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   BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04   

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https://dejure.org/2006,194
BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04 (https://dejure.org/2006,194)
BGH, Entscheidung vom 30.08.2006 - XII ZR 98/04 (https://dejure.org/2006,194)
BGH, Entscheidung vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 (https://dejure.org/2006,194)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1; SGB XII §§ 2 Abs. 2, 41, 61, 90 Abs. 2 Nr. 9; GSiG § 2 Abs. 1; BSHG §§ 2 Abs. 2, 68, 88 Abs. 2 Nr. 8
    Elternunterhalt: Einsatz des Vermögensstammes erforderlich, vorbehaltlich 5 % vom Bruttoeinkommen für eigene Altersvorsorge

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einsatz des Vermögensstamms im Rahmen des Elternunterhalts; Bemessung eines angemessenen Eigenbedarfs vor dem Hintergrund der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen; Grenzen des Verwandtenunterhalts; Vorrang der privaten Altersvorsorge des ...

  • Judicialis

    BGB § 1601; ; BGB § 1603 Abs. 1; ; SGB XII § 2 Abs. 2; ; SGB XII § 41; ; SGB XII § 61; ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; ; GSiG § 2 Abs. 1; ; BSHG § 2 Abs. 2; ; BSHG § 68; ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8

  • RA Kotz

    Elternunterhalt - Anrechung der Altersvorsorge (bis 5 % des Bruttoeinkommens)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung des Elternunterhalts; Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen und von Aufwendungen für die Altersvorsorge

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Einsetzung des Vermögensstamms im Rahmen des Unterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

  • IWW (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Altersvorsorge ist vor Sozialamt sicher

  • IWW (Kurzinformation)

    Kundeninformation - Elternunterhalt: Altersvorsorge ist vor Sozialamt sicher

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1; SGB XII §§ 2 Abs. 2, 41, 61, 90 Abs. 2 Nr. 9; GSiG § 2 Abs. 1; BSHG §§ 2 Abs. 2, 68, 88 Abs. 2 Nr. 8
    Elternunterhalt: Einsatz des Vermögensstammes erforderlich, vorbehaltlich 5 % vom Bruttoeinkommen für eigene Altersvorsorge

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schonvermögen beim Elternunterhalt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Elternunterhalt - Sohn muss bescheidenes Vermögen nicht für Heimkosten der Mutter einsetzen

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Unterhaltspflichtigen Kindern muss Schonvermögen verbleiben

  • finkeldei-online.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Zur Höhe des unantastbaren Schonvermögens

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Wie groß ist der Freibetrag und das Schonvermögen beim Elternunterhalt 2013?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schonvermögen beim Elternunterhalt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Eigenheim statt Altenpflege

  • 123recht.net (Pressemeldung, 30.8.2006)

    Kinder müssen eigene Altersvorsorge nicht für ihre Eltern ausgeben // erneut so genannter Elternunterhalt begrenzt

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Elternunterhalt - Einsatz des Vermögensstamms

  • grafpartner.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Teure Eltern? Müssen Kinder das Pflegeheim ihrer Eltern zahlen? (RA Bernhard Schmeilzl)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 169, 59
  • NJW 2006, 3344
  • MDR 2007, 219
  • DNotZ 2007, 48
  • FamRZ 2006, 1511
  • FamRZ 2007, 423
  • FamRZ 2007, 427
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99

    Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

    Auszug aus BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04
    Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 = BGHZ 152, 217, 225 f.).

    Weil der gegenüber dem Elternunterhalt angemessene Eigenbedarf - wie ausgeführt - aber nicht durchgängig mit einem bestimmten festen Betrag angesetzt werden kann, sondern anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen, zu ermitteln ist, besteht inzwischen Einigkeit darüber, den Kindern gegenüber ihren Eltern von dem den Freibetrag übersteigenden Einkommen einen weiteren Anteil zusätzlich zu belassen (BGH Urteil vom 23. Oktober 2002 aaO, 1701; so auch die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge FamRZ 2002, 931, 940 Nr. 121 bzw. jetzt: FamRZ 2005, 1387, 1397 Nr. 137).

    Hat er seine Lebensstellung auf bestimmte regelmäßige Einkünfte oder ein vorhandenes Vermögen eingestellt, ohne dabei unangemessenen Aufwand zu betreiben oder ein Leben in Luxus zu führen (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO), oder ist das Vermögen erforderlich, um seine Lebensstellung im Alter auf Dauer aufrechtzuerhalten, bleiben solche Vermögenspositionen nach § 1603 Abs. 1 BGB dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen, wobei der Unterhaltsbedarf während der gesamten voraussichtlichen Lebensdauer des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 2. November 1988 aaO).

    Dies muss konsequenterweise bei der Bestimmung seines ihm verbleibenden angemessenen Unterhalts und Vermögens nach § 1603 Abs. 1 BGB Berücksichtigung finden (Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 aaO, 1701 und vom 21. April 2004 aaO, 1187; BVerfG aaO).

    Aus diesen Gesetzesmotiven wird deutlich, dass - von besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Unterhaltsverpflichteten abgesehen - zu Lasten öffentlicher Mittel auf einen Unterhaltsregress verzichtet werden soll, weil dieser von älteren Menschen vielfach als unangemessen und unzumutbar empfunden wird und dieser Umstand Berücksichtigung finden soll (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO, 1701).

  • BGH, 21.04.2004 - XII ZR 326/01

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04
    Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach § 1603 Abs. 1 BGB sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184).

    Der Senat hat es grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt (Senatsurteile vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182 = BGHZ 154, 247, 258 f. und vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184, 1187).

    Denn in dem rechtlich sogar schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen unterhaltsberechtigten Eltern und ihren unterhaltspflichtigen Kindern können keine strengeren Maßstäbe gelten (Senatsurteil vom 21. April 2004 aaO, 1185; mit Anm. Born BGHReport 2004, 1225, 1226).

    Dies muss konsequenterweise bei der Bestimmung seines ihm verbleibenden angemessenen Unterhalts und Vermögens nach § 1603 Abs. 1 BGB Berücksichtigung finden (Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 aaO, 1701 und vom 21. April 2004 aaO, 1187; BVerfG aaO).

  • BGH, 14.01.2004 - XII ZR 149/01

    Umfang des Anspruchs auf Elternunterhalt; Berücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04
    Sichert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe (Fortführung der Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860 und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792).

    Hiervon ausgehend wird der gesamte individuelle Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung umfasst (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792 f.).

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch die der zusätzlichen Altersversorgung dienenden Aufwendungen bis zu 5 % des Bruttoeinkommens als abzugsfähig anerkannt (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - aaO).

    Die Höhe des dem Beklagten insbesondere für seine Altersversorgung zu belassenden Schonvermögens lässt sich nämlich konkret auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zum Umfang unterhaltsrechtlich zuzubilligender ergänzender Altersversorgung ermitteln (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - aaO).

  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 7/88

    Heranziehung des Vermögensstamms des unterhaltspflichtigen Elternteils zur

    Auszug aus BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04
    Daraus folgt, dass eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (Senatsurteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 7/88 - FamRZ 1989, 170, 171; vgl. auch Büttner/Niepmann NJW 2003, 2492, 2498).

    Hat er seine Lebensstellung auf bestimmte regelmäßige Einkünfte oder ein vorhandenes Vermögen eingestellt, ohne dabei unangemessenen Aufwand zu betreiben oder ein Leben in Luxus zu führen (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO), oder ist das Vermögen erforderlich, um seine Lebensstellung im Alter auf Dauer aufrechtzuerhalten, bleiben solche Vermögenspositionen nach § 1603 Abs. 1 BGB dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen, wobei der Unterhaltsbedarf während der gesamten voraussichtlichen Lebensdauer des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 2. November 1988 aaO).

  • BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04
    Der Senat hat es grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt (Senatsurteile vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182 = BGHZ 154, 247, 258 f. und vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184, 1187).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewährleisten ist (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 aaO, 1182).

  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 67/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04
    Sichert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe (Fortführung der Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860 und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792).

    Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken unter Umständen nicht seinem Sicherheitsbedürfnis entspricht, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der Altersvorsorge bewertet werden (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 863).

  • BVerfG, 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96

    Unterhalt für pflegebedürftige Mutter: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Auszug aus BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04
    Ein Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB besteht nur dann, wenn der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist, und zwar nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur während der gleichen Zeit (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 69/01 - FamRZ 2004, 443, 444 f.; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 638 ff.; vgl. auch BVerfG FamRZ 2005, 1051, 1053 m.w.N.).

    Vielmehr ist damit auch die Erwartung verbunden, das sich die Eigenvorsorge auf Zeiten in der Zukunft erstreckt, in denen kein Erwerbseinkommen mehr zu erwarten ist, und deshalb vorher entsprechende finanzielle Vorkehrungen ergriffen werden sollen, um sich einen eigenen, den bisherigen Lebensverhältnissen angemessenen Altersunterhalt zu sichern, den die gesetzliche Rente allein nicht mehr gewährleistet (BVerfG FamRZ 2005, 1051, 1055 mit Anm. Klinkhammer).

  • BGH, 05.11.1997 - XII ZR 20/96

    Berücksichtigung von Vermögenswerten des volljährigen Kindes im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04
    Hierzu außerstande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (Senatsurteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367, 369).
  • BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 52/84

    Einsatz des Vermögens durch den unterhaltspflichtigen Verwandten

    Auszug aus BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04
    Allgemein braucht der Unterhaltsschuldner den Stamm seines Vermögens auch dann nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre (vgl. zum nachehelichen Unterhalt § 1577 Abs. 3 BGB); denn auch das wäre mit der nach dem Gesetz gebotenen Berücksichtigung der ansonsten zu erfüllenden Verbindlichkeiten nicht zu vereinbaren und müsste letztlich den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf des Verpflichteten in Mitleidenschaft ziehen (Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 52/84 - FamRZ 1986, 48, 50).
  • OLG München, 11.05.2004 - 30 UF 303/03

    Zur Inanspruchnahme des unterhaltspflichtigen Kindes durch Sozialhilfeträger bei

    Auszug aus BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04
    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 299 veröffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte nicht zur Leistung des geforderten Elternunterhalts in der Lage sei.
  • BGH, 14.01.2004 - XII ZR 69/01

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

  • BGH, 01.03.2006 - XII ZR 157/03

    Überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit eines Ehegatten; Berücksichtigung von

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12

    Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

    Es steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang, dass die Kosten einer zusätzlichen Altersversorgung bis zu einer Höhe von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen als abzugsfähig anerkannt werden können (Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 17; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 25 ff. und BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1514).

    Hierzu außer Stande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (Senatsurteile BGHZ 169, 59, 67 f. = FamRZ 2006, 1511, 1513 mwN und vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 33).

    Eine Verwertung des Vermögensstamms kann deshalb nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (Senatsurteile BGHZ 169, 59, 68 = FamRZ 2006, 1511, 1513 mwN und vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 34).

    b) Zu dem eigenen Unterhalt sind auch Leistungen für eine angemessene Altersversorgung zu rechnen, die neben der primären Altersversorgung auch solche für eine zusätzliche Altersversorgung umfasst (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 169, 59, 69 f. = FamRZ 2006, 1511, 1514; vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 38 und vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182).

    Ist dem Schuldner des Anspruchs auf Elternunterhalt aber gestattet, die zur eigenen Alterssicherung notwendigen Beträge zusätzlich zurückzulegen, dann müssen auch die so geschaffenen Vermögenswerte als Alterssicherung dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen bleiben, um den Zweck der Alterssicherung erreichen zu können, soweit sie hierfür tatsächlich erforderlich sind (Senatsurteil BGHZ 169, 59, 70 = FamRZ 2006, 1511, 1514).

    c) Das Beschwerdegericht hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 169, 59, 76 f. = FamRZ 2006, 1511, 1516) ein dem Antragsgegner zustehendes Altersvorsorgevermögen von 104.767,45 EUR errechnet.

    Der Senat hat seiner Berechnung eine Rendite von 4 % zugrunde gelegt (Senatsurteil BGHZ 169, 59, 76 = FamRZ 2006, 1511, 1516).

    In die Beurteilung ist zwar einzubeziehen, dass der Unterhaltspflichtige im Alter keine Mietkosten zu bestreiten hat und seinen Lebensstandard dann mit geringeren Einkünften aus Einkommen und Vermögen sichern kann (Senatsurteil BGHZ 169, 59, 75 = FamRZ 2006, 1511, 1515).

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Der Elternunterhalt ist jedoch im Vergleich zum Kindesunterhalt schwächer ausgestaltet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 -, FamRZ 2006, S. 1511 ).
  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 693/14

    Elternunterhalt bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Leistung von

    Maßgebend ist beim Elternunterhalt die Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, mithin der gesamte individuelle Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1512 mwN).

    Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Inanspruchnahme für den Unterhalt von Eltern in der Regel erst stattfindet, wenn der Unterhaltspflichtige sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst hat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte und dann unerwartet der Forderung ausgesetzt wird, sich an den für seine Eltern aufgrund deren Hilfs- und Pflegebedürftigkeit anfallenden Kosten zu beteiligen (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1512 mwN).

    Der Senat hat es grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen hälftigen Anteil des Betrags abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1513 mwN).

  • BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    Zugleich kann eine ungerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden (Senatsurteile BGHZ 152, 217, 225 f. = FamRZ 2002, 1698, 1700 ff.; vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182; vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 188; vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184, 1187 und BGHZ 169, 59, Tz. 21 ff. = FamRZ 2006, 1511, 1512 f.).

    Die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für den Unterhaltsberechtigten aber grundsätzlich vor; das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessen Unterhalts gewährleistet wird (Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793 und BGHZ 169, 59, Tz. 29 f. = FamRZ 2006, 1511, 1514).

  • BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06

    Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte

    Im Ergebnis können die Kreditraten aber deswegen unberücksichtigt bleiben, weil es sich wegen der geringen Höhe um Kosten der privaten Lebensführung handelt (vgl. auch Senatsurteil vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 - FamRZ 2006, 1511, 1514 f.).
  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08

    Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts

    Nach der Rechtsprechung des Senats darf auch der Unterhaltspflichtige von seinen Einkünften grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die unterhaltsrechtlich beim Elternunterhalt bis zu 5 % des Bruttoeinkommens (Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793 und vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 - FamRZ 2006, 1511, 1514) und im Übrigen bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821 f. und BGHZ 171, 206, 216 = FamRZ 2007, 793, 795) betragen kann.
  • BGH, 08.07.2015 - XII ZB 56/14

    Elternunterhalt: Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen;

    Inhaltlich ist der Auskunftsanspruch nach § 43 Abs. 3 Satz 4 SGB XII auf Angaben zum steuerlichen Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen beschränkt (Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII [Bearbeitungsstand: 2013] § 43 Rn. 52; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1515).
  • OLG Düsseldorf, 21.06.2012 - 9 UF 190/11

    Berechnung des Elternunterhalts; Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

    Hiervon hat er im Jahr 2009 insgesamt 1.964,86 EUR "thesaurierend" wieder angelegt, so dass dieser Betrag nicht als Einkommen zu bewerten ist (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1077).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, muss ein Unterhaltspflichtiger zwar grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511).

    Hierzu außerstande ist zwar nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 1998, 367).

    Daraus folgt, dass eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 1989, 170).

    Auch die Verwertung eines angemessenen selbst genutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; Brudermüller NJW 2004, 633, 637 m.w.N.).

    Allgemein braucht der Unterhaltsschuldner den Stamm seines Vermögens auch dann nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre (vgl. zum nachehelichen Unterhalt § 1577 Abs. 3 BGB); denn auch das wäre mit der nach dem Gesetz gebotenen Berücksichtigung der ansonsten zu erfüllenden Verbindlichkeiten nicht zu vereinbaren und müsste letztlich den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf des Verpflichteten in Mitleidenschaft ziehen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 1986, 48).

    Denn in dem rechtlich sogar schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen unterhaltsberechtigten Eltern und ihren unterhaltspflichtigen Kindern können keine strengeren Maßstäbe gelten (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2004, 1184).

    Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsschuldner seine Vermögenswerte als Alterssicherung vorgesehen und deswegen seinen gesamten Lebensplan auch auf diese Beträge eingestellt hat (vgl. FamRZ 2006, 1511).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewährleisten ist (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2003, 1179).

    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof auch die der zusätzlichen Altersversorgung dienenden Aufwendungen bis zu 5% des Bruttoeinkommens als abzugsfähig anerkannt (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2004, 792).

    Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken unter Umständen nicht seinem Sicherheitsbedürfnis entspricht, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der altersvorsorge bewertet werden (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2003, 860).

    Hat er seine Lebensstellung auf bestimmte regelmäßige Einkünfte oder ein vorhandenes Vermögen eingestellt, ohne dabei unangemessenen Aufwand zu betreiben oder ein Leben in Luxus zu führen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2002, 1698), oder ist das Vermögen erforderlich, um seine Lebensstellung im Alter auf Dauer aufrechtzuerhalten, bleiben solche Vermögensdispositionen nach § 1603 Abs. 1 BGB dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen, wobei der Unterhaltsbedarf während der gesamten voraussichtlichen Lebensdauer des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 1989, 170).

    Dies entspricht der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Verwertung eines angemessenen selbst genutzten Immobilienbesitzes, wie er hier gegeben ist, zur Aufrechterhaltung der Lebensstellung regelmäßig nicht gefordert werden kann (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Unterhaltsberechtigte es hinzunehmen, dass der Unterhaltspflichtige notwendige bzw. sinnvolle Anschaffungen nicht durch Kreditaufnahme, sondern durch einen vorab angesparten Betrag finanziert, und dass der angesparte Betrag deswegen für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung steht (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511).

    In welcher Höhe dem Unterhaltsschuldner für die Risiken seiner allgemeinen Lebensführung und für eine seinen Lebensverhältnissen angemessene Altersvorsorge nach den individuellen Verhältnissen ein Schonbetrag zu belassen ist, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nach den Prinzipien zum Umfang unterhaltsrechtlich zuzubilligender ergänzender Altersversorgung (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2004, 792).

    Dann muss das aus diesen Beiträgen - mit einer Verzinsung von 4% - gewonnene Kapital aber auch für die Alterssicherung des Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehen und ist damit dem Elternunterhalt nach § 1603 Abs. 1 BGB entzogen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511).

    Der Senat lässt auch die Frage offen, ob die Berechnung des Schonvermögens auf der Grundlage von 5% des während des gesamten Berufslebens erzielten Bruttoeinkommens, verzinst mit 4%, ab dem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht kommt, zu dem der Unterhaltspflichtige unbelastetes Grundeigentum erworben hat, das ihm ab diesem Zeitpunkt und daher auch im Alter Mietkosten erspart (vgl. dazu BGH FamRZ 2006, 1511).

  • BGH, 29.04.2015 - XII ZB 236/14

    Leistungsfähigkeitsprüfung für Elternunterhalt: Bedürfnis des

    Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens (Abgrenzung zu Senatsurteil BGH, 30. August 2006, XII ZR 98/04, BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 und Senatsbeschluss vom 7. August 2013, XII ZB 269/12, FamRZ 2013, 1554).

    Hierzu außerstande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 26).

    Auch die Verwertung eines angemessenen selbstgenutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 27 mwN).

    Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsschuldner seine Vermögenswerte als Alterssicherung vorgesehen und deswegen seinen gesamten Lebensplan auf diese Beträge eingestellt hat (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 28).

    Auf diese Weise kann in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürftigen Eltern der notwendige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen erlaubt, sich selbst für das Alter angemessen abzusichern (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 30).

    Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken unter Umständen nicht seinem Sicherheitsbedürfnis entspricht, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der Altersvorsorge bewertet werden (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 31 mwN).

    Bei der nach den Umständen des Einzelfalls zu treffenden Beurteilung, ob und in welchem Umfang dies erforderlich ist, ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin als Alleineigentümerin des Familienheims im Alter keine Mietkosten aufwenden muss und ihren Lebensstandard deswegen mit geringeren Einkünften aus Einkommen und Vermögen sichern kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 42).

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 150/10

    Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils;

    Hierzu außerstande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (Senatsurteil BGHZ 169, 59, 67 f. = FamRZ 2006, 1511, 1513 m.w.N.).

    Daraus folgt, dass eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (Senatsurteil BGHZ 169, 59, 68 = FamRZ 2006, 1511, 1513 m.w.N.).

    Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsschuldner seine Vermögenswerte als Alterssicherung vorgesehen und deswegen seinen gesamten Lebensplan auch auf diese Beträge eingestellt hat (Senatsurteil BGHZ 169, 59, 69 = FamRZ 2006, 1511, 1513 m.w.N.; vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 622 f.).

    Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus dem Senatsurteil vom 30. August 2006 (BGHZ 169, 59, 76 = FamRZ 2006, 1511, 1516) nicht, dass das aufgrund des Abzugs von zusätzlich 5 % vom früheren Erwerbseinkommen zum Zweck der Altersvorsorge angesparte Kapital dem Unterhaltspflichtigen auch nach Eintritt in das Rentenalter dauerhaft verbleiben müsse.

  • BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13

    Leistungsfähigkeitsprüfung bei Geltendmachung eines Anspruchs auf

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

  • OLG Stuttgart, 15.02.2018 - 11 UF 229/17

    Altersvorsorgeunterhalt: Dispositionsbefugnis des Unterhaltsgläubigers

  • BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11

    Geltendmachung von Elternunterhalt durch einen Sozialhilfeträger: Pflicht zum

  • BVerwG, 19.05.2016 - 5 C 36.15

    Pflegegeld; Kosten; Sachaufwand; Hilfe; Erziehung; Verwandtenpflege; Großeltern;

  • OLG Stuttgart, 17.09.2015 - 11 UF 100/15

    Trennungsunterhalt: Berechnung des Unterhaltsanspruchs bei hohen bereinigten

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2011 - 7 UF 99/10

    Berücksichtigung der Kosten für Besuchsfahrten im Rahmen des Elternunterhalts

  • BGH, 23.05.2007 - XII ZR 245/04

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts gegen einen wieder verheirateten

  • OLG Hamm, 06.08.2009 - 2 UF 241/08

    Elternunterhalt

  • OLG Hamm, 25.08.2009 - 13 UF 201/08

    Anspruch auf Elternunterhalt im Falle einer nichtvorliegenden Leistungsfähigkeit

  • OLG Brandenburg, 07.05.2013 - 10 UF 1/13

    Einkommensermittlung bei Einkommen aus einer Gesellschaftsbeteiligung sowie aus

  • LG Mainz, 12.08.2016 - 2 O 329/13

    Fristlose Kündigung eines Dienstvertrages - Nachschieben von Gründen

  • OLG Nürnberg, 26.04.2012 - 9 UF 1747/11

    Elternunterhalt: Höhe des Schonvermögens; Vermögensverwertungspflicht; Berechnung

  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.2021 - 12 S 1431/19

    Ehe- und kinderbezogener Familienzuschlag als Einkommensbestandteil

  • OLG Köln, 17.04.2014 - 21 UF 210/13

    Umfang des Anspruchs auf Elternunterhalt

  • OLG Hamm, 24.07.2018 - 11 UF 57/18

    Rechtstellung eines seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtigen Kindes

  • OLG Hamm, 18.12.2009 - 13 UF 28/09

    Voraussetzungen und Höhe des Anspruchs auf Elternunterhalt

  • OLG Hamm, 17.12.2012 - 9 UF 64/12

    Höhe des Elternunterhalts; Ermittlung des Steuervorteils gemeinsamer Veranlagung

  • OLG Oldenburg, 13.04.2021 - 3 UF 29/21

    Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen für ein Eigenheim bei der

  • OLG Nürnberg, 03.12.2014 - 7 UF 988/14

    Teilerfolg der Beschwerde- Zahlung von Unterhaltsrückstand

  • OLG Hamm, 24.07.2018 - 11 UF 61/18

    Elternunterhalt aus übergegangenem Recht

  • OLG Düsseldorf, 14.01.2009 - 8 UF 172/08

    Berücksichtigung von Zinsen eines zur zusätzlichen Alterssicherung

  • OLG Stuttgart, 27.06.2023 - 18 UF 96/22

    Obliegenheit zum Einsatz von Vermögen bei Leistung von Verwandtenunterhalt;

  • OLG Düsseldorf, 18.03.2008 - 2 UF 61/07

    Höhe des Elternunterhalts bei Pflegebedürftigkeit - Berücksichtigung der

  • OLG Brandenburg, 26.01.2010 - 10 UF 105/09

    Kindesunterhaltsanspruch: Bemessung des Unterhaltsbedarfs des minderjährigen

  • OLG Düsseldorf, 17.09.2007 - 2 UF 61/07

    Abzugsfähige Posten bei der Berechnung von Elternunterhalt

  • AG Bergheim, 15.11.2013 - 60 F 289/12

    Leistungsfähigkeit der Tochter hinsichtlich des ungedeckten Bedarfs des

  • OLG Hamm, 23.11.2007 - 13 UF 134/07

    Elternunterhalt, zusätzliche Altersvorsorge

  • OLG Saarbrücken, 14.01.2009 - 9 UF 54/07

    Höhe des nachehelichen Unterhalts bei erhöhtem Betreuungsbedarf eines

  • OLG Brandenburg, 08.12.2009 - 10 UF 226/07

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung der Kosten für Fahrten zum persönlichen

  • OLG Oldenburg, 13.07.2009 - 13 UF 52/09

    Aufstockungsunterhalt bei bestehender Gütergemeinschaft

  • VG Berlin, 23.01.2018 - 21 K 581.17

    Familienrecht; Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung

  • AG Wesel, 08.02.2010 - 33 F 277/09

    Anspruch gegen ein Kind auf Erstattung ungedeckter Pflegeheimkosten bzgl. eines

  • KG, 11.01.2011 - 13 UF 199/10

    Elternunterhalt: Begründung einer Unterhaltspflicht durch Gewährung eines

  • OLG Düsseldorf, 08.02.2007 - 9 UF 72/06
  • OLG Zweibrücken, 22.07.2021 - 2 WF 128/21

    Altersvorsorgeunterhalt bei der Verfahrenskostenhilfe

  • OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - 9 UF 94/11

    Höhe des Unterhalts gegenüber minderjährigen Kindern

  • AG Berlin-Pankow/Weißensee, 05.11.2008 - 17 F 4142/08
  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2011 - L 7 SO 2531/11
  • AG Schleswig, 11.01.2021 - 93 F 122/17

    Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt

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