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   BGH, 30.07.2019 - VI ZB 59/18   

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https://dejure.org/2019,31189
BGH, 30.07.2019 - VI ZB 59/18 (https://dejure.org/2019,31189)
BGH, Entscheidung vom 30.07.2019 - VI ZB 59/18 (https://dejure.org/2019,31189)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 2019 - VI ZB 59/18 (https://dejure.org/2019,31189)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 607 Abs. 2 ZPO, § 2 MFKRegV, § ... 119 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 607 Abs. 1, 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO, § 575 ZPO, § 606 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 606 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 294 ZPO, § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 610 Abs. 5, §§ 263, §§ 606 ff. ZPO, § 15 KapMuG, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 KapMuG, § 13 KapMuG, 264 ZPO, §§ 91, 92 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Erfüllung des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO für jedes Feststellungsziel bei mehreren Feststellungszielen einer Musterfeststellungsklage; Erforderlichkeit der Glaubhaftmachung bei mehreren Feststellungszielen für jedes einzelne ...

  • rewis.io

    Anforderung an Musterfeststellungsklage bei mehreren Feststellungszielen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 606 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ZPO § 606 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 610 Abs. 5; ZPO § 263; ZPO § 264
    Musterfeststellungsklage: Ablehnung einiger Feststellungsziele des Musterklägers betreffend Schadensersatzansprüche wegen des VW-Abgasskandals

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verpflichtung zur Erfüllung des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Nr. 2 ZPO für jedes Feststellungsziel bei mehreren Feststellungszielen einer Musterfeststellungsklage; Erforderlichkeit der Glaubhaftmachung bei mehreren Feststellungszielen für jedes einzelne ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu den Voraussetzungen einer Musterfeststellungsklage bezüglich Schadensersatzansprüchen von Käufern abgasmanipulierter Diesel-Pkw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bei mehreren Feststellungszielen einer Musterfeststellungsklage ist das Erfordernis des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO für jedes Feststellungsziel zu erfüllen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Musterfeststellungsklage einer qualifizierten Einrichtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 341
  • ZIP 2019, 1982
  • MDR 2019, 1328
  • MDR 2020, 81
  • VersR 2020, 119
  • WM 2019, 1900
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus BGH, 30.07.2019 - VI ZB 59/18
    aa) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, für eine für die Glaubhaftmachung erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 294 ZPO, vgl. etwa Senat, Beschluss vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16, VersR 2016, 1591 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 142 mwN) müsse genügen, dass eine große Zahl von Fahrzeugen existiere, bei denen bereits Software-Updates durchgeführt wurden.
  • BGH, 26.04.2016 - VI ZB 4/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei der

    Auszug aus BGH, 30.07.2019 - VI ZB 59/18
    aa) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, für eine für die Glaubhaftmachung erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 294 ZPO, vgl. etwa Senat, Beschluss vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16, VersR 2016, 1591 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 142 mwN) müsse genügen, dass eine große Zahl von Fahrzeugen existiere, bei denen bereits Software-Updates durchgeführt wurden.
  • BGH, 19.09.2017 - XI ZB 17/15

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus BGH, 30.07.2019 - VI ZB 59/18
    Jedes Feststellungsziel bildet ein im Sinne von § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO gesondertes Rechtsschutzbegehren und mithin einen eigenständigen Streitgegenstand (Rathmann in Saenger, ZPO, 8. Aufl. § 606 Rn. 9; Weinland, Die neue Musterfeststellungsklage, 2019 Rn. 64; zu § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32).
  • BGH, 01.06.2006 - IX ZB 33/04

    Erforderlich einer Kostenentscheidung nach Aussetzung eines Zivilrechtsstreits

    Auszug aus BGH, 30.07.2019 - VI ZB 59/18
    Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen des Musterfeststellungsurteils zu entscheiden sein wird, § 610 Abs. 5, §§ 91, 92 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - IX ZB 33/04, FamRZ 2006, 1268).
  • OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19

    Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig

    Jedoch müssen die jeweiligen Feststellungsziele jeweils zumindest jeweils zehn Verbraucher im Sinne des § 606 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; Abs. 3 Nr. 2 ZPO betreffen (BGH, Beschl. vom 30.7.2019 - VI ZB 59/18, NJW 2020, 341, 342).
  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Einer Überschneidung im Tatsächlichen bedarf es nicht; es genügt, dass für jedes Feststellungsziel das Quorum von mindestens zehn betroffenen Verbrauchern dargetan ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019, VI ZB 59/18, WM 2019, 1900 Rn. 10).

    Denn es geht um gegenwärtig von zehn konkreten Verbrauchern ernstlich behauptete und von der Musterbeklagten nicht akzeptierte Ansprüche, somit um gegenwärtige Konflikte und nicht - wie in dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2019, VI ZB 59/18, WM 2019, 1900 Rn. 14, zugrunde gelegen hat - um die Klärung von Fragen für zukünftig möglicherweise entstehenden Streit.

    Die Änderung und Erweiterung der Feststellungsziele durch den Musterkläger erweist sich im Übrigen als statthaft (vgl. Lutz in BeckOK ZPO, § 610 Rn. 16; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 606 Rn. 12a; Röthemeyer in Musterfeststellungsklage, § 610 ZPO Rn. 73; auch BGH WM 2019, 1900 Rn. 15 - zur Klageerweiterung) und zudem als sachdienlich (§ 610 Abs. 5 Satz 1 ZPO a. F. i.V. m. §§ 263, 264 ZPO).

  • OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 2/20

    Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Vogtland

    Es geht um die Klärung grundsätzlicher, in einer Vielzahl von Fällen wiederkehrender tatsächlicher und rechtlicher Fragen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2019, VI ZB 59/18, NJW 2020, 341 Rn. 14).

    Bei ihr war zu berücksichtigen, dass jedes Feststellungsziel einen eigenen Streitgegenstand begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2019, VI ZB 59/18, NJW 2020, 341 Rn. 10).

  • OLG Naumburg, 09.02.2023 - 5 MK 1/20

    Prämiensparvertrag: Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel und Schließung der

    Aus dem Fehlen einer § 15 KapMuG entsprechenden Vorschrift im Musterfeststellungsverfahren lässt sich daher nicht der Schluss ziehen, dass eine Klageerweiterung nach den allgemeinen Vorschriften ausgeschlossen wäre (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019, VI ZB 59/18, Rn. 15, juris).
  • OLG Dresden, 09.09.2020 - 5 MK 2/19

    Musterfeststellungsklage gegen die Erzgebirgssparkasse

    Ob dies im Anwendungsbereich des KapMuG, welches eine andere Verfahrensstruktur hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2019, VI ZB 59/18, NJW 2020, 341 Rn. 15), ebenso zu beurteilen wäre, ist für das vorliegend zu beurteilende Musterfeststellungsverfahren unerheblich.

    Es geht bei der Musterfeststellungsklage um die Klärung grundsätzlicher, in einer Vielzahl von Fällen wiederkehrender tatsächlicher und rechtlicher Fragen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2019, VI ZB 59/18, NJW 2020, 341 Rn. 14).

    Bei ihr war zu berücksichtigen, dass jedes Feststellungsziel einen eigenen Streitgegenstand begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2019, VI ZB 59/18, NJW 2020, 341 Rn. 10).

  • BGH, 27.07.2023 - IX ZR 267/20

    Musterfeststellungsklage zum Neukundenbonus in der Insolvenz eines

    Jedes Feststellungsziel bildet ein im Sinne von § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO gesondertes Rechtsschutzbegehren und mithin einen eigenständigen Streitgegenstand (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - VI ZB 59/18, NJW 2020, 341 Rn. 10).
  • BGH, 17.11.2020 - XI ZB 1/19

    Anforderungen an die die öffentliche Bekanntmachung einer

    a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 119 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 607 Abs. 1 und 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - VI ZB 59/18, WM 2019, 1900 Rn. 7; Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 607 Rn. 12) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO).

    Die öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage ist durch Beschluss abzulehnen, wenn die Klageschrift die nach § 607 Abs. 2 i.V.m. § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgeschriebenen Anforderungen nicht erfüllt (zur Ablehnung der öffentlichen Bekanntmachung einzelner Feststellungsziele durch Beschluss BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - VI ZB 59/18, WM 2019, 1900; vgl. auch Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 607 Rn. 10; BeckOK ZPO/Lutz, 38. Edition, Stand 01.09.2020, § 607 Rn. 14; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 17. Aufl., § 607 Rn. 4).

    Das heißt im Kontext mit der nach § 607 Abs. 2 ZPO zu treffenden Entscheidung über die öffentliche Bekanntmachung der Klage, dass der Klageschrift Angaben und Nachweise zu den Voraussetzungen nach § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 ZPO und zu der Glaubhaftmachung der Betroffenheit von mindestens zehn Verbrauchern nach § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - VI ZB 59/18, WM 2019, 1900 Rn. 8, 11 ff.) beigefügt sein müssen (BT-Drucks. 19/2439, S. 24; BT-Drucks. 19/2710, S. 10; Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 607 Rn. 7; Boese/Bleckwenn in Nordholtz/Mekat, Musterfeststellungsklage, § 4 Rn. 32), die geeignet sind, das Vorliegen dieser Voraussetzungen auszufüllen (vgl. Boese/Bleckwenn aaO; Felgentreu/Gängel, VuR 2019, 323, 328).

  • OLG Frankfurt, 05.11.2021 - 24 MK 1/18

    Keine Klagebefugnis einer Schutzgemeinschaft für Musterfeststellungsverfahren

    Bei mehreren Feststellungszielen einer Musterfeststellungsklage ist das Erfordernis des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO für jedes Feststellungsziel zu erfüllen (BGH, Beschluss vom 30.07.2019, Az. VI ZB 59/18, WM 2019, 1900).

    Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass von jedem der beantragten 189 Feststellungsziele (Bl. 4 - 30 d. A.) die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens 10 Verbrauchern abhängen (vgl. BGH, NJW 2020, 341, Beck-online, Rn. 8, 10 m.N.).

  • OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 3/20

    Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Meißen

    Es geht um die Klärung grundsätzlicher, in einer Vielzahl von Fällen wiederkehrender tatsächlicher und rechtlicher Fragen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2019, VI ZB 59/18, NJW 2020, 341 Rn. 14).

    Bei ihr war zu berücksichtigen, dass jedes Feststellungsziel einen eigenen Streitgegenstand begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2019, VI ZB 59/18, NJW 2020, 341 Rn. 10).

  • OLG Braunschweig, 15.04.2021 - 4 MK 1/20

    Hinweisbeschluss

    Bei mehreren Feststellungszielen ist das Erfordernis des § 606 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für jedes Feststellungsziel zu erfüllen ( BGH , Beschluss vom 30. Juli 2019 - VI ZB 59/18 - juris, Rn. 10; vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2018 - 4 MK 1/18 - juris, Rn. 15 zu § 606 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ).

    Bei mehreren Feststellungszielen ist das Erfordernis des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO , namentlich die Darlegung und die Glaubhaftmachung dieser Abhängigkeit, für jedes Feststellungsziel zu erfüllen ( BGH , Beschluss vom 30. Juli 2019 - VI ZB 59/18 - juris, Rn. 10; Senat, Beschluss vom 23. November 2018 - 4 MK 1/18 - juris, Rn. 15 m.w.N. ).

    Auch in der Literatur wird diese Auffassung geteilt (Halfmeier, EWiR 2019, 737-738, Zusammenfassung bei juris; Pelz/Dobiosch, WuB 2020, 47 ; Schott, jurisPR-BGHZivilR 22/2019 Anm. 1 m.w.N. ).

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