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   BGH, 30.09.1960 - VIII ZR 125/59   

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https://dejure.org/1960,1540
BGH, 30.09.1960 - VIII ZR 125/59 (https://dejure.org/1960,1540)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1960 - VIII ZR 125/59 (https://dejure.org/1960,1540)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1960 - VIII ZR 125/59 (https://dejure.org/1960,1540)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823
    Pflichten eines Metallgroßhändlers beim Ankauf von Altmetall strafbarer Herkunft

Papierfundstellen

  • MDR 1961, 51
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.01.1953 - VI ZR 9/52

    Hehler und Mittäter

    Auszug aus BGH, 30.09.1960 - VIII ZR 125/59
    Ein Hehler ist nicht nach § 830 BGB für den vollen von den Dieben angerichteten Schaden verantwortlich (BGHZ 8, 288, 292) [BGH 24.01.1953 - VI ZR 9/52] , sondern seine Haftung beschränkt sich auf den Schaden, der durch seine Hehlerei verursacht worden ist.
  • BGH, 23.02.1954 - 5 StR 254/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.09.1960 - VIII ZR 125/59
    Die Vornahme der erforderlichen Überprüfung (über die Prüfungspflicht vgl. BGH Urteil 5 StR 254/53 vom 23. Februar 1954, erwähnt bei Herlan GA 1955, 77 und OLG Braunschweig NJW 1952, 1268 [OLG Braunschweig 05.09.1952 - Ss 132/52] , ferner Rother/Sieg a.a.O. § 18 UnedlMetG Anm. 3) würde dazu geführt haben, daß die Leute des Beklagten das von Fa. angelieferte Material nicht erworben, sondern Fa. bei der Polizei angezeigt haben würden, falls sie über ihre Prüfungspflicht gegenüber Privatleuten, die Altmetall zum Kaufe anboten, entsprechend belehrt und ihnen die zur Erfüllung ihrer Prüfungspflichten erforderlichen Geräte bereitgestellt waren.
  • BGH, 26.03.1954 - 2 StR 311/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.09.1960 - VIII ZR 125/59
    Kauft aber ein Großhändler Altmetall von einem Privatmann an, so handelt es sich um einen Erwerb im Kleinhandel, und der Großhändler unterliegt für derartige Käufe, auch wenn ihm eine Bescheinigung gemäß § 11 UnedlMetG ausgestellt ist, allen Vorschriften des Gesetzes (BGHSt 6, 193, 195 [BGH 26.03.1954 - 2 StR 311/53] ; Rother/Sieg, Metallgesetze 1955 § 11 UnedlMetG Anm. 82; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 18 UnedlMetG Anm. 2 G).
  • RG, 02.12.1918 - VI 296/18

    Verstoß des Gläubigers gegen die guten Sitten, der sich wissentlich einen durch

    Auszug aus BGH, 30.09.1960 - VIII ZR 125/59
    Ebenso wie die Hehlerei - § 259 StGB - (RGZ 94, 191, 192) ist auch die Metallhehlerei - § 18 UnedlMetG - ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, Zwar ergibt die amtliche Begründung zum Entwurf des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen, daß es im Interesse der Allgemeinheit Abhilfe gegen Mißstände schaffen wollte, die durch die überhandnehmenden Metalldiebstähle eingetreten waren.
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