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   BGH, 30.08.2022 - X ZR 66/21, X ZR 84/21, Beschl. v. 30.8.2022 - X ZR 3/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,22416
BGH, 30.08.2022 - X ZR 66/21, X ZR 84/21, Beschl. v. 30.8.2022 - X ZR 3/22 (https://dejure.org/2022,22416)
BGH, Entscheidung vom 30.08.2022 - X ZR 66/21, X ZR 84/21, Beschl. v. 30.8.2022 - X ZR 3/22 (https://dejure.org/2022,22416)
BGH, Entscheidung vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, X ZR 84/21, Beschl. v. 30.8.2022 - X ZR 3/22 (https://dejure.org/2022,22416)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 651h Abs 3 BGB, Art 12 Abs 2 EURL 2015/2302, § 286 ZPO
    Entschädigungsloser Rücktritt vom Pauschalreisevertrag: Covid-19-Pandemie als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand; Auswirkung am Wohnort des Reisenden; erhebliche Beeinträchtigung einer Flusskreuzfahrt; erhebliche nicht zumutbare Risiken im Einzelfall; ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung einer Anzahlung für eine Flusskreuzfahrt; Erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer Pauschalreise wegen der Gefahr der Erkrankung an Covid-19

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    COVID-19-Pandemie - kostenfreier Rücktritt von einer Pauschalreise im Einzelfall möglich

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Entschädigungsloser Rücktritt vom Pauschalreisevertrag wegen Covid-19-Pandemie?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Die Bewertung der von der Covid-19-Pandemie ausgehenden Gefahr als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung einer Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen, ist aus Rechtsgründen nicht zu ...

  • rechtsportal.de

    Rückzahlung einer Anzahlung für eine Flusskreuzfahrt; Erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer Pauschalreise wegen der Gefahr der Erkrankung an Covid-19

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen Covid 19

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Erhebliche Beeinträchtigung einer Kreuzfahrt - Reiserücktritt wegen Covid-19-Pandemie

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Corona - und der Rücktritt von der gebuchten Pauschalreise

  • lto.de (Kurzinformation)

    Pauschalreisen: Wann der Reiserücktritt wegen Corona kostenlos ist

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rücktritt von vorgesehener Pauschalreise (Kreuzfahrt) wegen Covid 19

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    84-Jährige trat Flusskreuzfahrt nicht an - Im Sommer 2020 war so eine Reise pandemiebedingt ein unzumutbares Risiko: keine Stornogebühr!

  • versr.de (Kurzinformation)

    Zum Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen Covid 19

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Zum Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen Covid 19

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Reiserücktritt wegen Corona - Wann muss man Stornogebühren zahlen?

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen Covid 19

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3707
  • MDR 2022, 1400
  • VersR 2022, 1459

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 15.10.2002 - X ZR 147/01

    Hinweispflicht auf drohenden Hurrikan bei einer Flugpauschalreise

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - X ZR 66/21
    Da die Wahrscheinlichkeitsquote einer Ansteckung mit Corona bei einer Kreuzfahrt nicht fundiert bestimmt werden könne, könne dahingestellt bleiben, ob auf die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise von mindestens 25% gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2002 (X ZR 147/01) abzustellen sei.

    Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats zu den Voraussetzungen einer Kündigung wegen höherer Gewalt gemäß § 651j BGB aF (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 - X ZR 147/01, NJW 2002, 3700, 3701) ergibt sich nichts anderes.

  • LG München I, 18.05.2021 - 13 S 17293/20

    Reiserecht, Preisminderung, Reisemangel, RL (EU) 2015/2302, BGH, allgemeines

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - X ZR 66/21
    Dies gilt insbesondere für den Vorlagebeschluss des Landgerichts München I (Beschluss vom 18. Mai 2021 - 13 S 17293/20, RRa 2021, 171; Rechtssache C-396/21), der im Kontext von Gewährleistungsansprüchen nach Art. 14 der Richtlinie die Frage nach den Auswirkungen der Pandemie auch am Heimatort des Reisenden aufwirft.
  • EuGH, 08.08.2022 - C-193/22

    FTI Touristik - Streichung

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - X ZR 66/21
    Aus der Vorlageentscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (Beschluss vom 25. Januar 2022 - 8 Ob 130/21; Rechtssache C-193/22) ergibt sich kein abweichendes Verständnis.
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - X ZR 66/21
    Dies gilt insbesondere für Bestimmungen, die eine Ausnahme von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellen (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, NJW 2009, 347 Rn. 17 - Wallentin-Herman; Urteil vom 10. März 2005 - C-336/03, NJW 2005, 3055 Rn. 21 - easyCar UK Ltd).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-190/11

    Die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen ausländischen Gewerbetreibenden vor

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - X ZR 66/21
    Nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des Unionsrechts sind Abweichungen oder Ausnahmen von einer allgemeinen Regel grundsätzlich eng auszulegen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-190/11, NJW 2012, 3225 Rn. 27 - Mühlleitner).
  • LG Frankfurt/Main, 14.10.2021 - 24 S 40/21

    Reisestornierung wegen Corona: Reisepreisrückzahlung

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - X ZR 66/21
    Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Covid-19-Pandemie als Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB bewertet hat, der grundsätzlich geeignet war, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. zur entsprechenden Einordnung der Covid-19-Pandemie: BeckOGKBGB/Harke, Stand 1. Juli 2022, § 651h Rn. 49.1; BeckOKBGB/Geib, 62. Edition, Stand 1. Mai 2022, § 651h Rn. 21; jurisPK/Steinrötter, 9. Aufl. [aktualisiert 11. Mai 2020], § 651h Rn. 44.1; Grüneberg/Retzlaff, 81. Aufl. 2022, § 651h Rn. 13; Binger, RRa 2021, 207, 208; Führich, NJW 2020, 2137; Führich, NJW 2022, 1641, 1643; Hopperdietzel, RRa 2022, 3; Löw, NJW 2020, 1252, 1253; Staudinger/Achilles-Pujol in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. 2021, § 7 Rn. 29; Tonner, RRa 2021, 55, 57; Ullenboom, RRa 2021, 155, 157; Weller/Lieberknecht/Habrich, NJW 2020, 1017, 1021; Woitkewitsch, NJW 2022, 1134, 1136; aus der Instanzrechtsprechung statt vieler: LG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2021 - 22 S 77/21, RRa 2022, 30, 31; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 24 S 40/21, BeckRS 2021, 33155; AG München, Urteil vom 27. Oktober 2020 - 159 C 13380/20 Rn. 26, DAR 2021, 35, 36).
  • LG Düsseldorf, 25.10.2021 - 22 S 77/21

    Corona-Pandemie / Außergewöhnliche Umstände / Rücktritt / Mangel

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - X ZR 66/21
    Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Covid-19-Pandemie als Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB bewertet hat, der grundsätzlich geeignet war, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. zur entsprechenden Einordnung der Covid-19-Pandemie: BeckOGKBGB/Harke, Stand 1. Juli 2022, § 651h Rn. 49.1; BeckOKBGB/Geib, 62. Edition, Stand 1. Mai 2022, § 651h Rn. 21; jurisPK/Steinrötter, 9. Aufl. [aktualisiert 11. Mai 2020], § 651h Rn. 44.1; Grüneberg/Retzlaff, 81. Aufl. 2022, § 651h Rn. 13; Binger, RRa 2021, 207, 208; Führich, NJW 2020, 2137; Führich, NJW 2022, 1641, 1643; Hopperdietzel, RRa 2022, 3; Löw, NJW 2020, 1252, 1253; Staudinger/Achilles-Pujol in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. 2021, § 7 Rn. 29; Tonner, RRa 2021, 55, 57; Ullenboom, RRa 2021, 155, 157; Weller/Lieberknecht/Habrich, NJW 2020, 1017, 1021; Woitkewitsch, NJW 2022, 1134, 1136; aus der Instanzrechtsprechung statt vieler: LG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2021 - 22 S 77/21, RRa 2022, 30, 31; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 24 S 40/21, BeckRS 2021, 33155; AG München, Urteil vom 27. Oktober 2020 - 159 C 13380/20 Rn. 26, DAR 2021, 35, 36).
  • BGH, 24.03.2016 - I ZB 86/15

    Zulässigkeit eines Schiedsverfahren hinsichtlich eines Zahlungsanspruchs im

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - X ZR 66/21
    Das Gericht ist auch nicht ohne weiteres verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen einer Partei in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - I ZB 86/15 Rn. 9).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - X ZR 66/21
    Die für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen Fragen sind angesichts von Systematik und Zweck von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.).
  • AG Stuttgart, 13.10.2020 - 3 C 2559/20

    Pauschalreisevertrag: Rücktritt vor einer Nordkap-Kreuzfahrtreise während der

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - X ZR 66/21
    Außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB können aber auch dann vorliegen, wenn eine solche Warnung nicht ergangen ist (BeckOGKBGB/Harke, Stand 1. Juli 2022, § 651h Rn. 47; MünchKomm.BGB/Tonner, 8. Aufl. 2020, § 651h Rn. 43; jurisPK/Steinrötter, 9. Aufl. [aktualisiert 11. Mai 2020], § 651h Rn. 44.1; Löw, NJW 2020, 1252, 1253; Führich, NJW 2020, 2137, 2138; Ullenboom, RRa 2021, 155, 160; Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. 2021, § 7 Rn. 26; AG Duisburg, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 506 C 2377/20, BeckRS 2020, 37777; AG Stuttgart, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 3 C 2559/20, NJW-RR 2021, 53, 54).
  • AG München, 27.10.2020 - 159 C 13380/20

    Rücktritt von Kreuzfahrt nicht kostenfrei

  • AG Duisburg, 14.12.2020 - 506 C 2377/20

    Reiserücktritt in der Corona-Krise

  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF

  • BGH, 23.01.2024 - X ZR 4/23

    Erhebliche Beeinträchtigung i.S.v. § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB? Zur Berücksichtigung

    1.  Bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB vorliegt, sind individuelle Verhältnisse oder Eigenschaften des Reisenden zu berücksichtigen, wenn sie für die Durchführbarkeit der Reise erst aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Sinne der genannten Vorschrift Bedeutung gewinnen und die daraus resultierenden Gefahren für den Reisenden dem gewöhnlichen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innegewohnt haben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 63).

    Die Beurteilung, ob ein nicht zumutbares Risiko in diesem Sinne bestand, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 43 ff.; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 23 ff.).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt dem Umstand, dass die Gesundheitsrisiken in Deutschland im Reisezeitraum ähnlich hoch waren wie am Bestimmungsort, in diesem Zusammenhang allerdings grundsätzlich keine Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 25; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 21; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 40).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB vorliegt, individuelle Verhältnisse oder Eigenschaften des Reisenden zu berücksichtigen, wenn sie für die Durchführbarkeit der Reise erst aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Sinne der genannten Vorschrift Bedeutung gewinnen und die daraus resultierenden Gefahren für den Reisenden dem gewöhnlichen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innegewohnt haben (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 63).

    Die für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen Fragen sind zum Teil bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt und im Übrigen angesichts von Systematik und Zweck von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 70 f.).

  • BGH, 28.03.2023 - X ZR 78/22

    Rücktritt von einer gebuchten Pauschalreise ohne Entschädigungspflicht;

    a) Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Covid-19-Pandemie als Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB anzusehen ist, der grundsätzlich geeignet war, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beinträchtigen (BGH, Urteile vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 Rn. 24 und X ZR 84/21, NJW 2022, 3711 Rn. 23).

    Beeinträchtigungen durch außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB können aber auch dann vorliegen, wenn eine solche Warnung nicht ergangen ist (BGH, NJW 2022, 3707 Rn. 47 und NJW 2022, 3711 Rn. 29, jeweils mwN) oder aufgehoben wurde.

    Zu berücksichtigen sein können insbesondere auch Stellungnahmen fachkundiger Stellen wie etwa des Robert-Koch-Instituts oder der Weltgesundheitsorganisation, aber auch sonstige Äußerungen und Meldungen, die hinreichend zuverlässig Aufschluss über zu erwartende Gefahren und Beeinträchtigungen geben (BGH, NJW 2022, 3707 Rn. 48 und NJW 2022, 3711 Rn. 30).

    Dass diese Leistungen auch an anderen Orten nicht erbracht werden können, ist demgegenüber unerheblich (BGH, NJW 2022, 3707 Rn. 28).

    Ein solches Risiko kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn ein engerer Kontakt mit anderen Reisenden oder sonstigen Personen nicht zu erwarten ist, zum Beispiel bei Unterkunft in Ferienhäusern oder -wohnungen und Anreise mit einem Mietwagen (BGH, NJW 2022, 3707 Rn. 37).

    Sofern dies zu verneinen ist, kommt dem Umstand, welche Risiken dem Reisenden zu Hause drohen, keine eigenständige Bedeutung zu (BGH, NJW 2022, 3707 Rn. 38).

    In die Abwägung einzubeziehen sind solche Besonderheiten jedenfalls dann, wenn sie für die Durchführbarkeit der Reise erst aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB und Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie Bedeutung gewinnen und die daraus resultierenden Gefahren für den Reisenden dem gewöhnlichen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innegewohnt haben (so zum Alter des Reisenden als risikoerhöhendem Faktor BGH, NJW 2022, 3707 Rn. 63).

  • BGH, 19.09.2023 - X ZR 103/22

    Anspruch auf Erstattung einer geleisteten Anzahlung nach Rücktritt von einer

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand bewertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (BGH, Urteile vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 24; X ZR 84/21, NJW 2022, 3711 = RRa 2022, 275 Rn. 23; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 20; Urteil vom 28. Februar 2023 - X ZR 23/22, NJW 2023, 1882 Rn. 16; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21).

    Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere die Gefahren, die dem Reisenden bei Durchführung der Reise drohen (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 37).

    aa) Der Senat hat bereits entscheiden, dass eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts in der Regel ein erhebliches Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort darstellt (BGH, Urteile vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 47; X ZR 84/21, NJW 2022, 3711 = RRa 2022, 275 Rn. 29; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 28).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt dem Umstand, dass die Gesundheitsrisiken in Deutschland im Reisezeitraum ähnlich hoch waren, zwar grundsätzlich keine Bedeutung bei (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 25; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 21; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 40).

    Nach der Rechtsprechung des Senats können individuelle Verhältnisse oder Eigenschaften des Reisenden in diesem Zusammenhang allerdings von Bedeutung sein, wenn sie für die Durchführbarkeit der Reise erst aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB und Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie Bedeutung gewinnen und die daraus resultierenden Gefahren für den Reisenden dem gewöhnlichen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innegewohnt haben (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 63).

  • OLG München, 08.09.2023 - 19 U 2286/23

    Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters bei Rücktritt des Reisenden von

    a) Die COVID-19-Pandemie ist als außergewöhnlicher Umstand i.S.v. § 651h Abs. 3 BGB zu bewerten, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung einer Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (BGH, Urteil v. 28.03.2023, Az. X ZR 78/22, Rz. 18; Urteil v. 13.10.2022, Az. X ZR 1/22, Rz. 21; Beschluss v. 13.10.2022, Az. X ZR 80/21, Rz. 20; Beschluss v. 30.08.2022, Az. X ZR 3/22, Rz. 21; Urteil v. 30.08.2022, Az. X ZR 66/21, Rz. 24; Urteil v. 30.08.2022, Az. X ZR 84/21, Rz. 23).

    Der Tatbestand von § 651h Abs. 3 BGB ist erfüllt, wenn schon vor Beginn der Reise (lt. LG Rostock, Urteil v. 30.09.022, Az. 1 O 51/22, juris Rz. 24: bei einer Kreuzfahrt der Zeitpunkt, indem der Reisende an Bord eincheckt und seine Kabine bezieht) eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass eine solche Beeinträchtigung am Reiseziel gegeben ist, was eine ex ante-Prognose vor Reisebeginn erfordert (BGH, Urteil v. 28.03.2023, Az. X ZR 78/22, Rz. 24; Urteil v. 13.10.2022, Az. X ZR 1/22, Rz. 26; Beschluss v. 13.10.2022, Az. X ZR 80/21, Rz. 23; Urteil v. 30.08.2022, Az. X ZR 66/21, Rz. 44; Urteil v. 30.08.2022, Az. X ZR 84/21, Rz. 25).

    Die Beurteilung der Frage, ob die Durchführung der Reise aufgrund von außergewöhnlichen Umständen mit erheblichen und nicht zumutbaren Risiken verbunden ist, bedarf einer Würdigung aller für den Einzelfall relevanten Umstände und ist aus Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden im Rücktrittszeitpunkt vorzunehmen (BGH, Urteil v. 28.03.2023, Az. X ZR 78/22, Rz. 25; Urteil v. 13.10.2022, Az. X ZR 1/22, Rz. 28; Urteil v. 30.08.2022, Az. X ZR 66/21, Rz. 46, 67; Urteil v. 30.08.2022, Az. X ZR 84/21, Rz. 28).

    Zu berücksichtigen sein können insbesondere (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für den betreffenden geographischen Raum und die Reisezeit (s. speziell hierzu LG Rostock, Urteil v. 21.08.2020, Az. 1 O 211/20, juris Rz. 13), Stellungnahmen fachkundiger Stellen wie etwa des R.-K.-Instituts oder der Weltgesundheitsorganisation, aber auch sonstige Äußerungen und Meldungen, die hinreichend zuverlässig Aufschluss über zu erwartende Gefahren und Beeinträchtigungen geben (BGH, Urteil v. 28.03.2023, Az. X ZR 78/22, Rz. 28 f.; Urteil v. 30.08.2022, Az. X ZR 84/21, Rz. 29 f.; Urteil v. 30.08.2022, Az. X ZR 66/21, Rz. 47 f.).

    Individuelle Verhältnisse oder Eigenschaften des Reisenden sind zu berücksichtigen, wenn die daraus resultierenden Gefahren für den Reisenden dem gewöhnlichen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innegewohnt haben (BGH, Urteil v. 28.03.2023, Az. X ZR 78/22, Rz. 42; Urteil v. 30.08.2022, Az. X ZR 66/21, Rz. 63).

  • BGH, 14.11.2023 - X ZR 115/22

    Rückzahlung des für eine Pauschalreise gezahlten Reisepreises wegen erheblicher

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt dem Umstand, dass die Gesundheitsrisiken in Deutschland im Reisezeitraum ähnlich hoch waren, zwar grundsätzlich keine Bedeutung bei (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 25; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 21; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 40).
  • BGH, 14.11.2023 - X ZR 93/22

    Erstattung einer Anzahlung für eine Pauschalreise nach Rücktritt; Bestehen einer

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt dem Umstand, dass die Gesundheitsrisiken in Deutschland im Reisezeitraum ähnlich hoch waren, zwar grundsätzlich keine Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 25; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 21; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 40).
  • OLG Stuttgart, 12.10.2023 - 2 U 123/21

    Berechtigter Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag aufgrund einer

    Maßgeblich für die Frage, ob eine pandemische Lage am Bestimmungsort eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zur Folge hat, sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Gefahren, die dem Reisenden bei Durchführung der Reise drohen, so etwa die Frage, ob es bei der An- und Rückreise oder am Bestimmungsort zwangsläufig zu engem Kontakt mit anderen Reisenden oder sonstigen Personen kommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2022 ­ X ZR 66/21, Rn. 37, 49).

    Einer Erheblichkeit der Beeinträchtigung steht es nicht entgegen, wenn dieselben oder vergleichbare Beeinträchtigungen auch am Heimatort des Reisenden vorlagen (vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2023 ­ X ZR 78/22, juris Rn. 38; und vom 30. August 2022 ­ X ZR 66/21, juris, Rn. 24 ff.).

    Individuelle Verhältnisse oder Eigenschaften des Reisenden sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie für die Durchführbarkeit der Reise erst aufgrund der außergewöhnlichen Umstände neu Bedeutung gewinnen und die daraus resultierenden Gefahren für den Reisenden dem gewöhnlichen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innegewohnt haben (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2022 ­ X ZR 66/21, Rn. 63).

  • BGH, 13.10.2022 - X ZR 80/21

    Rückzahlung des restlichen Reisepreises für eine Pauschalreise; Ausschluss eines

    cc) § 651h Abs. 3 BGB ist auch dann anwendbar, wenn dieselben oder vergleichbare Beeinträchtigungen im vorgesehenen Reisezeitraum auch am Heimatort des Reisenden vorliegen (dazu ausführlich BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21).
  • OLG Naumburg, 02.03.2023 - 4 U 72/22

    Entschädigungsansprüche eines Reiseveranstalters wegen der Stornierung von

    Die Covid-19-Pandemie kann einen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB darstellen, der grundsätzlich geeignet war, die Durchführung der streitgegenständlichen Klassenfahrten erheblich zu beeinträchtigen, wenn im Reisezeitraum (5. bzw. 6. bis 10. Juli 2020) die Gefahr einer Erkrankung an Covid-19 nicht nur ein nicht beherrschbares erhebliches Risiko für die Gesundheit der Reisenden darstellte, sondern aufgrund der pandemischen Lage am Zielort die Gefahr einer Infektion auch unter Beachtung aller zumutbaren Vorkehrungen bestand (BGH, Urteil vom 30. August 2022, X ZR 66/21, Rn. 23 f m.w.N.).

    Dies kann es rechtfertigen, der Reisewarnung trotz ihrer Befristung ein stärkeres Gewicht beizumessen (BGH, Urteil vom 30. August 2022, X ZR 66/21, juris).

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