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   BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58   

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BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58 (https://dejure.org/1959,144)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1959 - V ZR 66/58 (https://dejure.org/1959,144)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1959 - V ZR 66/58 (https://dejure.org/1959,144)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 31, 13
  • NJW 1959, 2252
  • MDR 1960, 39
  • DNotZ 1960, 207
  • DB 1959, 1286
  • DB 1960, 1213
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.05.1959 - V ZR 97/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58
    (Daran, daß es nur auf den Parteiwillen zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts, nicht auf eine spätere Willensänderung ankommen kann, muß für § 2169 BGB ebenso wie für andere Auslegungsregeln auch des Erbrechts gegenüber den eingehenden, aber nicht überzeugenden Ausführungen von Foer, AcP 153, 492, 505 ff festgehalten werden; vgl. für § 2077 BGB das Senatsurteil V ZR 97/58 vom 6. Mai 1959, Betrieb 1959, 790).

    Maßgebend ist der Parteiwille zur Zeit der Vermächtnisanordnung (oben C 1 b), und zwar in erster Linie der wirkliche Wille, den die Beteiligten damals hatten, hilfsweise der hypothetische Wille, den sie damals gehabt hätten, wenn sie die spätere Entwicklung der Verhältnisse bedacht hätten (Senatsurteil V ZR 97/58 vom 6. Mai 1959, Betrieb 1959, 790; ebenso Foer a.a.O.).

  • BGH, 19.01.1954 - V ZB 28/53

    Grundstücksvermächtnis durch Erbvertrag

    Auszug aus BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58
    Daraus ergibt sich, daß § 2169 BGB nicht nur - unmittelbar - für das (normalerweise widerrufliche) testamentarische Vermächtnis gilt, sondern auch - über § 2279 Abs. 1 BGB - für das erbvertragliche Vermächtnis und ebenso auch für das Vermächtnis in einem bindenden gemeinschaftlichen Testament (im Ergebnis ebenso: BGHZ 12, 115, 118; 26, 274, 279; Johannsen bei LM Nr. 1 zu § 2169 BGB und LM Nr. 6 zu § 2271 BGB; ferner die Erläuterungsbücher bei Erörterung des § 2288 BGB, der als Ergänzung oder Modifikation des sonst nach § 2169 BGB allzu schutzlosen Vermächtnisnehmers bezeichnet wird: Staudinger/Herzfelder, BGB 9. Aufl. § 2169 Anm. 3 und § 2279 Anm.; Kregel in RGRK a.a.O. § 2288 Anm. 1 a und 1; die Aufzählung der nach § 2279 BGB entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Testamentsrechts in RGZ 67, 66 und dem folgend in einem Teil der Erläuterungsbücher ist ersichtlich nicht vollständig gemeint - so ausdrücklich Palandt/Rechenmacher, BGB. 18. Aufl. § 2279 Anm. 1: "insbesondere" -, die dortige Nichterwähnung des § 2169 BGB steht daher der Einbeziehung dieser Vorschrift in § 2279 BGB nicht entgegen).

    Liegt hiernach im Verhältnis zwischen Erblasser und Klägerin lediglich eine Verfügung von Todes wegen vor, so bestand zu Lebzeiten des Erblassers weder ein Recht für die Klägerin (BGHZ 12, 115), noch eine Beschränkung für ihn selbst, was Rechtsgeschäfte unter Lebenden anlangt.

  • BGH, 24.01.1958 - IV ZR 234/57

    Veräußerung des vermachten Gegenstandes

    Auszug aus BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58
    Auch wenn diese Annahme im Hinblick auf die kurz nach dem Berufungsurteil ergangene (damals wohl noch nicht veröffentlichte) Entscheidung BGHZ 26, 274 objektiv unzutreffend gewesen sein sollte - was dahingestellt bleiben kann -, wäre das unschädlich.

    Daraus ergibt sich, daß § 2169 BGB nicht nur - unmittelbar - für das (normalerweise widerrufliche) testamentarische Vermächtnis gilt, sondern auch - über § 2279 Abs. 1 BGB - für das erbvertragliche Vermächtnis und ebenso auch für das Vermächtnis in einem bindenden gemeinschaftlichen Testament (im Ergebnis ebenso: BGHZ 12, 115, 118; 26, 274, 279; Johannsen bei LM Nr. 1 zu § 2169 BGB und LM Nr. 6 zu § 2271 BGB; ferner die Erläuterungsbücher bei Erörterung des § 2288 BGB, der als Ergänzung oder Modifikation des sonst nach § 2169 BGB allzu schutzlosen Vermächtnisnehmers bezeichnet wird: Staudinger/Herzfelder, BGB 9. Aufl. § 2169 Anm. 3 und § 2279 Anm.; Kregel in RGRK a.a.O. § 2288 Anm. 1 a und 1; die Aufzählung der nach § 2279 BGB entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Testamentsrechts in RGZ 67, 66 und dem folgend in einem Teil der Erläuterungsbücher ist ersichtlich nicht vollständig gemeint - so ausdrücklich Palandt/Rechenmacher, BGB. 18. Aufl. § 2279 Anm. 1: "insbesondere" -, die dortige Nichterwähnung des § 2169 BGB steht daher der Einbeziehung dieser Vorschrift in § 2279 BGB nicht entgegen).

  • BGH, 12.11.1952 - IV ZB 93/52

    Vorlage an BGH

    Auszug aus BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58
    Diese Bindung bedeutet jedoch grundsätzlich nur eine Bindung von Todes wegen, nicht auch unter Lebenden (§ 2286 BGB, der anerkanntermaßen für das gemeinschaftliche Testament entsprechend gilt, Entscheidungen des erkennenden Senats in DNotZ 1951, 343, 345 sowie V ZR 29/58 vom 22. Oktober 1958, auszugsweise mitgeteilt in BWNotZ 1959, 205/6): der Verfügende (Erblasser) kann keine von der früheren Verfügung (Ersatzgeschäft) abweichenden Rechtsgeschäfte (Zweitgeschäfte) von Todes wegen vornehmen (insbesondere nicht Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung); dagegen ist er an Zweitgeschäften unter Lebenden grundsätzlich nicht gehindert, auch wenn sie den Zuwendungsgegenstand des Erstgeschäfts berühren; er kann trotz bindender Erbeinsetzung sein Vermögen oder Teile davon, trotz bindender Vermächtnisanordnung den vermachten Gegenstand zu seinen Lebzeiten veräußern, oder belasten oder sich hierzu verpflichten, ohne dadurch auch nur schuldrechtliche Pflichten aus dem Erstgeschäft zu verletzen, denn solche Pflichten (etwa zur ordnungsmäßigen Verwaltung oder auch nur zur Erhaltung des Zuwendungsgegenstands für den Erstbedachten) werden durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament nicht begründet (RG SeuffA 77 Nr. 60; BGHZ 8, 23, 30; Kipp/Coing, Erbrecht 10. Bearb. § 34 1, 111 Anfang; BGB RGRK 10. Aufl. Vorbem. 3 vor § 2274).

    Zwar schließt der Umstand, daß ein Recht erst im Todeszeitpunkt praktisch werden soll, die Annahme eines Rechtsgeschäfts unter lebenden nicht grundsätzlich aus (BGHZ 8, 23, 30 ff); ob ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, hängt davon ab, ob die Beteiligten schon zu Lebzeiten Rechte und Pflichten begründen wollten, auch wenn sie erst beim Tod des einen von ihnen (Erblasser) voll wirksam werden sollten (insbesondere bedingte Rechte, BGHZ a.a.O.), oder ob eine Bindung des Erblassers zu seinen Lebzeiten nicht gewollt war (RG HRR 1930, 1464).

  • BGH, 15.12.1956 - IV ZR 238/56

    Veräußerung des vermachten Gegenstandes

    Auszug aus BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58
    Die gesetzliche Vermutung, daß statt des nicht mehr in der Erbschaft befindlichen Gegenstands ein dem Erblasser dafür zustehender Wertersatzanspruch vermacht sein soll, gilt nur für den Fall, daß der vermachte Gegenstand dem Erblasser ohne seinen Willen entzogen wurde, und nicht, auch nicht entsprechend, für den Fall, daß er ihn willentlich weggegeben hat (BGHZ 22, 357); auch diese verschiedene Behandlung hängt mit dem Grundgedanken des Gesetzes von der Entschließungsfreiheit unter Lebenden (oben C 1 a) zusammen, der im letzteren, aber nicht im ersteren Fall zum Zug kommt.
  • BGH, 26.04.1951 - IV ZR 4/50

    Gemeinschaftliches Testament. Widerrufsrecht

    Auszug aus BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58
    Allerdings kommt es hier, da es sich um einen Vertrag handelt, nicht nur auf den (damaligen) Willen des Erblassers allein an, sondern auch auf den Willen der Klägerin und darauf, wie die beiderseitigen Willensverlautbarungen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von der Gegenseite zu verstehen waren (§ 157 BGB; die Streitfrage, ob diese Bestimmung auch bei vertraglichen Verfügungen von Todes wegen gilt - vgl. Kipp/Coing, § 33 I; Johannsen, Anm. in LM Nr. 3 zu § 2289 BGB; sowie für den Fall des gemeinschaftlichen Testaments BGH IV ZR 4/50 vom 26. April 1951 in NJW 1951, 959, 960. insoweit in BGHZ 2, 35 nicht abgedruckt - kann erst dort auftreten, wo der Charakter des Rechtsgeschäfts als Verfügung von Todes wegen außer Präge steht); und aus den genannten Feststellungen des Berufungsgerichts geht nicht hervor, inwieweit auch die Klägerin an jener Aufklärung und Willensbildung teilgenommen hat (nach dem Zeugnis des Notars besprach dieser sich zunächst mit dem Erblasser allein, die Klägerin wurde erst später zugezogen und in das Besprochene eingeweiht).
  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58
    Es ist anerkannten Rechts, daß es für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder auf jede einzelne Zeugenaussage sowie einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit bedarf, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. BGHZ 3, 162, 175).
  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 22.09.1948 - II ZS 3/48
    Auszug aus BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58
    Diese Auslegung ist für das Übernahmerecht eines Miterben - soweit es Vermächtnis und nicht Teilungsanordnung ist - als Regel anerkannt (OGHZ 1, 161, 165 = MDR 1949, 287; Boehmer, Anm. ebenda; Erman/Bartholomeyczik, BGB 2, Aufl. § 2048 Anm. 2 a und § 1939 Anm. 4); es muß aber, wenn nicht ausnahmsweise besondere Gründe für eine andere Auslegung sprechen, auch für das Übernahmerecht eines Nichterben gelten (wo Teilungsanordnung ausscheidet).
  • BGH, 30.01.1951 - V BLw 57/49

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58
    Diese Bindung bedeutet jedoch grundsätzlich nur eine Bindung von Todes wegen, nicht auch unter Lebenden (§ 2286 BGB, der anerkanntermaßen für das gemeinschaftliche Testament entsprechend gilt, Entscheidungen des erkennenden Senats in DNotZ 1951, 343, 345 sowie V ZR 29/58 vom 22. Oktober 1958, auszugsweise mitgeteilt in BWNotZ 1959, 205/6): der Verfügende (Erblasser) kann keine von der früheren Verfügung (Ersatzgeschäft) abweichenden Rechtsgeschäfte (Zweitgeschäfte) von Todes wegen vornehmen (insbesondere nicht Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung); dagegen ist er an Zweitgeschäften unter Lebenden grundsätzlich nicht gehindert, auch wenn sie den Zuwendungsgegenstand des Erstgeschäfts berühren; er kann trotz bindender Erbeinsetzung sein Vermögen oder Teile davon, trotz bindender Vermächtnisanordnung den vermachten Gegenstand zu seinen Lebzeiten veräußern, oder belasten oder sich hierzu verpflichten, ohne dadurch auch nur schuldrechtliche Pflichten aus dem Erstgeschäft zu verletzen, denn solche Pflichten (etwa zur ordnungsmäßigen Verwaltung oder auch nur zur Erhaltung des Zuwendungsgegenstands für den Erstbedachten) werden durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament nicht begründet (RG SeuffA 77 Nr. 60; BGHZ 8, 23, 30; Kipp/Coing, Erbrecht 10. Bearb. § 34 1, 111 Anfang; BGB RGRK 10. Aufl. Vorbem. 3 vor § 2274).
  • BGH, 22.10.1958 - V ZR 29/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58
    Diese Bindung bedeutet jedoch grundsätzlich nur eine Bindung von Todes wegen, nicht auch unter Lebenden (§ 2286 BGB, der anerkanntermaßen für das gemeinschaftliche Testament entsprechend gilt, Entscheidungen des erkennenden Senats in DNotZ 1951, 343, 345 sowie V ZR 29/58 vom 22. Oktober 1958, auszugsweise mitgeteilt in BWNotZ 1959, 205/6): der Verfügende (Erblasser) kann keine von der früheren Verfügung (Ersatzgeschäft) abweichenden Rechtsgeschäfte (Zweitgeschäfte) von Todes wegen vornehmen (insbesondere nicht Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung); dagegen ist er an Zweitgeschäften unter Lebenden grundsätzlich nicht gehindert, auch wenn sie den Zuwendungsgegenstand des Erstgeschäfts berühren; er kann trotz bindender Erbeinsetzung sein Vermögen oder Teile davon, trotz bindender Vermächtnisanordnung den vermachten Gegenstand zu seinen Lebzeiten veräußern, oder belasten oder sich hierzu verpflichten, ohne dadurch auch nur schuldrechtliche Pflichten aus dem Erstgeschäft zu verletzen, denn solche Pflichten (etwa zur ordnungsmäßigen Verwaltung oder auch nur zur Erhaltung des Zuwendungsgegenstands für den Erstbedachten) werden durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament nicht begründet (RG SeuffA 77 Nr. 60; BGHZ 8, 23, 30; Kipp/Coing, Erbrecht 10. Bearb. § 34 1, 111 Anfang; BGB RGRK 10. Aufl. Vorbem. 3 vor § 2274).
  • BGH, 25.01.2008 - V ZR 118/07

    Verjährung von gesetzlichen Ansprüchen

    Der Revisionserwiderung ist auch zuzugeben, dass die Verpflichtung, ein Grundstück keinem anderen als dem Versprechensempfänger zu veräußern, nicht nach § 313 Satz 1 BGB a. F. (oder § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) beurkundungspflichtig ist (Senat, BGHZ 31, 13, 19; BGHZ 103, 235, 238; Senat, Urt. v. 20. März 1963, V ZR 89/62, NJW 1963, 1602, 1603; Erman/Grziwotz, aaO, § 311b Rdn. 8).
  • BFH, 16.01.2019 - II R 7/16

    Grunderwerbsteuerpflicht für ein Kaufrechtsvermächtnis

    Vermachter Gegenstand nach § 2174 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist in einem solchen Fall der schuldrechtliche Anspruch, den Abschluss eines Kaufvertrags über das Grundstück zu fordern (vgl. --hiervon abgrenzend-- Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 30. September 1959 V ZR 66/58, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1959, 2252, BGHZ 31, 13, unter D.I.1.b).

    Ist dieses Recht an eine spätere Ausübungserklärung des Bedachten geknüpft, besteht es in einem aufschiebend bedingten Auflassungsanspruch (vgl. BGH-Urteile vom 27. Juni 2001 IV ZR 120/00, BGHZ 148, 187, unter 5., und in NJW 1959, 2252, BGHZ 31, 13, unter D.I.1.b).

    Lediglich die Zahlungspflicht des Vermächtnisnehmers hat ihren Rechtsgrund in der kaufvertraglichen Verpflichtungserklärung, den Kaufpreis zu zahlen (vgl. BGH-Urteil in NJW 1959, 2252, BGHZ 31, 13, unter D.I.1.b; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. August 2008 II R 7/07, BFHE 222, 71, BStBl II 2008, 982, unter II.A.2.).

    Die Auslegung obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht (vgl. BGH-Urteile in BGHZ 148, 187, unter 2., und in NJW 1959, 2252, BGHZ 31, 13, unter D.I.1.a).

  • OLG Koblenz, 26.11.2020 - 12 U 140/20

    Unwirksamkeit eines Vermächtnisses bei Veräußerung des zugewandten Gegenstandes

    Dafür, dass der Veräußerungserlös vermacht sein soll, spricht, wenn der Vermächtniszweck in erster Linie auf die Zuwendung eines wirtschaftlichen Wertes abzielt und der vermachte Gegenstand nur eines von mehreren möglichen Mitteln ist, das der Verwirklichung dieser Absicht dient (BGH NJW 1959, 2252 , zitiert nach juris: Rdnr. 49; Linnartz a. a. O. Rdnr. 14; OLG Koblenz a. a. O. unter II).
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