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   BGH, 30.08.2007 - 3 StR 170/07   

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BGH, 30.08.2007 - 3 StR 170/07 (https://dejure.org/2007,5796)
BGH, Entscheidung vom 30.08.2007 - 3 StR 170/07 (https://dejure.org/2007,5796)
BGH, Entscheidung vom 30. August 2007 - 3 StR 170/07 (https://dejure.org/2007,5796)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 260 Abs. 3 StPO; § 283 StGB; § 331 Nr. 1 und 4 HGB
    Auslieferung (Spezialitätsgrundsatz; Einstellung des Verfahrens); Bankrott (abstraktes Gefährdungsdelikt; Zusammenhang zwischen Bankrotthandlung und der Insolvenz); unrichtige Darstellung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Eröffnung eines Anschlusskonkursverfahrens über das Vermögen; Schutz der Gesamtheit der Gläubiger vor einer potentiellen Schmälerung ihrer Befriedigungsmöglichkeiten durch § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a Strafgesetzbuch (StGB)

  • Judicialis

    StGB § 283; ; StGB § ... 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a; ; StGB § 283 Abs. 2; ; StGB § 283 Abs. 6 aF; ; StGB § 283 b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ; StGB § 283 b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; ; HGB § 331 Nr. 1; ; HGB § 331 Nr. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7
    § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB als abstraktes - nicht konkretes - Gefährdungsdelikt; Schutzgut

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • heise.de (Pressebericht, 07.09.2007)

    Erneut Strafprozess um Pleite von Telefonhersteller Hagenuk

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Manfred Schmitt

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 401
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.08.2007 - 3 StR 170/07
    Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB nicht in Betracht kommt, wenn seine Bankrotthandlung in keiner Beziehung zur Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens über das Vermögen der H stand (vgl. BGHSt 1, 186, 191 - zu § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO aF - BGH JZ 1979, 75, 76; NJW 2001, 1874, 1876; zu § 283 b StGB: BGHSt 28, 231, 233).

    Es hat zwar nicht verkannt, dass - wie schon aus § 283 Abs. 2 StGB folgt - eine kausale Herbeiführung des Konkurses durch die Bankrotthandlung nicht erforderlich war (vgl. BGHSt 1, 186, 191).

    Denn jedenfalls reichte es aus, wenn zumindest ein Teil der Gläubiger sowohl von der Bankrotthandlung als auch von der Konkurseröffnung betroffen waren (BGHSt 1, 186, 191).

    Dies wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn Gläubigerforderungen, die schon zur Zeit der Bankrotthandlung bestanden, bei Konkurseröffnung noch nicht getilgt gewesen sein sollten (BGHSt 1, 186, 191; BGH bei Herlan GA 1953, 73; 1971, 38; BGH NJW 2001, 1874, 1876) oder Mängel der Buchführung bis zur Konkurseröffnung noch fortgewirkt hätten (BGH, Urt. vom 5. Juli 1955 - 5 StR 236/55; Urt. vom 4. April 1979 - 3 StR 488/78, insoweit in BGHSt 28, 371 nicht abgedruckt; s. auch RGSt 39, 165, 167 m. w. N.); denn die durch die Bankrotthandlung begründete abstrakte Gefahr hätte dann bis zum Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung fortbestanden, wäre durch diese verstärkt und einem Übergang in eine konkrete Gefährdung oder gar in einen Schaden näher gebracht worden.

  • BGH, 22.02.2001 - 4 StR 421/00

    Täterschaftsvoraussetzungen beim Bankrott (Reduktion auf Unternehmer"); Vereiteln

    Auszug aus BGH, 30.08.2007 - 3 StR 170/07
    Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB nicht in Betracht kommt, wenn seine Bankrotthandlung in keiner Beziehung zur Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens über das Vermögen der H stand (vgl. BGHSt 1, 186, 191 - zu § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO aF - BGH JZ 1979, 75, 76; NJW 2001, 1874, 1876; zu § 283 b StGB: BGHSt 28, 231, 233).

    Dies wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn Gläubigerforderungen, die schon zur Zeit der Bankrotthandlung bestanden, bei Konkurseröffnung noch nicht getilgt gewesen sein sollten (BGHSt 1, 186, 191; BGH bei Herlan GA 1953, 73; 1971, 38; BGH NJW 2001, 1874, 1876) oder Mängel der Buchführung bis zur Konkurseröffnung noch fortgewirkt hätten (BGH, Urt. vom 5. Juli 1955 - 5 StR 236/55; Urt. vom 4. April 1979 - 3 StR 488/78, insoweit in BGHSt 28, 371 nicht abgedruckt; s. auch RGSt 39, 165, 167 m. w. N.); denn die durch die Bankrotthandlung begründete abstrakte Gefahr hätte dann bis zum Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung fortbestanden, wäre durch diese verstärkt und einem Übergang in eine konkrete Gefährdung oder gar in einen Schaden näher gebracht worden.

  • BGH, 04.04.1979 - 3 StR 488/78

    Anforderungen an die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung

    Auszug aus BGH, 30.08.2007 - 3 StR 170/07
    Es hat jedoch nicht hinreichend bedacht, dass es sich bei § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, das die Gesamtheit der Gläubiger vor einer potentiellen Schmälerung ihrer Befriedigungsmöglichkeiten schützen soll (BGHSt 28, 371, 373; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 283 Rdn. 1; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. vor § 283 Rdn. 3).

    Dies wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn Gläubigerforderungen, die schon zur Zeit der Bankrotthandlung bestanden, bei Konkurseröffnung noch nicht getilgt gewesen sein sollten (BGHSt 1, 186, 191; BGH bei Herlan GA 1953, 73; 1971, 38; BGH NJW 2001, 1874, 1876) oder Mängel der Buchführung bis zur Konkurseröffnung noch fortgewirkt hätten (BGH, Urt. vom 5. Juli 1955 - 5 StR 236/55; Urt. vom 4. April 1979 - 3 StR 488/78, insoweit in BGHSt 28, 371 nicht abgedruckt; s. auch RGSt 39, 165, 167 m. w. N.); denn die durch die Bankrotthandlung begründete abstrakte Gefahr hätte dann bis zum Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung fortbestanden, wäre durch diese verstärkt und einem Übergang in eine konkrete Gefährdung oder gar in einen Schaden näher gebracht worden.

  • BGH, 05.07.1954 - 5 StR 236/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.08.2007 - 3 StR 170/07
    Dies wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn Gläubigerforderungen, die schon zur Zeit der Bankrotthandlung bestanden, bei Konkurseröffnung noch nicht getilgt gewesen sein sollten (BGHSt 1, 186, 191; BGH bei Herlan GA 1953, 73; 1971, 38; BGH NJW 2001, 1874, 1876) oder Mängel der Buchführung bis zur Konkurseröffnung noch fortgewirkt hätten (BGH, Urt. vom 5. Juli 1955 - 5 StR 236/55; Urt. vom 4. April 1979 - 3 StR 488/78, insoweit in BGHSt 28, 371 nicht abgedruckt; s. auch RGSt 39, 165, 167 m. w. N.); denn die durch die Bankrotthandlung begründete abstrakte Gefahr hätte dann bis zum Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung fortbestanden, wäre durch diese verstärkt und einem Übergang in eine konkrete Gefährdung oder gar in einen Schaden näher gebracht worden.
  • BGH, 20.12.1978 - 3 StR 408/78

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 30.08.2007 - 3 StR 170/07
    Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB nicht in Betracht kommt, wenn seine Bankrotthandlung in keiner Beziehung zur Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens über das Vermögen der H stand (vgl. BGHSt 1, 186, 191 - zu § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO aF - BGH JZ 1979, 75, 76; NJW 2001, 1874, 1876; zu § 283 b StGB: BGHSt 28, 231, 233).
  • BGH, 23.08.1978 - 3 StR 11/78

    Anforderungen an die Begründung von Beweisanträgen - Notwendigkeit der

    Auszug aus BGH, 30.08.2007 - 3 StR 170/07
    Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB nicht in Betracht kommt, wenn seine Bankrotthandlung in keiner Beziehung zur Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens über das Vermögen der H stand (vgl. BGHSt 1, 186, 191 - zu § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO aF - BGH JZ 1979, 75, 76; NJW 2001, 1874, 1876; zu § 283 b StGB: BGHSt 28, 231, 233).
  • RG, 25.09.1906 - V 428/06

    Verhältnis der Bilanzziehung zur Buchführung im Sinne von § 240 Nr. 3 u. 4 K.O.

    Auszug aus BGH, 30.08.2007 - 3 StR 170/07
    Dies wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn Gläubigerforderungen, die schon zur Zeit der Bankrotthandlung bestanden, bei Konkurseröffnung noch nicht getilgt gewesen sein sollten (BGHSt 1, 186, 191; BGH bei Herlan GA 1953, 73; 1971, 38; BGH NJW 2001, 1874, 1876) oder Mängel der Buchführung bis zur Konkurseröffnung noch fortgewirkt hätten (BGH, Urt. vom 5. Juli 1955 - 5 StR 236/55; Urt. vom 4. April 1979 - 3 StR 488/78, insoweit in BGHSt 28, 371 nicht abgedruckt; s. auch RGSt 39, 165, 167 m. w. N.); denn die durch die Bankrotthandlung begründete abstrakte Gefahr hätte dann bis zum Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung fortbestanden, wäre durch diese verstärkt und einem Übergang in eine konkrete Gefährdung oder gar in einen Schaden näher gebracht worden.
  • BGH, 29.04.2010 - 3 StR 314/09

    Verurteilung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der MobilCom AG aufgehoben

    Rechtsgut des § 283 StGB ist neben dem Schutz des gesamtwirtschaftlichen Systems vor allem der Schutz der etwaigen Insolvenzmasse vor einer unwirtschaftlichen Verringerung zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger (BGHSt 28, 371, 373; BGH NStZ 2008, 401, 402; Tiedemann aaO Vor § 283 Rdn. 45 ff.; Hoyer aaO Vor § 283 Rdn. 3; Fischer aaO Vor § 283 Rdn. 3).
  • BGH, 19.08.2009 - 1 StR 206/09

    Keine Steuerhinterziehung bei Verletzung der Nachweispflichten, wenn die

    Denn der nach der bisherigen Rechtsprechung erforderliche tatsächliche Zusammenhang (vgl. BGHSt 28, 231; BGH wistra 2007, 463 m.w.N.) ist in der Regel gegeben.
  • LG Kiel, 19.01.2009 - XXV KLs 1/06

    Streitigkeiten im Zusammenhang mit Aktienoptionsgeschäften; Verurteilung zu einer

    Es ist zu berücksichtigen, dass es zwar für § 283 StGB nicht notwendig ist, dass die Befriedigungsinteressen eines konkreten Gläubigers durch eine Bankrotthandlung einer konkreten Gefahr ausgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.08.2007, 3 StR 170/07, - [...] -).
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