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   BGH, 30.07.2020 - III ZB 47/19   

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https://dejure.org/2020,23153
BGH, 30.07.2020 - III ZB 47/19 (https://dejure.org/2020,23153)
BGH, Entscheidung vom 30.07.2020 - III ZB 47/19 (https://dejure.org/2020,23153)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 2020 - III ZB 47/19 (https://dejure.org/2020,23153)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 3 Abs. 1 KapMuG, § ... 577 Abs. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 1 KapMuG, § 3 KapMuG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KapMuG, § 1 Abs. 1 KapMuG, § 3 Abs. 2 KapMuG, § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG, §§ 91 ff ZPO, § 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung eines Musterverfahrensantrags als unzulässig durch Beschluss des Prozessgerichts hinsichtlich Anfechtbarkeit; Schadensersatzanspruch unter dem Vorwurf der Verletzung von (vor-)vertraglichen Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem ...

  • rewis.io

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Prozessgerichts über die Verwerfung eines Musterverfahrensantrags als unzulässig wegen Unanwendbarkeit des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Kapitalmarktrecht: Zur Zulässigkeit der Anfechtung eines Beschlusses über die Zulässigkeit des Musterverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwerfung eines Musterverfahrensantrags als unzulässig durch Beschluss des Prozessgerichts hinsichtlich Anfechtbarkeit; Schadensersatzanspruch unter dem Vorwurf der Verletzung von (vor-)vertraglichen Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem ...

  • datenbank.nwb.de

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Prozessgerichts über die Verwerfung eines Musterverfahrensantrags als unzulässig wegen Unanwendbarkeit des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unanfechtbarkeit der Verwerfung eines Musterverfahrensantrags durch das Prozessgericht als unzulässig wegen Nicht-Eröffnung des Anwendungsbereichs des KapMuG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der als unzulässig verworfene Musterverfahrensantrag

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Unanfechtbarkeit der Verwerfung eines Musterverfahrensantrags durch das Prozessgericht als unzulässig wegen Nicht-Eröffnung des Anwendungsbereichs des KapMuG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1702
  • WM 2020, 1625
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.04.2019 - XI ZB 1/17

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Prozessgerichts über die öffentliche

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - III ZB 47/19
    Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann daher nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (st. Rspr.; s. zB Senat, Beschluss vom 5. November 2015 - III ZB 69/14, BGHZ 207, 306, 308 f Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 1/17, BGHZ 222, 27, 29 Rn. 10).

    Denn durch die Anbringung des Musterverfahrensantrags wird, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, jedenfalls in prozessualer Hinsicht der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes zur Prüfung seiner materiellen Anwendbarkeit eröffnet und ist das Gericht deshalb gehalten, hierüber nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu befinden (so auch Rübben aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. April 2019 aaO S. 19 ff Rn. 11 ff).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 aaO) ist der Bekanntmachungsbeschluss auch dann unanfechtbar, wenn geltend gemacht wird, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet sei.

    Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Individualrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. November 2015 aaO S. 316 Rn. 25 und vom 17. Dezember 2015 - III ZB 14/15, WM 2016, 156, 157 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 30. April 2019 - XI ZB 1/17 aaO S. 32 Rn. 17 und XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15, 27 Rn. 36; jeweils mwN).

  • BGH, 05.11.2015 - III ZB 69/14

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Musterverfahrensfähigkeit einer positiven

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - III ZB 47/19
    Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann daher nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (st. Rspr.; s. zB Senat, Beschluss vom 5. November 2015 - III ZB 69/14, BGHZ 207, 306, 308 f Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 1/17, BGHZ 222, 27, 29 Rn. 10).

    Zwar hat das Kapitalanleger-Musterverfahren seinerseits den Zweck, den Rechtsschutz für Kapitalanleger effektiver zu gestalten, indem gleichgerichtete Interessen prozessual gebündelt, einzelfallübergreifende Fragen konzentriert behandelt und divergierende Entscheidungen vermieden werden (s. dazu Senat, Beschluss vom 5. November 2015 aaO S. 311 f Rn. 16 mwN).

    Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Individualrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. November 2015 aaO S. 316 Rn. 25 und vom 17. Dezember 2015 - III ZB 14/15, WM 2016, 156, 157 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 30. April 2019 - XI ZB 1/17 aaO S. 32 Rn. 17 und XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15, 27 Rn. 36; jeweils mwN).

  • BGH, 08.04.2014 - XI ZB 40/11

    Aussetzung eines Schadensersatzprozesses wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - III ZB 47/19
    Grundlage für die Verwerfung des Musterverfahrensantrags als unzulässig ist auch in diesem Falle § 3 Abs. 1 KapMuG (so mit unterschiedlicher Herleitung im Ergebnis auch: Großerichter in Wieczorek/Schütze, ZPO und Nebengesetze, 4. Aufl., § 3 KapMuG Rn. 5 f und Vorwerk/Wolf in Vorwerk/Stender/Radtke-Rieger, KapMuG, 2. Aufl., § 3 Rn. 4; Kruis in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl., § 3 Rn. 36, 66 und Rübben, VersR 2020, 204, 207; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, NZG 2014, 744 Rn. 23).
  • BGH, 17.12.2015 - III ZB 14/15

    Kapitalanlegermusterverfahren: Kostenentscheidung nach Rücknahme der

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - III ZB 47/19
    Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Individualrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. November 2015 aaO S. 316 Rn. 25 und vom 17. Dezember 2015 - III ZB 14/15, WM 2016, 156, 157 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 30. April 2019 - XI ZB 1/17 aaO S. 32 Rn. 17 und XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15, 27 Rn. 36; jeweils mwN).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - III ZB 47/19
    Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (BVerfGE 107, 395, 401 f; 136, 382, 392 Rn. 32).
  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - III ZB 47/19
    Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (BVerfGE 107, 395, 401 f; 136, 382, 392 Rn. 32).
  • BGH, 30.04.2019 - XI ZB 13/18

    Aussetzungsentscheidung im Kapitalanleger-Musterverfahren

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - III ZB 47/19
    Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Individualrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. November 2015 aaO S. 316 Rn. 25 und vom 17. Dezember 2015 - III ZB 14/15, WM 2016, 156, 157 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 30. April 2019 - XI ZB 1/17 aaO S. 32 Rn. 17 und XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15, 27 Rn. 36; jeweils mwN).
  • BGH, 28.01.2021 - III ZB 80/19

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

    Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZB 47/19 (WM 2020, 1625; zustimmend Dörrscheidt/Hettenbach, EWiR 2020, 713 f; Kruis, WuB 2020, 643 f; im Ergebnis ebenso Sänger, jurisPR-BKR 11/2020 Anm. 2), mit dem über einen gleichgelagerten Sachverhalt entschieden wurde und in dessen zugrundeliegendem Verfahren dieselbe Vorinstanz, dieselbe Beklagte und dieselben Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof beteiligt waren.
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