Rechtsprechung
BGH, 30.08.2016 - 4 StR 203/16 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 263a Abs. 1 StGB; § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG
Computerbetrug (betrugsspezifische Auslegung; Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs; unrichtige Gestaltung eines Programms durch Programmmanipulationen: Verwendung selbstständig wirkender Programme; Vermögensschaden: Unmittelbarkeit der Vermögensminderung bei ... - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 263a Abs 1 Alt 1 StGB
Gewerbs- und bandenmäßiger Computerbetrug durch Programmmanipulation - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 263a StGB, § 263a Abs. 1 StGB, § 263a Abs. 1 Alt. 1 StGB, § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 354 Abs. 1 StPO
- Wolters Kluwer
Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Schuldsprüche wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges; Manipulation der Software von Geldspielautomaten; Beeinflussung des Ergebnisses eines vermögenserheblichen Datenverarbeitungsvorgangs
- rewis.io
Gewerbs- und bandenmäßiger Computerbetrug durch Programmmanipulation
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Schuldsprüche wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges; Manipulation der Software von Geldspielautomaten; Beeinflussung des Ergebnisses eines vermögenserheblichen Datenverarbeitungsvorgangs
- rechtsportal.de
StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 263a Abs. 1
Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Schuldsprüche wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges; Manipulation der Software von Geldspielautomaten; Beeinflussung des Ergebnisses eines vermögenserheblichen Datenverarbeitungsvorgangs - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen, 22.10.2015 - 21 KLs 15/15
- BGH, 30.08.2016 - 4 StR 203/16
Wird zitiert von ...
- BGH, 17.01.2018 - 4 StR 305/17
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Tatbestandsmäßigkeit bei Fehlen oder …
Soweit der Senat in seinen in den Parallelverfahren ergangenen Beschlüssen vom 30. August 2016 (4 StR 203/16, 4 StR 153/16 und 4 StR 194/16) zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangt ist, beruht dies auf den dort getroffenen abweichenden Feststellungen zu den Beteiligungsverhältnissen an der Ca. GmbH.