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   BGH, 30.08.2011 - 2 StR 141/11   

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https://dejure.org/2011,5466
BGH, 30.08.2011 - 2 StR 141/11 (https://dejure.org/2011,5466)
BGH, Entscheidung vom 30.08.2011 - 2 StR 141/11 (https://dejure.org/2011,5466)
BGH, Entscheidung vom 30. August 2011 - 2 StR 141/11 (https://dejure.org/2011,5466)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 5 StGB; § 46b StGB
    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug; Erörterungsmangel zur Kronzeugenregelung (vertypter Strafmilderungsgrund; Wechsel im Aussageverhalten; spätere Geständnisse der Mitangeklagten; Bedeutung für den minder schweren Fall)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46b StGB, § 263 Abs 5 StGB
    Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges: Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe bei wechselndem Aussageverhalten eines Angeklagten

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen eines Wechsels im Aussageverhalten auf die Anwendbarkeit des § 46b StGB

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges: Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe bei wechselndem Aussageverhalten eines Angeklagten

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges: Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe bei wechselndem Aussageverhalten eines Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 5; StGB § 46b
    Auswirkungen eines Wechsels im Aussageverhalten auf die Anwendbarkeit des § 46b StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 164
  • StV 2012, 80
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.11.2010 - 3 StR 403/10

    Aufklärungshilfe (obligatorische Erörterung); Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 30.08.2011 - 2 StR 141/11
    Abgesehen davon, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Strafe jedenfalls gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB zu mildern ist, hat es auch nicht bedacht, dass die Aufklärungshilfe in die Gesamtabwägung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB bejaht werden kann, nicht nur als allgemeiner strafmildernder Gesichtspunkt, sondern als vertypter Milderungsgrund einzustellen ist (vgl. BGH Beschluss vom 23. November 2010 - 3 StR 403/10).

    Das Revisionsgericht kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einem abweichenden Rechtsfolgenausspruch gelangt wäre, wenn es § 46b StGB in seine Erwägungen einbezogen hätte (BGH Beschluss vom 23. November 2010 - 3 StR 403/10).".

  • BGH, 17.03.1992 - 5 StR 60/92

    Mittäter - Mittäterschaft - Geständnis - Tataufklärung - Aussage des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 30.08.2011 - 2 StR 141/11
    Denn die Vergünstigung des § 46b StGB kommt in der Regel zunächst demjenigen Mittäter zugute, der als erster einen über seinen Tatbeitrag hinausgehenden Aufklärungsbeitrag leistet und damit die Möglichkeit der Strafverfolgung im Hinblick auf begangene Taten nachhaltig verbessert (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 23; Körner BtMG 6. Auflage § 31 Rdn. 43).
  • BGH, 23.07.1991 - 5 StR 258/91

    Ermittlungsverfahren - Aufklärung der Tat - Aufklärungsbeitrag - Täterbeitrag -

    Auszug aus BGH, 30.08.2011 - 2 StR 141/11
    Denn ein Wechsel im Aussageverhalten hindert die grundsätzliche Anwendung des § 46b StGB nicht, wenn der Wandel nachvollziehbar bleibt und der tatsächliche Aufklärungseffekt in der Hauptverhandlung festgestellt werden kann (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 20; Körner BtMG 6. Auflage § 31 Rdn. 40).
  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 55/12

    Verurteilungen wegen Sportwettenbetruges teilweise bestätigt

    Die geständige Einlassung des Angeklagten C. erfolgte nach der Einlassung des Angeklagten S. In der Regel sind die Vorteile des § 46b StGB zunächst demjenigen Mittäter zu gewähren, der als erster einen über seinen Tatbeitrag hinausgehenden Aufklärungsbeitrag leistet, weil dadurch die Möglichkeit der Strafverfolgung im Hinblick auf begangene Taten nachhaltig verbessert und die Kooperation mit den Ermittlungsbehörden auch für die übrigen Mittäter zu einer naheliegenden Strategie wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2011 - 2 StR 141/11, StV 2012, 80, 81; Beschluss vom 17. März 1992 - 5 StR 60/92, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 23).
  • BGH, 23.01.2024 - 1 StR 189/23

    Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge

    Innerhalb dieser vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensentscheidung, hinsichtlich derer das Tatgericht aufgrund einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände zu entscheiden hat, ob eine Strafrahmenverschiebung geboten ist (BGH, Urteile vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12 Rn. 3 f. und vom 25. September 2018 - 5 StR 251/18, BGHSt 63, 210 Rn. 11), kann eine solche gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt eines wechselnden Aussageverhaltens und dessen negativen Auswirkungen auf den tatsächlichen Aufklärungseffekt abgelehnt werden (BT-Drucks. 16/6268, S. 14; vgl. dazu BGH, Urteile vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12 Rn. 3 und vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20 Rn. 30; Beschluss vom 30. August 2011 - 2 StR 141/11, BGHR StGB § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufdeckung 2).
  • BGH, 26.04.2019 - 1 StR 471/18

    Hilfe zur Aufklärung von schweren Straftaten (wesentliche Aufklärungshilfe auch

    Dass der Angeklagte R. in seiner polizeilichen Vernehmung bereits zuvor alles zu dessen Verurteilung Notwendige offenbarte, sodass dieser Aufklärungserfolg allein ihm zugute käme (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12 Rn. 29 (insoweit in BGHSt 58, 102 nicht abgedruckt); Beschluss vom 30. August 2011 - 2 StR 141/11, BGHR StGB § 46b Abs. 1 Nr. 1 Aufdeckung 2 Rn. 4), ist bislang nicht festgestellt.
  • BGH, 20.12.2012 - 3 StR 426/12

    Unzulässige Revision der Nebenklägerin (Anforderungen an den Revisionsantrag/die

    Eine besonders sorgfältige, auf den Einzelfall bezogene Abwägung aller infrage kommenden Gesichtspunkte erscheint vorliegend aber schon deshalb unentbehrlich, weil eine Strafmilderung angesichts der Gesamtumstände - vor allem der äußerst brutalen, von erheblicher krimineller Energie zeugenden und insgesamt drei Mordmerkmale erfüllenden Handlungen des Angeklagten auf der einen Seite sowie seines mehrfach wechselnden Aussageverhaltens auf der anderen Seite (zu letzterem siehe BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1984 - 2 StR 467/84, StV 1985, 14, Beschluss vom 30. August 2011 - 2 StR 141/11, BGHR StGB § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufdeckung 2 und BT-Drucks. 16/6268, S. 14) - nicht nahe lag.
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