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BGH, 30.09.1952 - IV ZB 79/52 |
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- BGH, 12.07.1951 - IV ZB 5/51
Begriff der öffentlichen Behörde; Zuständigkeit der Gerichte der Freiwilligen …
Auszug aus BGH, 30.09.1952 - IV ZB 79/52
Der erkennende Senat hat in dem Beschluss vom 12. Juli 1951 IV ZB 5/51 (BGHZ 3, 110 [120]) ausgeführt, dass die grundschuldverwaltenden Stellen an dem Verfahren nach § 6 der 40. DVO zum UmstG nicht wegen eigener Rechte, die durch die in ihm ergehenden Entscheidungen betroffen werden könnten, beteiligt sind, sondern wegen der ihnen übertragenen Aufgabe, die Rechte aus der nach dem umgestellten Recht entstandenen Umstellungsgrundschuld wahrzunehmen.Der Zweck der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 3 der 40. DVO zum UmstG kann nur sein, eine Möglichkeit zu schaffen, dass die Rechte des Grundschuldgläubigers (Bundesrepublik Deutschland) hinreichend wahrgenommen werden, worauf schon in dem Beschluss des Senates vom 12. Juli 1951 IV ZB 5/51 hingewiesen ist.
- BGH, 13.12.1951 - IV ZR 33/51
Wiederholung einer Heimtrennungsklage
Auszug aus BGH, 30.09.1952 - IV ZB 79/52
Es sieht sich jedoch gehindert durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1951 IV ZR 33/51 (BGHZ 3, 135), in dem ausgesprochen ist, dass das Recht auf bevorzugte Umstellung gemäss § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG durch Abtretung der Forderung nicht verloren geht. - BGH, 12.07.1951 - IV ZB 33/51
Bevorzugte Umstellung abgetretener Forderungen
Auszug aus BGH, 30.09.1952 - IV ZB 79/52
Es sieht sich jedoch gehindert durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1951 IV ZR 33/51 (BGHZ 3, 135), in dem ausgesprochen ist, dass das Recht auf bevorzugte Umstellung gemäss § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG durch Abtretung der Forderung nicht verloren geht.