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   BGH, 30.07.2015 - 4 StR 561/14   

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https://dejure.org/2015,21974
BGH, 30.07.2015 - 4 StR 561/14 (https://dejure.org/2015,21974)
BGH, Entscheidung vom 30.07.2015 - 4 StR 561/14 (https://dejure.org/2015,21974)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 2015 - 4 StR 561/14 (https://dejure.org/2015,21974)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 261 StPO, § 267 Abs 1 S 3 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO
    Revision in Strafsachen: Inbegriffsrüge wegen nicht erfolgter Einbeziehung von in Augenschein genommenen Lichtbildern in die Urteilsgründe

  • IWW

    § 41 Abs. 1 WaffG, § 41 Abs. 1, 2 WaffG, § 261 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 16 StGB, § 400 Abs. 1 StPO, § 400 StPO, § 301 StPO, § 352 StPO

  • Wolters Kluwer

    Beweiswürdigung hinsichtlich der Abgabe von Schüssen als Handlung in Verteidigungsabsicht (hier: Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe)

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Inbegriffsrüge wegen nicht erfolgter Einbeziehung von in Augenschein genommenen Lichtbildern in die Urteilsgründe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beweiswürdigung hinsichtlich der Abgabe von Schüssen als Handlung in Verteidigungsabsicht (hier: Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Lichtbilder in der Revisionsbegründung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schuß ins Knie - in Notwehr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 130
  • StV 2015, 758 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.09.2012 - 4 StR 197/12

    Notwehr (Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung: ex-ante-Betrachtung, Einsatz

    Auszug aus BGH, 30.07.2015 - 4 StR 561/14
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts war er angesichts der Verfolgung durch drei Angreifer, von denen einer ihn bereits körperlich verletzt hatte, nicht gehalten, zunächst mit der Waffe zu drohen oder einen Warnschuss abzugeben, zumal sich das gesamte Geschehen in weniger als einer Minute abspielte (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139 ff.; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 32 Rn. 33a mwN).

    Dieser Irrtum über die tatbestandlichen Voraussetzungen der Notwehr führt zum Ausschluss des Körperverletzungsvorsatzes, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2013 - 1 StR 449/13, NStZ 2014, 30 f.; Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139 ff. mwN).

  • BGH, 25.11.2004 - 4 StR 326/04

    Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch beim Rücktritt (korrigierter

    Auszug aus BGH, 30.07.2015 - 4 StR 561/14
    Die Revisionsbegründungen aller drei Nebenkläger lassen hier erkennen, dass sie trotz der umfassenden Aufhebungsanträge das Urteil insoweit nicht anfechten wollten (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04).
  • BGH, 12.01.2010 - 4 StR 589/09

    Gefährliche Körperverletzung (mittels eines gefährlichen Werkzeugs: Einsatz eines

    Auszug aus BGH, 30.07.2015 - 4 StR 561/14
    Es liegt nahe, auch die Prüfung des Revisionsgerichts auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten, deren Notwendigkeit sich aus dem nach ständiger Rechtsprechung auf die Nebenklägerrevision anwendbaren § 301 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2010 - 4 StR 589/09, NStZ-RR 2010, 205 f.; vom 23. August 1995 - 2 StR 394/95, NStZ-RR 1996, 130) ergibt, nur in demselben Umfang wie zu dessen Vorteil zu bejahen.
  • BGH, 21.08.2013 - 1 StR 449/13

    Erörterungsmangel zu einem möglichen Erlaubnistatbestandsirrtum bei der Notwehr

    Auszug aus BGH, 30.07.2015 - 4 StR 561/14
    Dieser Irrtum über die tatbestandlichen Voraussetzungen der Notwehr führt zum Ausschluss des Körperverletzungsvorsatzes, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2013 - 1 StR 449/13, NStZ 2014, 30 f.; Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139 ff. mwN).
  • BGH, 23.08.1995 - 2 StR 394/95

    Schuldhafte Notwehrprovokation - Vorverhalten - Vernünftige Würdigung - Adäquate

    Auszug aus BGH, 30.07.2015 - 4 StR 561/14
    Es liegt nahe, auch die Prüfung des Revisionsgerichts auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten, deren Notwendigkeit sich aus dem nach ständiger Rechtsprechung auf die Nebenklägerrevision anwendbaren § 301 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2010 - 4 StR 589/09, NStZ-RR 2010, 205 f.; vom 23. August 1995 - 2 StR 394/95, NStZ-RR 1996, 130) ergibt, nur in demselben Umfang wie zu dessen Vorteil zu bejahen.
  • BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96

    Prüfungsumfang bei der Nebenklägerrevision; Beteiligung an einer Schlägerei

    Auszug aus BGH, 30.07.2015 - 4 StR 561/14
    Der Prüfungsumfang bei der Nebenklägerrevision erstreckt sich weder auf den Strafausspruch (§ 400 Abs. 1 StPO) noch nach herrschender Meinung auf Taten, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigen, selbst wenn diese materiellrechtlich mit der zum Anschluss berechtigenden Tat in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, BGHSt 43, 15; KMR/Stöckel, § 400 Rn. 9 (Stand: Mai 2013); aA AK/Rössner, StPO, § 400 Rn. 12: Überprüfung der prozessualen Tat).
  • BGH, 04.12.2001 - 1 StR 428/01

    Sexueller Missbrauch von Kindern; Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen;

    Auszug aus BGH, 30.07.2015 - 4 StR 561/14
    Der Prüfungsauftrag des Revisionsgerichts wird durch § 301 StPO nicht über die angefochtenen Teile des Urteils hinaus erweitert (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2011 - 1 StR 428/01 - juris Rn. 11).
  • BGH, 17.02.2021 - 4 StR 225/20

    Stuttgarter "Raser-Fall" rechtskräftig abgeschlossen: Erste Entscheidung des

    Denn es liegt nahe, dass die sich lediglich als Annex aus der Nebenklagerevision ergebende Prüfung auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten in ihrer Reichweite nicht über den durch die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO auf Nebenklagerevision hin eröffneten Kontrollumfang hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 ? 4 StR 561/14, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 5).
  • BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17

    Mord (niedrige Beweggründe: Tötung des sich vom Täter abwendenden Intimpartners;

    Der Senat neigt mit dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 23. April 2002 - 3 StR 106/02, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 3; siehe zudem BGH, Urteile vom 25. November 2010 - 3 StR 364/10, NStZ-RR 2011, 73, 74 und vom 30. Juli 2015 - 4 StR 561/14, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 5, aber auch LR/Hilger, 26. Aufl., § 400 Rn. 20) wegen der Beschränkung der Rechtsmittelberechtigung der Nebenklage durch § 400 Abs. 1 Alt. 1 StPO dazu, einen derartigen Prüfungsumfang zu verneinen.
  • BGH, 02.02.2022 - 2 StR 41/21

    Wirkung einer Revision der Nebenklage (unbegründete Revision der Nebenklage:

    a) Die Frage, ob das Revisionsgericht bei einem unbegründeten Rechtsmittel der Nebenklage berechtigt ist, den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils entsprechend § 301 StPO auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu überprüfen, wird von der Rechtsprechung nicht einhellig beantwortet (vgl. einerseits Senat, Beschluss vom 16. Februar 2001 - 2 StR 501/00, juris Rn. 4, vgl. auch Senat, Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 117/14, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 644/19, juris Rn. 13 f.; andererseits - nicht tragend - BGH, Beschluss vom 23. April 2002 - 3 StR 106/02, juris Rn. 2; Urteil vom 30. Juli 2015 - 4 StR 561/14, juris Rn. 18; Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20, juris Rn. 10; ebenso Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 400 Rn. 7; MüKo-StPO/Valerius, 1. Aufl., § 400 Rn. 28; KK-StPO/Walther, 8. Aufl., § 400 Rn. 5; Senge in Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 657, 660 ff.).

    Dies spricht jedenfalls dafür, dass der Gesetzgeber den bis dahin umfassenden Anwendungsbereich des § 301 StPO im Bereich der Nebenklagerevision beschränken wollte (ebenso BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - 4 StR 561/14, aaO).

    Systematisch drängt sich daher auf, dass sich diese an dem durch die Regelungen des § 400 Abs. 1 StPO eröffneten Kontrollumfang orientiert (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20, NJW 2021, 1173, 1174; Urteil vom 30. Juli 2015 - 4 StR 561/14, juris Rn. 18).

    Denn der Nebenklage kommt aus Sicht des Gesetzgebers kein legitimes Interesse an der Höhe der den Angeklagten treffenden Strafe zu (vgl. BT-Drucks. 10/5305, S. 15; Senge, aaO, S. 661; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - 4 StR 561/14, juris Rn. 18), nachdem durch das Opferschutzgesetz die frühere Vorstellung von der im Nebenklageverfahren "doppelt besetzten Anklagerolle" aufgegeben wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 3 StR 214/20, BGHSt 65, 145, 148 mwN).

  • BGH, 20.11.2019 - 2 StR 554/18

    Notwehr (Gebotenheit: sozialethisch begründete Einschränkung im Einzelfall,

    Ausgeurteilte materiellrechtlich selbständige Taten, die der Nebenkläger mit seinem Rechtsmittel nicht angreift, sind bereits deshalb einer Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 352 StPO; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - 4 StR 561/14, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 5).

    Danach erstreckt sich der Prüfungsumfang bei der Nebenklägerrevision weder auf den Strafausspruch (§ 400 Abs. 1 StPO) noch auf Taten, die den Nebenkläger nicht zum Anschluss berechtigen, selbst wenn diese materiell-rechtlich mit der zum Anschluss berechtigenden Tat in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, BGHSt 43, 15 f. und vom 30. Juli 2015 - 4 StR 561/14, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 5 mwN).

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