt hätte, wenn es die Provokationslage ausdrücklich gewürdigt hätte (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Januar 1994 - 2 StR 560/93, BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 5; Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 270/08).
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