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   BGH, 30.08.2007 - 4 StR 127/07   

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https://dejure.org/2007,7397
BGH, 30.08.2007 - 4 StR 127/07 (https://dejure.org/2007,7397)
BGH, Entscheidung vom 30.08.2007 - 4 StR 127/07 (https://dejure.org/2007,7397)
BGH, Entscheidung vom 30. August 2007 - 4 StR 127/07 (https://dejure.org/2007,7397)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Strafrahmens der Anstiftung zur Untreue; Einordnung des Treueverhältnisses als Merkmal i.S.v. § 28 Strafgesetzbuch (StGB)

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 28 Abs. 1; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 266 Abs. 1; ; StGB § 266 Abs. 2; ; StGB § 263 Abs. 3 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 28 Abs. 1 § 266 Abs. 1
    Treueverhältnis als persönliches Merkmal

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 6
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.01.1975 - 2 StR 567/74

    Verurteilung eines Tatbeteiligten als Gehilfen bei Fehlen von besonderen

    Auszug aus BGH, 30.08.2007 - 4 StR 127/07
    Das Treueverhältnis nach § 266 Abs. 1 StGB ist nämlich ein strafbegründendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 26, 53 f.; BGH StV 1995, 73; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 266 Rdn. 80 m.w.N.), das beim Angeklagten fehlte; denn er hatte nicht die Pflicht, die Vermögensinteressen der Sparkasse wahrzunehmen, die der Mitangeklagte S. als deren Geschäftsstellenleiter durch die Taten, zu denen der Angeklagte ihn angestiftet hatte, jeweils verletzt hat.
  • BGH, 12.07.1994 - 1 StR 300/94

    Das Treueverhältnis des Untreuetatbestandes unter dem Aspekt eines

    Auszug aus BGH, 30.08.2007 - 4 StR 127/07
    Das Treueverhältnis nach § 266 Abs. 1 StGB ist nämlich ein strafbegründendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 26, 53 f.; BGH StV 1995, 73; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 266 Rdn. 80 m.w.N.), das beim Angeklagten fehlte; denn er hatte nicht die Pflicht, die Vermögensinteressen der Sparkasse wahrzunehmen, die der Mitangeklagte S. als deren Geschäftsstellenleiter durch die Taten, zu denen der Angeklagte ihn angestiftet hatte, jeweils verletzt hat.
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